BVerfG: Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

– Bevollmächtigter:

  1. Rechtsanwalt Dr. Andreas Vogt, Niederhoner Straße 20, 37269 Eschwege –

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Januar 2018 – 13 UF 679/17 -,

b)den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 23. November 2017 – 208 F 156/17 -,

c)den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2017 – 208 F 156/17 –

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Eichberger

und die Richterinnen Baer, Britz

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. April 2018 einstimmig beschlossen:

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

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BVerfG: Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2017 – 5 F 1433/16 EASO – und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2017 – 4 UF 39/17 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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BVerfG: Trennung minderjähriger Kinder von sorgeberechtigtem Elternteil setzt akute Kindeswohlgefährdung voraus

Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Juni 2013 – 1 F 287/12 – und der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2013 – 2 UF 106/13 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
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BVerfG: Rückführung eines Kindes aus der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 (erlassen am 13. Oktober 2016) – 21 UF 56/16 – verletzt das betroffene Kind in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
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BVerfG: Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung

Die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2015 – 34 F 2534/14 -, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 – II-1 UF 35/15 -, wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit ausgesetzt, als der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für den Fall entzogen wurde, dass sie mit ihrem Sohn an ihrem bisherigen Wohnort verbleibt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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BVerfG: Kein Sorgerechtsentzug bei freiwilliger Weggabe des Kindes

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2015 – II-6 UF 195/14 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird aufgehoben, soweit darin der Sorgerechtsentzug gegenüber dem Beschwerdeführer aufrechterhalten wird. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
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BVerfG: Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung voraus

Der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17. September 2013 – 84 F 34/13 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2014 – II-6 UF 177/13 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm wird aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
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BVerfG: Familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten

1. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.

2. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

3. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB entsprechend allgemeinen Grundsätzen darauf, ob sie Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts naher Verwandter beruhen.

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BVerfG: Einstweilige Anordnung zur Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts

  1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 19. September 2013 – 561 F 8157/13 – und des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2014 – 26 UF 1513/13 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.
  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
  4. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

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BVerfG: Trennung des Kindes von den Eltern setzt Kindeswohlgefährdung voraus

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juni 2013 – 626 F 5141/11 SO – richtet.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2013 – 10 UF 178/13 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

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