BVerfG: Anforderungen an Umgangsausschluss

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 – 11 UF 57/01 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 – 11 UF 57/01 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gerichtlichen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter.

Aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist das im Juli 1997 geborene Kind hervorgegangen. Seit ihrer Trennung im Juni 1998 streiten die Eltern um das Umgangsrecht. Das vom Amtsgericht eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 14. Juli 2000 gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der von der Antragsgegnerin gegen den Beschwerdeführer gehegte Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu Lasten des Kindes nicht erhärten lasse, der Beschwerdeführer gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitze und eine Umgangsregelung zum Wohle des Kindes wünschenswert wäre. Das Amtsgericht sprach dem Beschwerdeführer demgemäß – zunächst begleitete – Umgangskontakte zu.

Im Beschwerdeverfahren verweigerte die Antragsgegnerin dem vom Oberlandesgericht bestellten Verfahrenspfleger einen Kontakt mit dem Kind, entzog sich und das Kind einer vom Senat angeordneten erneuten Begutachtung und kam der gerichtlichen Aufforderung, ihre neue Anschrift mitzuteilen, nicht nach.

Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss schloss das Oberlandesgericht den persönlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter bis zum 31. Dezember 2007 aus. Daneben verpflichtete es die Antragsgegnerin, dem Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes schriftlich zu berichten. Auch wenn der Senat von der Behauptung der Antragsgegnerin hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Beschwerdeführer nicht überzeugt sei, lasse das derzeit zwischen den Eltern bestehende Verhältnis eine Durchsetzung der Umgangskontakte nicht zu. Die Antragsgegnerin sperre sich gegen jeden Kontakt zwischen Kind und Vater. Wenn auch der Senat die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes, das nunmehr wiederholt geäußert habe, der Beschwerdeführer sei gemein zu ihm gewesen, nicht zuletzt wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht zu klären vermöge, komme es auf eine erneute Begutachtung des Kindes durch die Sachverständige – im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen – für die zu treffende Entscheidung nicht mehr an. Mit einer zwangsweisen Herbeiführung von Umgangskontakten würde in die Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen werden, bei der eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartung gegenüber dem Kind, den Beschwerdeführer abzulehnen, nicht ausgeschlossen werden könne.

Mit der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon nur Letztere Gebrauch gemacht hat.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) aa) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809).

bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 <1418>; 2001, S. 1285 <1286>). Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).

b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht in seinem materiellen Gehalt verkannt (aa). Zudem ist das vom Oberlandesgericht durchgeführte Verfahren nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (bb).

aa) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin abgestellt, ohne aber die Belange des Kindes und das Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt zu haben. Obgleich der Senat eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Antragsgegnerin für möglich gehalten und dieser attestiert hat, sich gegen eine Begutachtung sowie gegen jeden Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zu sperren, hat er nicht erwogen, dass das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes womöglich gefährden könnte. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht erörtert, welche positiven Auswirkungen Umgangskontakte für das Kind haben könnten. Eine solche Prüfung wäre nicht zuletzt angesichts der Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, wonach das Kind – jedenfalls seinerzeit – eine positive Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt hatte, und der eigenen Erwägungen, denen zufolge das Kind unter der Trennung leiden könnte, geboten gewesen. Schließlich hat das Gericht das Elternrecht des Beschwerdeführers, der nach den Ausführungen des Gutachters gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitzt, gänzlich außer Acht gelassen. Zwar hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu halten. Dem – Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG innewohnenden – Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Umgang mit dem Kind hat der Senat damit indessen nicht Rechnung getragen.

bb) Überdies hat sich das Gericht keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft. Obgleich der Senat bei der Abfassung des (ergänzenden) Beweisbeschlusses vom 19. März 2003 ersichtlich noch davon ausgegangen war, die erforderliche Sachkunde nicht zu besitzen, hat er schließlich von der weiteren Begutachtung Abstand genommen. Nachvollziehbare Gründe, die diese Handlungsweise im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG gerechtfertigt erscheinen ließen, erschließen sich weder aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch aus der Akte. Vielmehr hat der Senat selbst eingeräumt, die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht klären zu können. Mithin hat sich das Oberlandesgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – auch nicht mit der gemäß Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Frage befasst, welche Konsequenzen aus der Weigerung der Antragsgegnerin, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, für das weitere Verfahren zu ziehen sind.

c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung des Elternrechts, vor allem bei Durchführung der gebotenen Sachverhaltermittlung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

2. Da der angegriffene Beschluss somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben ist, kann die Frage, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.

3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht Rostock zurückzuverweisen.

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004
1 BvR 487/04

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