AG Tempelhof: Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Vater; Kontinuitätsprinzip

Dem Vater wird das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes für den am …2004 geborenen S. übertragen.

Der weitergehende Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.

Die Anträge der Mutter werden zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird festgesetzt auf 3.000 Euro.

Die gerichtlichen Verfahrenskosten tragen Vater und Mutter je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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AG Berlin: Kein ehebedingter Nachteil wenn Unterhaltsberechti. weniger verdient

  1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom2003 – – wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte anstelle einer nachehelicher Unterhaltsverpflichtung von monatlich 2.700,00 EUR mit Wirkung vom 1.1.2008 einen Elementarunterhalt von 565,00 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127,05 EUR bis zum 31.12.2008 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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