OLG Celle: Keine Vollerwerbsverpflichtung; Kinder 11 und 14, ganztags betreut

1. Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist  der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.

2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist.

3. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtig ten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).

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OLG Celle: Drittelmethode, Änderung der Rechtsprechung

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hameln vom 28. Juli 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 9. August 2005 (41 F 6/05) wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 3. Juni 2008 hinaus dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 4. Februar 2006 verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit vom 4. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2006 monatlich 288,56 EUR (182,99 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
2. für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 monatlich 243,91 EUR (138,34 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
3. für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 monatlich 276,00 EUR (170,43 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
4. für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 monatlich 271,99 EUR (166,42 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
5. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich 270,14 EUR (164,57 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
6. für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2008 monatlich 260,77 EUR (155,20 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
7. ab dem 1. August 2008 monatlich 237,45 EUR (131,88 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Celle: Dynamischer Titel auch zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 14. November 2008 wird aufgehoben.

2. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 25. September 2008 wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Unterhalt, den der Antragsgegner für sein Kind …, geboren am … 2005, an das Land N. zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

  •  ab dem 1. Januar 2008 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 279,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind,
  •  ab dem 1. April 2011 auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612 a BGB, mindestens jedoch monatlich 322,00 EUR, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes für ein erstes Kind, jeweils soweit künftig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an das Kind … gezahlt werden,
  •  der rückständige Unterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 auf 650,00 EUR.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens.

Der Streitwert für die Unterhaltsfestsetzung erster Instanz wird festgesetzt auf 2.150,00 EUR (125,00 EUR x 12 + 650,00 EUR).

3. Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben (§ 21 GKG).

4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

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OLG Celle: Konkurrenz zwischen geschiedener Frau und nicht ehelicher Mutter

…hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Amtsgericht … am 10. Oktober 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des  Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 12. September 2008 teilweise geändert und dem Antragsteller auch insoweit unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. Prozesskostenhilfe bewilligt, als er Abänderung des Vergleichs vom 3. Mai 2006 dahin begehrt, der Antragsgegnerin ab August 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu schulden.
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OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt bei Betreuungsangebot durch Unterhaltsverpfl.

Findet zwischen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehemann und den von der unterhaltsberechtigten Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter tatsächlich seit geraumer Zeit nicht einmal ein unbegleiteter Umgang statt, vermag ein Verbalangebot des Ehemannes auf nunmehrige Kinderbetreuung während der werktäglichen Nachmittage zur Ermöglichung einer Ausweitung der – bereits gut halbschichtig ausgeübten – Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht einmal eine beachtliche alternative Betreuungsmöglichkeit aufzuzeigen.
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OLG Celle: Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts – neues Unterhaltsrecht

hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 22. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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OLG Celle: Keine Einstandpflicht bei Erkrankung lange nach Scheidung

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 26. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hildesheim geändert und wie folgt gefasst:

Der zwischen den Parteien am 6. November 1996 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hildesheim geschlossene Vergleich in Gestalt des diesen abändernden Vergleichs vom 19. Januar 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte mit dem 31. Dezember 2010 endet.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Celle: Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt nach Volljährigkeit

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüneburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert übersteigt nicht 2.500 EUR.

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