BGH: Zuwendung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz – 1. Zivilkammer – vom 23.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Die Kläger machen u.a. im Wege der Rechtsnachfolge Ausgleichsansprüche wegen Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend.

Die Kläger sind alleinige Erben ihres am 14. April 1999 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser), nachdem sie ihre während dieses Prozesses verstorbene Mutter zu gleichen Teilen beerbt haben. Der Erblasser war bei seinem Tode mit der Mutter der Kläger verheiratet, lebte aber schon längere Zeit mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Erblasser und die Beklagte erwarben im Jahr 1993 ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen. Auf den Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten wurden 120.000 DM in bar gezahlt. Den restlichen Kaufpreis finanzierte der Erblasser mit einem von ihm allein aufgenommenen Darlehen in Höhe von 160.678 DM. Nachdem zunächst beide Partner als Miteigentümer zu je ½ ins Grundbuch eingetragen worden waren, erwarb die Beklagte 1994 auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 im Folgenden: Vertrag) den ½-Miteigentumsanteil des Erblassers und wurde anschließend im Januar 1995 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, anstelle des Erblassers in seine Darlehensverpflichtung einzutreten (§ 2 Ziffer 1 des Vertrages), nicht ohne Zustimmung des Erblassers zu seinen Lebzeiten über den erworbenen Grundbesitzanteil zu verfügen (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages) sowie – für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des Erblassers – ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu übereignen (§ 3 des Vertrages). Daneben vereinbarten die Partner, dass der – im Fall des Verstoßes gegen das vorgenannte Verfügungsverbot entstehende – Rückübertragungsanspruch des Erblassers nicht vererblich sei. Ferner wurde dem Erblasser ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht in dem betreffenden Wohnhaus eingeräumt (§ 2 Ziffer 3 des Vertrages).

Das Landgericht hat die Klage, welche die Kläger zunächst maßgeblich auf Pflichtteilsergänzungsansprüche gestützt hatten, abgewiesen. Von einer Schenkung, die Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei, könne nicht ausgegangen werden.

Zweitinstanzlich haben die Kläger ihre Klage zudem auf ererbte Ausgleichsansprüche gestützt, die dem Erblasser wegen seiner Barzahlung von insgesamt 120.000 DM auf den Kaufpreis der Immobilie und wegen gezahlter Darlehensraten auf das Hausdarlehen von zusammen 71.443,75 DM zugestanden hätten und die er der Beklagten erlassen habe. Hinzu kämen Zuwendungen im Zusammenhang mit einer dem Erblasser 1996 ausgezahlten und von ihr vereinnahmten Lebensversicherung in Höhe von mindestens 22.000 DM.

Das Berufungsgericht hat in seinem – ersten – Urteil vom 29. Januar 2004, mit dem es die Berufung zurückgewiesen hat, die Auffassung des Landgerichts im Wesentlichen geteilt. Soweit die Kläger nunmehr ihre Klage auf Ausgleichsansprüche gegründet haben, hat das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

Mit Urteil vom 13. Juli 2005 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (IV ZR 47/04) das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar sei die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe der Beklagten etwaige Ausgleichsansprüche nicht schenkweise erlassen, nicht zu beanstanden. Jedoch habe das Berufungsgericht den neuen unstreitigen Sachvortrag der Kläger zu den vom Erblasser erbrachten Leistungen nicht unbeachtet lassen dürfen.

Nach der Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 15.338,75 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung.

I.

Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu. Der Erblasser habe auf den Kaufpreis des im Jahr 1993 erworbenen Hauses 120.000 DM gezahlt. Da er und die Beklagte je zur Hälfte Eigentümer des Anwesens geworden seien, habe dem Erblasser ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages gegen die Beklagte zugestanden, der auf die Kläger übergegangen sei.

Diesem Ausgleichsanspruch stehe nicht entgegen, dass der Erblasser und die Beklagte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten und in dieser Gemeinschaft im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder dem anderen gegenüber Leistungen erbringe, ohne dass diese wechselseitig auszugleichen seien. Bei dem Kauf eines Hauses mit einem Kaufpreis von 275.000 DM, der Erbringung einer Barzahlung von 120.000 DM als Eigenleistung und der Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten von ca. 155.000 DM ohne etwaige weitere Verbindlichkeiten handele es sich nicht mehr um ein Geschäft des täglichen Lebens, bei dem im Zweifel davon auszugehen sei, dass jeder seine Leistungen erbringe, ohne einen Ausgleich von dem anderen verlangen zu können. Es handele sich vorliegend um eine weit reichende, risikobehaftete Entscheidung der Beteiligten, die geeignet gewesen sei, tief in die Lebensführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtungen risikobehaftet gewesen sei. Es handele sich hierbei nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen innerhalb der Lebensgemeinschaft, die aus einem „gemeinsamen Topf“ erbracht und deshalb nicht nachträglich aufgesplittet und wechselseitig zum Ausgleich gebracht werden könnten. Dementsprechend sei bei grundlegenden, außergewöhnlichen Geschäften innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich von einer Ausgleichspflicht auszugehen, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für einen schenkweisen Erlass dieses Ausgleichanspruchs vor. Dass der Ausgleichsanspruch nicht schenkweise erlassen worden sei, habe der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 festgestellt, dessen Ausführungen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 nicht beanstandet habe.

Dem Ausgleichsanspruch der Kläger stünden nach Treu und Glauben keine Billigkeitserwägungen entgegen. Auch wenn die Beklagte mit dem Erblasser einen längeren Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe, habe sie nicht darauf vertrauen können, dass sie gegenüber den Erben von allen Verpflichtungen freigestellt werde.

Soweit die Kläger ihre Argumentation auf Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit gezahlten Darlehensraten von insgesamt 71.443,75 DM gestützt hätten, stehe ihnen allerdings kein Ausgleichsanspruch zu. Das Berufungsgericht sei zur Überzeugung gelangt, dass der Erblasser und die Beklagte insoweit keine Ausgleichspflicht gewollt hätten. Entsprechendes gelte für vermeintliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden Lebensversicherung in Höhe von angeblich mindestens 22.000 DM. Soweit der Anspruch erstinstanzlich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 BGB gestützt worden sei, komme ein Anspruch hieraus mangels Schenkung nicht in Betracht.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Revision in wesentlichen Punkten nicht stand.

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Erblasser gegen die Beklagte wegen der Zahlung des Betrages von 120.000 DM auf den Grundstückskaufvertrag von 1993, der eine gesamtschuldnerische Haftung der Partner vorsah, gemäß § 426 Abs. 1 BGB keinen Ausgleichsanspruch in Höhe von 60.000 DM, der auf die Kläger als Erben übergegangen sein könnte.

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift braucht sich nicht notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sondern kann sich auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben (BGHZ 77, 55, 58). Bei der Beurteilung der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Erblasser die Zahlung mit Rücksicht auf die Partnerschaft geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich und die Beklagte als Mittelpunkt für ihre gemeinschaftliche Lebensführung vorzuhalten.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr „ein anderes“ dahin „bestimmt“, dass die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn – wie hier – darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht nach § 426 Abs. 2 BGB auszugleichen ist (BGHZ 77, 55, 59). Das Gesamtschuldverhältnis wird mithin durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft überlagert (so schon für den Fall der ehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteil vom 30. November 1994 – XII ZR 59/93 – FamRZ 1995, 216, 217). Dass es sich vorliegend um ein grundlegendes, außergewöhnliches Geschäft gehandelt hat, ändert an dieser Bewertung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts.

2.

Der Sache nach ist die vom Erblasser zugunsten der Beklagten erbrachte Leistung als gemeinschaftsbezogene Zuwendung zu qualifizieren. Solche Zuwendungen unter Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind – wenn die Partner nichts Besonderes geregelt haben – nur unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. So kann etwa ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft in Betracht kommen. Zudem sind nach der geänderten Rechtsprechung des Senats Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter Bereicherung möglich. Aber auch insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Ausgleichspflicht nicht vor.

Nach früher ständiger Rechtsprechung waren gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner – auch jenseits eines Anspruches auf Gesamtschuldnerausgleich – grundsätzlich nicht auszugleichen. Dabei wurde darauf abgestellt, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei – ähnlich wie einer Ehe – die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung „Gegenleistung“, „Wertersatz“, „Ausgleich“ oder „Entschädigung“ verlangt werden (BGHZ 177, 193, 199 Tz. 17 m.w.N. zur früheren Rechtsprechung). Allerdings war auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch möglich (vgl. BGH Urteil vom 21. Juli 2003 – II ZR 249/01 – FamRZ 2003, 1542, 1543; Senatsurteil BGHZ 165, 1, 9 f.).

Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 193 und – XII ZR 39/06 – FamRZ 2008, 1828) dahin geändert, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung haben können.

3.

Die Gründe des Berufungsurteils vermögen einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft nicht zu rechtfertigen.

Danach kommt ein Ausgleich nur in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18). Ein Ausgleich nach den Regeln der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft kann in Betracht kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte. Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; 177, 193, 200 Tz. 20). Geht der Zweck hierüber nicht hinaus, kann allerdings nicht ohne weiteres von einem für das Vorliegen einer Innengesellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 201 Tz. 22).

Feststellungen, die hiernach einen Auseinandersetzungsanspruch rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Allein aus dem Umstand, dass es sich vorliegend um „eine weit reichende, risikobehaftete Entscheidung der Beteiligten“ handelte, „die geeignet war, tief in die Lebensführung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzugreifen und für beide Teile angesichts der eingegangenen Darlehensverpflichtung risikobehaftet war“, kann nicht auf den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags geschlossen werden. Die Tatsache, dass der Erblasser mit dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 der Beklagten zusätzlich noch seinen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück übertragen hat und ihm im Gegenzug das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden ist, spricht vielmehr gegen das Vorliegen eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 84, 361, 367 zur Auseinandersetzung von Ehegatten bei Gütertrennung; von Proff NJW 2008, 3266, 3267).

4.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen ferner auch keine Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu begründen.

a)

Soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben, kommt nach der neuen Rechtsprechung des Senats auch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB). Die Rückabwicklung erfasst etwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen worden und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 208). Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass bei Scheitern der Beziehung sämtliche Zuwendungen auszugleichen wären. Auszuscheiden sind die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.

Hat der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung des verstorbenen Partners die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie allein gedient hat, werde Bestand haben – wofür hier die Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 sprechen -, führt der Tod des Zuwendenden allerdings nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (ebenso M. Schwab ZJS 2009, 115, 122; siehe auch Coester JZ 2008, 315, 316). Denn die Lebensgemeinschaft hatte – aus Sicht des Zuwendenden – solange Bestand, bis sie durch seinen Tod ein natürliches Ende gefunden hat (vgl. BGHZ 77, 55, 60). Die Gemeinschaft ist also nicht gescheitert. Es erschließt sich nicht, wieso mit dem Ableben des Zuwendenden sein (früherer) Partner zu einem Ausgleich verpflichtet sein sollte, auf den der Zuwendende zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch gehabt hätte.

Ein Anspruch aus § 313 BGB wäre hingegen denkbar, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden ist. Denn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensgegenstand partizipieren.

b)

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in den Fällen, in denen – wie hier – die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist, allenfalls dann in Betracht, wenn die Geschäftsgrundlage über den oben dargestellten Rahmen hinausgehen sollte. Dies wird allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Jedenfalls in den Fällen, in denen sich der Zuwendende von seiner Ehefrau abgewandt und dauerhaft einer neuen Partnerin zugewandt hat, der er – sukzessive – das Alleineigentum an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück übertragen hat, wird er mit seiner Zuwendung in aller Regel auch die Vorstellung verbunden haben, die betreffenden Vermögenswerte der Ehefrau auch für den Erbfall zu entziehen (vgl. von Proff NJW 2008, 3266, 3269; Coester JZ 2008, 315, 316).

Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen ist, ergibt sich aus den Regelungen des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994.

Der Vertrag hat ausdrücklich zwar nur die spätere Übertragung des zunächst noch beim Erblasser verbliebenen ½-Miteigentumsanteils auf die Beklagte zum Gegenstand. Aus dieser Vereinbarung, auf die das Berufungsgericht nicht näher eingegangen ist und die deshalb vom Senat selbst auszulegen ist, lassen sich indes auch Rückschlüsse auf die erste Zuwendung (Zahlung des Kaufpreises) ziehen. Denn der Vertrag stellt sich ersichtlich als Schlusspunkt einer sich konsequent abzeichnenden Entwicklung dar: Zunächst war beabsichtigt, dass der Erblasser Alleineigentümer der Immobilie wird, dann wurde die Beklagte Miteigentümerin und schließlich Alleineigentümerin.

Den in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist zu entnehmen, dass die Partner für den Fall des Todes des Erblassers keinen, seinen Erben zugute kommenden, Ausgleichsanspruch wollten. Vielmehr sollte durch den Vertrag nur sichergestellt werden, dass der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten nutzen konnte. Dies geschah in Form des lebenslangen Wohnrechts (§ 2 Ziffer 3 des Vertrages) und für den Fall des Scheiterns der Beziehung und des Auszuges des Erblassers mittels eines dann entstehenden Rückübereignungsanspruches (§ 3 des Vertrages). Demgegenüber sollte die Beklagte nach dem Tod des Erblassers über die Immobilie frei verfügen können (vgl. § 2 Ziffer 2 des Vertrages); einer irgendwie gearteten Ausgleichsverpflichtung sollte sie nicht unterliegen. Vielmehr sollte selbst ein bereits zugunsten des Erblassers entstandener Rückübereignungsanspruch nicht vererblich sein (§ 2 Ziffer 2 des Vertrages).

5.

Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 Tz. 33). Die Feststellungen des Berufungsurteils vermögen aber auch einen Anspruch aus § 812 BGB nicht zu rechtfertigen.

a)

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m.w.N.; 177, 193, 206 Tz. 34).

Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35).

b)

Zwar ergibt sich aus den im notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 getroffenen Vereinbarungen, mit denen sich der Erblasser die Nutzung des Objekts gesichert hat, dass er an der Immobilie partizipieren wollte. Es fehlt indes an einer Zweckverfehlung. Denn der mit dieser Zweckabrede einhergehende, von dem Zuwendenden verfolgte Zweck, zu Lebzeiten an dem Vermögensgegenstand partizipieren zu können, ist erreicht worden. Dass die Partner eine über den oben dargestellten Zweck hinausgehende Abrede getroffen haben, die einen Ausgleichsanspruch auch für den Fall des Todes des Erblassers begründen könnte, kann weder den getroffenen Feststellungen noch dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1994 entnommen werden. Auf das in diesem Kontext oben zum Wegfall der Geschäftsgrundlage Gesagte, das entsprechend gilt, wird verwiesen (s. oben 4.).

6.

Soweit die Kläger auf – über die Barzahlung von 120.000 DM hinausgehende – weitere Zuwendungen abgestellt haben, die sich nicht nur auf das der Beklagten übertragene Grundstück beziehen, ergibt sich ebenfalls kein Ausgleichsanspruch.

a)

Hinsichtlich der vom Erblasser auf das Hausdarlehen gezahlten Raten und bezüglich behaupteter Einnahmen der Beklagten aus einer dem Erblasser zustehenden Lebensversicherung gilt das oben Gesagte entsprechend. Auch insoweit handelt es sich um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen. Ein Ausgleichsanspruch scheitert daran, dass die Partner auch insoweit nicht als bürgerlichrechtliche Gesellschaft zu betrachten sind und dass es am Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. an einer Zweckverfehlung fehlt.

b)

Hinsichtlich der übrigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte, welche die Kläger zur weiteren Begründung ihrer Klage behauptet haben, scheidet ein Ausgleich ebenfalls aus.

Hierbei handelt es sich u.a. um Zahlungen des Erblassers auf gemeinsame Darlehen, die die Partner ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen namentlich zur Anschaffung eines Pkw und für den Ausbau des Dachgeschosses aufgenommen haben. Daneben hat der Erblasser dem Vortrag der Kläger zufolge Versicherungs- sowie Gewinnsparbeiträge geleistet.

Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812 BGB auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und 208 Tz. 40).

III.

Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2329 BGB geltend machen.

1.

Die hilfsweise gestellten Anträge auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück scheitern daran, dass der Erblasser der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie nicht geschenkt hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Herausgabe zum Zwecke der Befriedigung im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB.

a)

Zunächst hatten die Kläger ihren Antrag, die Beklagte möge die Zwangsvollstreckung in die betreffende Immobilie dulden, damit begründet, der Erblasser habe der Beklagten sowohl den ersten als auch den zweiten ½-Miteigentumsanteil geschenkt. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 festgestellt, dass der Erblasser der Beklagten ihren ersten ½-Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht geschenkt habe. Dem sind die Kläger im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr haben sie ihren Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nur noch darauf gestützt, dass der Erblasser der Beklagten seinen ½-Miteigentumsanteil übertragen habe, also auf den Erwerb der zweiten Miteigentumshälfte.

b)

In seinem – von ihm zumindest konkludent in Bezug genommenen – Urteil vom 29. Januar 2004 hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das Landgericht ausgeführt, dass der Erblasser den zweiten ½-Miteigentumsanteil der Beklagten nicht geschenkt habe.

aa)

Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Niederstwertprinzips von einem indexierten Wert des übertragenen ½-Miteigentumsanteils von 150.000 DM ausgegangen. Dem hat es den – ebenfalls indexierten – Kapitalwert der lebenslangen Nutzung durch den Erblasser mit 63.967 DM und die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit mit 80.500 DM (161.000 DM/2) gegenübergestellt. Ferner hat es die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers nicht zu veräußern, berücksichtigt und ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Schenkung begründen könnte, verneint.

bb)

Das ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ist eine Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGHZ 116, 178, 181; BGH Urteil vom 17. April 2002 – IV ZR 259/01 – FamRZ 2002, 883, 884). Der notarielle Vertrag vom 10. Mai 1994 bietet dafür keinen Anhalt. Dieser ist vielmehr mit „Kaufvertrag“ überschrieben. Zudem haben die Partner vereinbart, dass die Beklagte für die Übertragung des Miteigentumsanteils Gegenleistungen zu erbringen habe.

Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit im Sinne einer gemischten Schenkung wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Missverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann (BGH Urteil vom 17. April 2002 – IV ZR 259/01 – FamRZ 2002, 883, 884).

Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

Allerdings hätte das Berufungsgericht zur Bewertung von Leistung und Gegenleistung nicht das in § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Niederstwertprinzip heranziehen dürfen. Denn dieses dient der Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 – IV ZR 263/04 – FamRZ 2006, 777, 778), verhält sich aber nicht zu der Frage, ob überhaupt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt. Insoweit kommt es vielmehr auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (vgl. BGH Urteil vom 17. April 2002 – IV ZR 259/01 – FamRZ 2002, 883, 884; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 516 Rdn. 13).

Stellt man auf die Wertverhältnisse bei Vollzug des Vertrages ab, unterlässt man also die Indexierung, ändert sich an dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis, wonach es an einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, nichts. Zu korrigieren ist lediglich der Wert des ½-Eigentumsanteils auf 140.000 DM und des Wohnrechts auf 59.880 DM. Den Wert der von der Beklagten übernommenen Darlehensverpflichtung hatte das Berufungsgericht demgegenüber nicht indexiert.

Selbst wenn wegen der Einwendungen der Kläger davon auszugehen wäre, dass der Kapitalwert für die lebenslängliche Nutzung durch den Erblasser in die Vergleichsberechnung mit einem überhöhten Betrag eingestellt worden sei, würde die dadurch bedingte Verschiebung aufgrund eines weiteren, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Umstandes zumindest kompensiert werden. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 10. Mai 1994 war die Beklagte für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Auszuges des Erblassers verpflichtet, ihm einen ½-Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz zu übereignen (§ 3 des Vertrages). Damit konnte sie auf den Bestand des ihr vom Erblasser übertragenen Miteigentumsanteils nicht vertrauen, was dessen Wert ebenfalls reduziert. Sofern die Kläger schließlich behauptet haben, der Erblasser habe trotz der Darlehensübernahme durch die Beklagte weiterhin auf das Darlehen gezahlt, ändert das nichts daran, dass sich die Beklagte durch die notarielle Vereinbarung verpflichtet hat, die Darlehen allein abzutragen.

2.

Soweit die Kläger – zum Teil hilfsweise – Zahlungsanträge gestellt haben, um ihre Ansprüche aus § 2329 Abs. 1 BGB zu begründen, sind diese verjährt.

a)

Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB verjährt der nach § 2329 BGB dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.

Der Erbfall ist am 14. April 1999 eingetreten. Nachdem die Kläger mit ihrer Klage zunächst Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück begehrt hatten, haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2002, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, einen Zahlungsantrag gestellt. Ihre Zahlungsanträge haben die Kläger im Wesentlichen damit begründet, der Erblasser habe der Beklagten verschiedene Ausgleichsansprüche erlassen.

Damit greift die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 erhobene Verjährungseinrede durch.

b)

Die Verjährung ist nicht durch den – rechtzeitig gestellten – Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gehemmt bzw. nach früherem Recht unterbrochen worden. Denn insoweit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH Urteil vom 11. März 2009 – IV ZR 224/07 – NJW 2009, 1950, 1951 Tz. 12; siehe auch BGHZ 132, 240, 243; BGH Urteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06 – NJW 2007, 2560, 2561). Anhand der inhaltlichen Angaben in der Klage muss es möglich sein, den Anspruch, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren.

Vorliegend beziehen sich der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung einerseits und der Zahlungsantrag andererseits auf unterschiedliche Streitgegenstände. Sowohl die Klageanträge als auch die zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalte unterscheiden sich deutlich. Während die Kläger den Duldungsantrag damit begründet haben, der Erblasser habe der Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück geschenkt, liegt dem Zahlungsantrag ein Erlass von Ausgleichsforderungen zugrunde. Zwar gibt es insoweit Überschneidungen, als die Zahlungen jedenfalls teilweise auf den Kaufpreis der Immobilie bzw. auf das zu ihrer Finanzierung aufgenommene Darlehen geleistet wurden. Das allein genügt indessen nicht, um eine Hemmungs- bzw. Unterbrechungswirkung zu bejahen.

BGH, Urteil vom 25.11.2009
XII ZR 92/06

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