OLG Hamm: Billigkeitsprüfung, Befristung, eheliche Nachteile, Kinderbetreuung

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo (8 F 527/03) im Ausspruch über die Folgesache »Nachehelicher Unterhalt« (Ziff. IV. des Tenors) geändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.272 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.07.2012, fällig jeweils zum 1. eines Monats im voraus, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, an die Antragstellerin zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Folgesache »Nachehelicher Unterhalt« werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird wegen der Befristung (Ziff. II. 3. der Entscheidungsgründe) zugelassen.
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OLG Hamm: Befristung nachehelicher Unterhalt

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (107 F 253/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.
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OLG Hamm: Abänderung Vergleich und neues Unterhaltsrecht

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 26.4.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird – in teilweiser Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgerichts Hamm vom 10.1.2006 (Az.: 2 UF 264/05) – verurteilt, Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
Monatlich 861 € für die Zeit vom 15.Juni 2006 bis einschließlich Februar 2007,
monatlich 743 € von März bis einschließlich Juni 2007,
monatlich 746 € für Juli 2007,
monatlich 578 € von August bis einschließlich Dezember 2007 und
monatlich 425 € ab Januar 2008.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Hamm: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Kindergeld

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen – das am 6. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu leisten:

1.

Rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von November 2006 bis einschließlich Januar 2008:

a)

Trennungsunterhalt von insgesamt 2.383,66 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 1.422,06 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 1.189,76 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 796,18 €

2.

Laufenden Unterhalt für die Zeit ab Februar 2008, zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in folgender Höhe:

a)

Trennungsunterhalt: 941,00 €

b)

Kindesunterhalt:

Für G, geboren am 13.1.1991: 361,00 €
Für N, geboren am 22.12.1996: 310,00 €
Für B2, geboren am 22.12.1996: 310,00 €

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckungswillige Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

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OLG Hamm: Ordnungsmäßigkeit der Abtrennung, Härtefallscheidung

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 10.05.2006 (10 F 76/04) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit den noch anhängigen Folgesachen sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Ahaus zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.467,00 € festgesetzt.
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OLG Hamm: Teil-Sorgerechtsübertragung zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das am 19. 10. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch über das Sorgerecht (Nr. 2 des Urteilstenors) teilweise abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 20. 4. 1995, und T2, geboren am 17. 9. 2001, wird auf die Kindesmutter übertragen.

Ferner wird der Kindesmutter als Teilbereich der elterlichen Sorge die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die gemeinsame Tochter T übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
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OLG Hamm: Übertragung der elterlichen Sorge für Teilbereich

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das am 19. 10. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch über das Sorgerecht (Nr. 2 des Urteilstenors) teilweise abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 20. 4. 1995, und T2, geboren am 17. 9. 2001, wird auf die Kindesmutter übertragen.

Ferner wird der Kindesmutter als Teilbereich der elterlichen Sorge die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die gemeinsame Tochter T übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
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