Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2008 – 301 F 14/08 – sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 – 21 WF 14/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 – 21 WF 14/09 – wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Der Antrag der nach § 94 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes anhörungsberechtigten Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2008 – 301 F 14/08 – sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 – 21 WF 14/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2009 – 21 WF 14/09 – wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Der Antrag der nach § 94 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes anhörungsberechtigten Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen einen im Scheidungsverbund gestellten Antrag auf Zahlung nachehelichen Altersunterhalts.
I.
1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer ist seit November 1999 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Nach der Trennung im Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Anfang 2008 beim Amtsgericht Scheidungsantrag ein. Der Beschwerdeführer verdient rund 1.725 € netto im Monat. Seine 1937 geborene Ehefrau, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, lebte bei Eheschließung von Sozialhilfe. Seit 2000 erhält sie Altersrente, zuletzt in Höhe von rund 540 € im Monat. Der Beschwerdeführer zahlt ihr Trennungsunterhalt in Höhe von 450 € im Monat.
a) Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 11. Dezember 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers zurück, mit dem er Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Scheidungsfolgeantrag der Antragsgegnerin begehrt hatte, ihr nachehelichen Unterhalt in Höhe von 300 € im Monat zu zahlen.
Der 71-jährigen Antragsgegnerin stehe Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB zu. Von ihr könne nach der Scheidung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1981 – IVb ZR 605/80 -, juris) setze der Unterhaltsanspruch wegen Alters nicht voraus, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhe. Es handele sich bei dem Anspruch um einen den ehelichen Verhältnissen folgenden Unterhaltsanspruch und nicht um einen Nachteilsausgleich. Aus der nicht in Streit stehenden Einkommensdifferenz der Parteien ergebe sich rechnerisch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Unterhalt.
Die Billigkeitsprüfung des § 1578b BGB führe nicht zum vollständigen Entfall des Unterhalts. Die Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin sei abgeschlossen. Mit ihrer eigenen Altersversorgung und dem zu erwartenden Versorgungsausgleich könne sie den nach der Scheidung zu beachtenden Bedarf nicht decken. Die Ehe dauere seit neun Jahren an. Bereits bei Eheschließung habe der Beschwerdeführer voraussehen können, dass er der Antragsgegnerin im Falle des Scheiterns der Ehe mit Blick auf die Altersdifferenz von 24 Jahren Altersunterhalt würde leisten müssen. Die Dauer der Ehe belege, dass es sich nicht um eine kurze Altersehe gehandelt habe, bei der sich die Eheleute nicht nachhaltig wirtschaftlich aufeinander eingerichtet hätten. Der Antragsgegnerin müsse ermöglicht werden, auch nach der Ehescheidung einen eigenen Haushalt zu führen.
Der Unterhalt sei allerdings aufgrund der Gesamtumstände der Höhe nach zu begrenzen. Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen. Kurz nach der Eheschließung habe die Antragsgegnerin bereits Rente bezogen, weitere Rentenanwartschaften würden im bevorstehenden Versorgungsausgleich übertragen werden. Mit Blick auf den vereinbarten Trennungsunterhalt in Höhe von 450 € im Monat entspreche es der Billigkeit, den nachehelichen Unterhalt der Höhe nach auf 300 € im Monat zu begrenzen. Eine Befristung des Unterhalts scheide dagegen wegen der Dauer der Ehe und wegen des Alters der Antragsgegnerin aus. Sie könne sich nach der Scheidung keine wirtschaftliche Unabhängigkeit mehr erarbeiten, was bereits bei Eheschließung voraussehbar gewesen sei.
b) Mit angegriffenem Beschluss vom 23. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Das Amtsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass der Anspruch auf Altersunterhalt nicht voraussetze, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruhe. Dieser vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Grundsatz (Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 1981 – IVb ZR 605/80 -, juris) sei durch die Unterhaltsreform nicht überholt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich betont, dass sich die nachwirkende eheliche Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpfe, sondern Ansprüche wegen Alters, Krankheit und Erwerbslosigkeit auch dann bestünden, wenn Krankheit oder Arbeitslosigkeit unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Ehegatten einträten.
Die Antragsgegnerin habe Anspruch auf nachehelichen Altersunterhalt. Mit ihrer Rente in Höhe von rund 540 € im Monat und den ihr durch den bevorstehenden Versorgungsausgleich zuwachsenden Anwartschaften sei sie nicht in der Lage, ohne einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 300 € ihren angemessenen Bedarf in Höhe von 1.000 € im Monat zu sichern.
Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB scheide aus. Zwar erfasse diese Vorschrift auch die Fälle, in denen es nicht um eine zeitliche Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden ehelichen Solidarität gehe. Dabei komme insbesondere der Dauer der Ehe Bedeutung für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortung zu. Das Amtsgericht habe zu Recht keine Ehe von kurzer Dauer angenommen. Die Antragsgegnerin sei altersbedingt nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen. Die Abwägung des Amtsgerichts stelle daher eine überzeugende Billigkeitsentscheidung des vorliegenden Einzelfalls dar.
Die Frage der Befristung beziehungsweise Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB stelle nicht in jedem Fall eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage dar, so dass Prozesskostenhilfe nicht allein aus diesem Grunde zu bewilligen sei. Anhand der Billigkeitsvorschrift des § 1578b BGB seien konkrete Einzelfallumstände zu bewerten, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwiesen.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Versagung der Prozesskostenhilfe verstoße gegen das Gebot der Angleichung der bemittelten und unbemittelten Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung habe nicht in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfen. Insbesondere habe die schwierige, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Rechtsfrage der Befristung nachehelichen Altersunterhalts nach der Unterhaltsreform nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden dürfen. Die Gerichte bezögen sich zur Begründung ihrer Entscheidungen auf ein veraltetes Urteil des Bundesgerichtshofs.
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Während die Landesregierung sich nicht geäußert hat, verteidigt die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die angegriffenen Entscheidungen und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die angegriffenen Entscheidungen überspannen im Hinblick auf die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage der Voraussetzungen der Befristung nachehelichen Altersunterhalts nach § 1578b BGB n.F. die Anforderungen an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Dabei wird es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass ihre Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies nicht der Fall, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>).
Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Gerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.
aa) Sie haben erkannt, dass die Voraussetzungen der Befristung und Begrenzung nachehelichen Altersunterhalts gemäß § 1578b BGB höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. Sie haben diese entscheidungserhebliche Rechtsfrage sodann zum Nachteil des Beschwerdeführers als „nicht schwierig“ angesehen. Die maßgebliche Fragestellung, wie die Voraussetzungen des § 1578b BGB bei der Beurteilung der Befristung beziehungsweise Begrenzung nachehelichen Altersunterhalts inhaltlich auszulegen und zu gewichten sind, stellt jedoch weder eine einfache, noch eine eindeutig zu entscheidende Frage dar, die geeignet wäre, ohne Vorwegnahme der Hauptsache im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren entschieden zu werden.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben knapp acht Jahre ehelich zusammengelebt. Anlässlich der Scheidung wird zugunsten der Antragsgegnerin ein Versorgungsausgleich durchzuführen sein. Insbesondere sind – wie die Gerichte des Ausgangsverfahrens zutreffend festgestellt haben – auf Seiten der Unterhalt begehrenden Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile im Hinblick auf ihre Möglichkeit eingetreten, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB, da ihre Erwerbsbiographie bereits vor der Eheschließung abgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls fraglich und nicht eindeutig, § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass gleichwohl Ehegattenunterhalt – wenn auch der Höhe nach begrenzt – zeitlich unbefristet zu gewähren sei. Durch die Entscheidung dieser Frage im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren wird es dem nach seiner Darstellung in der Verfassungsbeschwerde mittellosen Beschwerdeführer in verfassungswidriger Weise erschwert, im Hauptsacheverfahren durch vertiefte Entwicklung und Darstellung seines Rechtsstandpunktes auf die Meinungsbildung der Instanzgerichte Einfluss zu nehmen beziehungsweise die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB einer weiteren Klärung durch die höhere Instanz zuzuführen.
bb) Soweit die Gerichte des Ausgangsverfahrens ihre Entscheidungen hinsichtlich der sich nach der Unterhaltsreform erstmals in dieser Form stellenden, ungeklärten und entscheidungserheblichen Frage der Befristung und Begrenzung nachehelichen Unterhalts bei fehlenden ehebedingten Nachteilen auf die Argumente des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Oktober 1981 (a.a.O.) gestützt haben, haben sie unberücksichtigt gelassen, dass das dem Urteil des Bundesgerichtshofs damals zugrunde liegende Unterhaltsrecht von dem inzwischen geltenden Recht in erheblichem Maße abweicht.
Während der Bundesgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien des anzuwendenden Rechts davon ausging, dass die Gewährung nachehelichen (Alters-)Unterhalts nicht vom Bestehen einer ehebedingten Bedürfnislage abhängt (Bundesgerichtshof, a.a.O., juris Rn. 9 ff.), gilt seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform § 1587b BGB, der die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach seinem Absatz 1 Satz 2 und 3 insbesondere davon abhängig macht, inwieweit dem Anspruchsberechtigten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit entstanden sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei kann sich nach § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB ein solcher Nachteil aus der Dauer der Ehe ergeben. Liegt jedoch ein Nachteil nicht vor, stellt sich die Frage, ob ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch allein auf die Dauer der Ehe gestützt werden kann. Dies haben die Gerichte weder berücksichtigt noch ist diese Rechtsfrage vorab im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu klären.
Die Gerichte haben insofern, indem sie die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung verneint und Prozesskostenhilfe versagt haben, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht Genüge geleistet.
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint angezeigt, gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
4. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der von der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch vorgelegte anwaltliche Stellungnahme der Antragsgegnerin keinen relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122 <125>).
BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010
1 BvR 365/09
OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2009
21 WF 14/09
AG Köln, Beschluss vom 11.12.2008
301 F 14/08