Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 – 8 UF 22/08 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit darin das Sorgerecht für sein Kind J. dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises W. als Vormund übertragen wurde.
In diesem Umfang wird die Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.