- Dem Antragsteller wird die gemeinsame elterliche Sorge für den am x.x.2000 geborenen Sohn, den am xx.xx.2002 geborenen Sohn und den am xx.xx.2003 geborenen Sohn übertragen.
- Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten.
- Der Verfahrenswert wird endgültig auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
…lesen…
- Unter Aufhebung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter wird die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern begründet mit der Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dieses verbleibt der Kindesmutter.
- Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte, seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte für sich selbst.
…lesen…