1) Der Antragssteller hat das Recht zum Umgang mit dem Kind XX XX, geboren am XX.10.2005, wie folgt:
* ab Mai 2008 zweimal monatlich für die Dauer von zwei Stunden.
2) Das zuständige Jugendamt des Landkreises XX ist berechtigt, den Umgangstermin festzulegen. Es soll den Termin zunächst in Abstimmung mit den Eltern innerhalb des nach Ziffer 1) gegebenen Zeitraums abstimmen. Kommt einen Abstimmung mit der Antragsgegnerin nicht zustande, ist das Jugendamt zur eigenständigen Festlegung des Umgangstermins berechtigt und verpflichtet.
3) Der Umgang soll als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden.
4) Der Vater ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeit den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen.
5) Die Mutter ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen mit dem Kind zu erscheinen und den Hinweisen des den Umgang begleitenden Fachpersonals zur Ausgestaltung des Umgangs Folge zu leisten.
6) Ab 01.08.2008 hat der Vater das Recht zum Umgang mit dem oben genannten Kind wie folgt:
*jeden zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
7) Der Vater ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter abzuholen und zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten zur Abholung bereitzuhalten und zu den genannten Zeiten wieder entgegenzunehmen.
8) Fällt der Umgang auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag erkrankt ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an den für den eigentlichen Umgangstag folgenden Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt unter Beibehaltung des üblichen Rhythmus.
9) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
10) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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