Der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB, sondern nach § 1685 BGB zu.
Kategorie: OLG Karlsruhe
OLG Karlsruhe: Feststellung dauerhafter ehebedingter Nachteile
Bei Feststellung dauerhafter ehebedingter Nachteile kommt eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig nicht in Betracht.
Berufliche Nachteile wegen der Betreuung eines vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kindes während der Ehe sind durch die Ehe bedingt. § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB unterscheidet den dort definierten Nachteil aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht danach, ob das gemeinschaftliche Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder nicht. Der „Nachteil“ im Sinne von § § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht die voreheliche Geburt des Kindes, sondern die hieraus entstandene Rollenverteilung in der Ehe und die aus dieser Rollenverteilung resultierenden Erwerbsnachteile des betreuenden Elternteils.
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OLG Karlsruhe: Keine rechtsanwaltliche Vertretung in Umgangsvermittlungsverfahren
Für das Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach § 78 Abs.2 FamFG nicht erforderlich.
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OLG Karlsruhe: Vollstreckungsverfahren in Umgangssachen ist eigenes Verfahren
1. Das Vollstreckungsverfahren zu einer Umgangsregelung ist im Rahmen des Art.111 Abs.1 FGG-RG als ein selbständiges Verfahren und nicht als bloße Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache anzusehen. Deshalb richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann nach den §§ 86 ff., 120 FamFG, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind.
2. Ist vor dem 01.09.2009 ein Vollstreckungstitel ergangen, bei dem gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht war, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, ist nicht erforderlich, dass vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) gemäß § 89 Abs.2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt.
OLG Karlsruhe: Ehebedingte Nachteile, Befristung oder Herabsetzung Altersunterhalt
1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S.23/24).
2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat (UA S.27)
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OLG Karlsruhe: Vollstreckung in Umgangssachen immer nach FamFG
1) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Säckingen vom 22.12.2009 (3 F 74/08) aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.
2) Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung im Beschluss des Familiengerichts Bad Säckingen vom 25.09.2009 (3 F 74/08) Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen.
3) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
4) Der Beschwerdewert wird auf 300,- EUR festgesetzt.
OLG Karlsruhe: Begrenzung nachehelicher Unterhalt bei kinderloser Ehe
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 18.11.2008 (15 F 85/08) wird zurückgewiesen.
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OLG Karlsruhe: Bei Kindesunterhalt unter Umständen Selbstbehalt auf Sozialhilfeniveau
Bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens in einer neuen Ehe geht es nicht mehr um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner. Verbleiben dem Unterhaltsschuldner danach etwas mehr als EUR 400,00 für die Haushaltsführung, so ist dies ausreichend, um seine Existenz gesichert zu wissen. Beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind ist die Annäherung an den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zumutbar.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2008
2 UF 31/08
OLG Karlsruhe: Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 01.09.2006 – Az. … – dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen von EUR 506,00, davon EUR 405,00 Elementarunterhalt und EUR 101,00 Altersvorsorgeunterhalt. Die Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus fällig und bis spätestens zum 03. eines jeden Monats zu bezahlen zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers, die Berufung der Antragsgegnerin und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin gegen Ziffer 1. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 01.09.2006 – Az. 36 F 212/05 – werden zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5, die Antragsgegnerin zu 4/5.
3. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs ab Rechtskraft der Ehescheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs.
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