- Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Von Rechts wegen.
Kategorie: Bundesgerichtshof
BGH: Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags
Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 57/03 – zur Veröffentlichung bestimmt).
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BGH: Elternunterhalt, Anrechnung des Einkommens
Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.
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BGH: Befristung nachehelicher Unterhalt
a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode.
b) Zur Bindungswirkung an eine – nicht vorgenommene – zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.
BGH: Zur Obliegenheit des Vermögensverbrauch im Ehegattenunterhalt
a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile – ggf. im Wege der Schätzung – zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 365 f.).
b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwerten.
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BGH: Verwirkung von Elternunterhalt
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
BGH: Wirksamkeit von Eheverträgen
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats – zugleich Familiensenat – des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsichtlich der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt und hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von mehr als 1.278,23 € monatlich verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 235.365 $
Von Rechts wegen.
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BGH: Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern
a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.
b) Zur Verpflichtung eines – im übrigen einkommenslosen – Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.
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BGH: Auskunftspflicht im Rahmen des sog. Elternunterhalts
a) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.
b) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.
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BGH: Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen.