Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2007

Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen gehen davon aus, dass die infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 noch nicht verabschiedete Unterhaltsreform nach Überarbeitung innerhalb der nächsten Monate beschlossen und in Kraft treten wird. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden bei Inkrafttreten der Reform in wesentlichen Punkten abzuändern sein. Im Hinblick darauf sehen die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen davon ab, zum 1.7.2007 neue Unterhaltsleitlinien herauszugeben, die voraussichtlich nur Interimsleitlinien wären. Es bleibt vielmehr bis zum Inkrafttreten der Reform bei den Leitlinien vom 1.7.2005.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2005

Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verwenden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten und sollen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung, können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist angefügt. Die Erläuterungen werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2003

Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verwenden die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten und sollen zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung, können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2001

Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Bremen und der Rechtsprechung des BGH erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im OLG-Bezirk Bremen zu ermöglichen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar, das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit. Sie sind als Orientierungshilfen für den Regelfall gedacht, die dazu beitragen sollen, angemessene Lösungen zu finden, ohne aber den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu wer-den. Die Leitlinien beschränken sich auf die Nennung weniger Grundsätze; von der Wiedergabe der Rechtsprechung zu Einzelfragen wird abgesehen.

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