BGH: Voreheliche unbestimmte Zuwendung bei späterer Gütertrennung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 27. Juli 1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16. Oktober 2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26. Februar 2007 geschieden.

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BGH: Ehezeitenanteilsberechnung im Versorgungsausgleich bei Soldatenversorgung

a) Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74 a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat.

b) Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 – XII ZB 371/11FamRZ 2012, 944).

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BGH: Gerichtliche Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche

a) Zur gerichtlichen Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95 – FamRZ 1996, 1203).

b) Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265 ZPO) in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren gemäß § 239 ZPO insoweit (nur) durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden.

c) Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten; dies setzt sowohl die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die – wegen § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Sachdienlichkeit nicht zu ersetzende – Zustimmung des Beklagten voraus.

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BVerfG: Überwiegen der mit der Umgangsgewährung verbundenen Nachteile gegenüber einer Verzögerung von Umgangskontakten

  1. Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2012 – 20 UF 770/08 – wird einstweilen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 30. November 2012, ausgesetzt.
  2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

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BGH: Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich bei illoyalen Vermögensminderungen

a) Art. 111 Abs. 5 FGG-RG gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn die angefochtene Entscheidung (hier Teilurteil) noch vor dem 1. September 2010 nach altem Verfahrensrecht ergangen ist; deshalb ist über das Rechtsmittel gemäß § 69 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.

Hat das Rechtsmittelgericht fälschlicherweise durch Berufungsurteil entschieden und die Revision zugelassen, ist die eingelegte Revision im Sinne der Meistbegünstigung als Rechtsbeschwerde zu behandeln und hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 XII ZR 77/10 – FamRZ 2012, 1293; vom 29. Februar 2012 XII ZB 198/11FamRZ 2012, 783 und vom 6. April 2011 XII ZB 553/10FamRZ 2011, 966).

b) § 1379 BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung erstreckt die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB – wie bisher nach § 242 BGB – konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.

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BGH: Anfechtung einer Schenkung an nachträglich festgestelltes nicht leibliches Kind

a) Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung (hier: Schenkung) unter Ehegatten kann auch die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann sein, wenn dessen Zuwendung auch dazu bestimmt war, entweder unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.

b) Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau kann eine Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09FamRZ 2012, 779).

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BGH: Anforderungen an das Altersphasenmodell

a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09FamRZ 2011, 791).

b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).

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