OLG Köln: Keine Sorgerechtsübertragung bei zerstrittenen Eltern

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 3.5.2007 – 40 F 219/06 AG Bonn – wird zurückgewiesen.

Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird.

Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
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OLG Köln, Volljährigenunterhalt – Anrechnung von Schulden

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 132/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats,
– in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 von 276,00 €,
– in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 von 272,00 € und
– ab Januar 2008 von 250,00 €
zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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