AG Hamm: Unterhaltsänderung wegen neuem Unterhaltsrecht

Das Urteil des Familiengerichts des Amtsgerichts Hamm vom 07.07.04 Aktenzeichen 33 F 124/02 wird für die Zeit ab Februar 2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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AG Berlin: Kein ehebedingter Nachteil wenn Unterhaltsberechti. weniger verdient

  1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom2003 – – wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte anstelle einer nachehelicher Unterhaltsverpflichtung von monatlich 2.700,00 EUR mit Wirkung vom 1.1.2008 einen Elementarunterhalt von 565,00 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127,05 EUR bis zum 31.12.2008 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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AG Westerstede: Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Vater

  1. Das Aufenthaltbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind B., geb. am xx.xx.2006, wird dem Kindesvater übertragen
  2. B. verbringt jedes zweite Wochenende in der Zeit von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei der Kindesmutter.Die Kindesmutter hat B. pünktlich freitags um 15:00 bei dem Kindesvater abzuholen; Der Kindesvater hat B. pünktlich zur Abholung bereitzuhalten.Die Kindesmutter hat B. sonntags pünktlich um 18:00 Uhr dem Kindesvater wieder zu übergeben.

    Des weiteren verbringt B. die unterrichts- und seminarfreie Zeit während des Referendariats der Kindesmutter bei dieser mit Ausnahme der jeweils letzten Woche. Für den Fall, dass die Kindesmutter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verbringt B. die gesamte Urlaubszeit bei dieser.

  3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird endgültig festgesetzt auf 6.000,00 €.

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AG Barnau: Umgang mit 3-jährigem Kind

1) Der Antragssteller hat das Recht zum Umgang mit dem Kind XX XX, geboren am XX.10.2005, wie folgt:

* ab Mai 2008 zweimal monatlich für die Dauer von zwei Stunden.

2) Das zuständige Jugendamt des Landkreises XX ist berechtigt, den Umgangstermin festzulegen. Es soll den Termin zunächst in Abstimmung mit den Eltern innerhalb des nach Ziffer 1) gegebenen Zeitraums abstimmen. Kommt einen Abstimmung mit der Antragsgegnerin nicht zustande, ist das Jugendamt zur eigenständigen Festlegung des Umgangstermins berechtigt und verpflichtet.
3) Der Umgang soll als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden.
4) Der Vater ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeit den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen.
5) Die Mutter ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen mit dem Kind zu erscheinen und den Hinweisen des den Umgang begleitenden Fachpersonals zur Ausgestaltung des Umgangs Folge zu leisten.
6) Ab 01.08.2008 hat der Vater das Recht zum Umgang mit dem oben genannten Kind wie folgt:

*jeden zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

7) Der Vater ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter abzuholen und zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten zur Abholung bereitzuhalten und zu den genannten Zeiten wieder entgegenzunehmen.
8) Fällt der Umgang auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag erkrankt ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an den für den eigentlichen Umgangstag folgenden Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt unter Beibehaltung des üblichen Rhythmus.
9) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
10) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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