- Zur Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres des Kindes
- Kein Fortfall der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei guten Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils, wenn dieser für ein weiteres gemeinsames, nicht privilegiertes volljähriges Kind aufkommt.
Kategorie: OLG Frankfurt
OLG Frankfurt: Entschädigung bei falschem Missbrauchsvorwurf
Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche des Betroffenen – des angeblichen Täters – auf Unterlassung, auf den Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden, sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden, dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.
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OLG Frankfurt: Lebenslanger nachehelicher Ehegattenunterhalt
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 13. Mai 2009 (Az. 522 F 675/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Frankfurt: Anforderungen an PKH-Bewilligung für Unterhaltsklage
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 6.7.2007 Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache Unterhalt bewilligt.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus dem Beschluss vom 6.7.2007.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 1, 3 GKG i.V.m. KV 1812; § 127 IV ZPO).
OLG Frankfurt: Zur Problematik von Zwangsmitteln zur Durchsetzung Umgangsrecht
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin betroffen ist.
Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
OLG Frankfurt: Befristung des nachehelichen Unterhalts
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Erledigung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe monatlicher Unterhaltszahlungen von 396 € für die Zeit bis September 2008 einschließlich festgestellt wird.
Der Antragsteller hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
OLG Frankfurt: Sorgerechtsentzug unter Beachtung des Kindeswillens
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,- Euro.
Der Mutter wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, O1 Schwäbisch Gmünd, bewilligt.
Dem Vater wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beordnung von Rechtsanwältin B, O2, bewilligt. Raten für die Prozesskosten werden festgesetzt in Höhe von 45,- Euro monatlich. Die erste Rate wird fällig nach Abschluss der Ratenzahlungsverpflichtung aus dem erstinstanzlichen Beschluss zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
OLG Frankfurt: Vollzeiterwerb bei 3-jährigem Kind überobligatorisch
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königstein vom 28.3.2008 wird abgeändert:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin ab April 2008 einen monatlich im Voraus fälligen Elementarunterhalt von 984,- Euro zu zahlen.
Der Gebührenstreitwert wird für das einstweilige Anordnungsverfahren festgesetzt auf 8.694,- Euro.
OLG Frankfurt: Zur Beschränkung und Befristung des Krankenunterhalts
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 14.9.2006 wird abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, 1. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über a) seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.12.2004 bis zum 30.11.2005 mit Ausnahme der Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma des y-Handels GmbH und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 in Fotokopie, der Originalabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2004 bis November 2005, des Anstellungs- und Vorstandsvertrags bei der Akademie für H.- AG sowie der Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung.b) seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere im Hinblick auf die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft Xstrasse , X-Dorf, sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 1.12.2004 bis 30.11.2005 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der dazugehörigen Einkommenssteuerbescheide. c) sein Vermögen am 31.12.2005.
2. an die Antragstellerin monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von (wird ausgeführt)..nebst – für den künftig fällig werdenden Unterhalt nur im Falle des Verzugs – fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die wechselseitigen Berufungen zurückgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- Euro und die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
OLG Frankfurt: Befristung des nachehelichen Unterhalts
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Offenbach am Main vom 29.06.2007 unter III. abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, für die Zeit ab 01.01.2008, befristet bis 31.12.2010, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 815,– Euro zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.