OLG Celle: Schadensersatzanspruch des Kindes wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. März 2017 verkündeten Beschluss wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der am 10. März 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geestland in Ziffer 1 und 2 der Beschlussformel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. der Antragsgegner wird verpflichtet,

a) an die Antragstellerin 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 4. Januar 2005 bis zum 23. Januar 2016 zu zahlen,

b) an die Antragstellerin 1.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2016 zu zahlen,

c) an die Antragstellerin 1.652,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2016 zu zahlen,

d) Auskunft über seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse durch die Vorlage seines Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 und der Jahresverdienstbescheinigung 2016 zu erteilen.

2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung zu Ziffer 1a) um eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung handelt.

III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

IV. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

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OLG Celle: Nicht-Leistungsfähigkeit im Vereinfachten Verfahren

  1. Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, ´Unterhalt nicht entrichten´ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ nicht entgegen, daß im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung von Unterhalt in Höhe von ´0 €´ bereit zu sein.
  2. Die Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ ist dagegen unzulässig, wenn der in Anspruch genommene Elternteil den zweiten Abschnitt des Vordruckes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig oder offenkundig unzutreffend ausfüllt und nicht die jeweils im Vordruck ausdrücklich geforderten Unterlagen beifügt.

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OLG Celle: Anwendung des alten Unterhaltsrechts bei lang geschiedener Ehe

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt einer vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehe richtet sich gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom 14. Juni 1976 – 1. EheRG – (BGBl. I S. 1421) weiterhin unverändert nach den Bestimmungen des EheG. daran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 – UÄndG – (BGBl. I S. 3189) nichts geändert. Es finden daher weder die §§ 1569 ff. BGB – und damit etwa §§ 1578b oder 1609 BGB n. F. – noch die durch das UÄndG eingefügte und allein für diese Reform des Unterhaltsrechts geltende Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO Anwendung.
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OLG Celle: Darlegungs- und Beweislast zur Befristung nachehelichen Unterhalts

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
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OLG Celle: Angemessene Erwerbstätigkeit, Dreiteilung, Haushaltsersparnis

1. Die 44jährige geschiedene Ehefrau eines Zahnarztes kann vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung auch dann auf den Arbeitsmarkt für un- und angelernte Kräfte verwiesen werden, wenn sie das Abitur erworben und ein Lehramtsstudium im Zusammenhang mit der Eheschließung abgebrochen hat. das gilt jedenfalls dann, wenn sie während der Ehezeit mehrere Jahre als ungelernte Empfangskraft in der Praxis des Ehemannes mitgearbeitet hat.

2. Hat die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen vorehelich geborene Kinder (Stiefkinder des Unterhaltspflichtigen) in die Ehe mitgebracht und wird ihr im Rahmen der Dreiteilungsmethode ein Einkommen aus hypothetischer Erwerbstätigkeit zugerechnet (BGH Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09FamRZ 2010, 111), so sind diese Einkünfte jedenfalls um den Betrag zu bereinigen, den sie zur Deckung des durch Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters nicht gedeckten Mindestbedarfes ihrer Kinder benötigen würde.

3. Dem Umstand der Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit seiner zweiten Ehefrau kann im Rahmen der Dreiteilungsmethode dadurch Rechnung getragen werden, dass der Quotenbedarf der geschiedenen Ehefrau pauschal um 10 % erhöht wird.

4. Zur Beurteilung ehebedingter Nachteile bei einer Abiturientin, die im Zusammenhang mit der Eheschließung in jungen Jahren ein Studium abgebrochen hat.
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OLG Celle: Krankenvorsorgeunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Begrenzung

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Jever im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt – Ziff. III des Tenors – geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Euro für die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 und in Höhe von 250 Euro für die von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt bei Kinderbetreuung

Das Vertrauen eines geschiedenen Ehegatten auf die Gewährung des vereinbarten nachehelichen Unterhalts steht einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs alsbald nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform jedenfalls dann entgegen, wenn die Ehe von langer Dauer war, der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung noch 11 Jahre gemeinsame minderjährige Kinder betreut und aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Berufsausbildung und erfahrung wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.
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