BGH: Risiko für Versorgungsausgleich bei untergeschobenem Kind

 

Auf die Rechtsbeschwerden beider Parteien wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. März 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 2.400 €

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BGH: Ehebedingte Nachteile beim Altersunterhalt und verrentetem Unterhaltspflichtigen

a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt – in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3. Februar 1999 – XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708, 709).

b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch andere mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Juni 2011 – XII ZR 17/09FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).

c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.

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BGH: Kinderbetreuung vor der Ehe ist kein ehebedingter Nachteil

Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 – XII ZR 202/08FamRZ 2010, 1971; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 2. Februar 2011 – XII ZR 11/09FamRZ 2011, 1377). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.

b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.

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BGH: Meistbegünstigung in Übergangsfällen als Grundsatz

Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers des Antragsgegners wird der Beschluss des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 2.500 €

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BGH: Kein nachehelicher Unterhalt bei untergeschobenem Kind

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten auferlegt.
  4. Von Rechts wegen.

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BGH: Vollstreckung eines Umgangstitels

a) Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.

b) Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.

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BGH: Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten

a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.

b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelm-ßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.

c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.

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