a) Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103).
b) Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
c) Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. März 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Sie haben am 12. August 1988 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag wurde am 20. Juli 2011 zugestellt. Mit ihrem Stufenantrag hat die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) von ihrem seit dem 10. Oktober 2012 rechtskräftig geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, zunächst Auskunft für einen noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsanspruch verlangt. Der Antrag ist am 29. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen und dem Ehemann am 13. Januar 2016 zugestellt worden. Mit Widerantrag vom 3. Februar 2016 hat der Ehemann seinerseits Auskunft über den Bestand des Anfangs- und Endvermögens der Ehefrau sowie über illoyale Vermögensverfügungen verlangt. Das Familiengericht hat dem Antrag der Ehefrau stattgegeben und den Widerantrag des Ehemanns wegen Verjährung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die Ehefrau im Wesentlichen zur Erteilung der verlangten Auskunft verpflichtet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Ent-scheidung erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1042 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Anspruch des Ehemanns auf Auskunftserteilung ergebe sich aus § 1379 BGB. Darunter fielen auch Ansprüche auf Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen. Selbst wenn einem Anspruch des Ehemanns auf Zugewinnausgleich die Einrede der Verjährung entgegenstünde, hinderte dies nicht eine Aufrechnung gegen früher entstandene Forderungen der Ehefrau. Unabhängig von eigenen Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehemanns könne die Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügungen jedenfalls zu einer Reduzierung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau führen.
Zwar unterliege auch der Auskunftsanspruch als solcher der Verjährung. Soweit es um die Aufdeckung illoyaler Vermögensverfügungen aus der Zeit vor der Trennung gehe, sei der Auskunftsanspruch jedoch erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Ehefrau entstanden und deshalb nicht verjährt.
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Das umfasst auch Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschlüsse BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35 ff. und vom 13. Dezember 2017 XII ZB 488/16 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 12). Der Auskunftsanspruch hat dienende Funktion gegenüber den materiell-rechtlichen Regelungen des güterrechtlichen Ausgleichs und steht mit diesen im untrennbaren Zusammenhang (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2017 XII ZB 259/16 FamRZ 2017, 1039 Rn. 18).
aa) Der Auskunftsanspruch steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunftsverlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt. In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur Verfolgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs.
Der Anspruch entfällt in solchen Fällen auch nicht deswegen, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsanspruch substanziiert darlegen muss. Als Schuldner der Ausgleichsforderung kann der Ausgleichspflichtige aus der vom Ausgleichsberechtigten erteilten Auskunft Konsequenzen ziehen, etwa indem er die Forderung anerkennt oder sie ganz oder teilweise bestreitet. So wie es dem Ausgleichsberechtigten mit der Verfolgung seines Auskunftsverlangens darum geht, alle der Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt zu erhalten, hat auch der Ausgleichspflichtige ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfahren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können (OLG München NJW 1969, 881, 882; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 2 f.; Löhnig NZFam 2017, 363, 364). Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN).
bb) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft Begehrenden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zusteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN), betraf dies nicht den Fall, in dem die Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann.
Als lediglich dienendes Recht kann der Auskunftsanspruch nur dann nicht mehr erhoben werden, wenn für ihn kein Bedürfnis mehr besteht, weil die Auskunft für den ihr ausschließlich zugedachten Zweck der Zugewinnberechnung nicht mehr verwendet werden kann. Den in § 1379 BGB geregelten Auskunftspflichten ist nämlich keine außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs stehende Bedeutung beigegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2017 XII ZB 259/16 FamRZ 2017, 1039 Rn. 17). Deshalb kann die Auskunft nicht mehr verlangt werden, wenn sie weder zur Verfolgung eines eigenen noch zur Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich dienen kann, etwa weil der Zugewinnausgleich vertraglich wirksam ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Betrag festgesetzt worden ist (OLG Naumburg FamRZ 2014, 944; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 181, 182; vgl. auch Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 5; BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15. Juni 2017] § 1379 Rn. 14).
b) Nach diesen Kriterien besteht der Auskunftsanspruch für den Ehemann fort, denn die Ehefrau hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich rechtshängig gemacht. Deren Ausgleichsanspruch ist auch nicht verjährt, da der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangene Antrag „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 167 ZPO zugestellt worden ist (vgl. BGH Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14 NJW 2015, 3101 Rn. 15 mwN).
Um den gegen ihn gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch berechnen und sich gegen eine gegebenenfalls zu Unrecht erhobene Forderung zur Wehr setzen zu können, bedarf der Ehemann der in § 1379 BGB bezeichneten Auskünfte. Die von der Ehefrau bei Übergang zum Zahlungsantrag ohnehin offenzulegenden Angaben über ihr eigenes Anfangs- und Endvermögen können die nach § 1379 BGB geschuldete Auskunft nicht ersetzen (OLG München NJW 1969, 881, 882; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. November 2017 XII ZB 503/16 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 13 zum Ehegattenunterhalt). Denn der Auskunftsanspruch gibt dem Ehemann umfassendere Rechte, als sie ihm bei der Rechtsverteidigung gegen eine Ausgleichsforderung der Ehefrau in Bezug auf deren Vortrag zur Begründung ihres Zahlungsantrags zustünden. Er kann die Vorlage von Belegen anfordern (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB) und verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird oder dass das Verzeichnis durch eine Behörde oder einen Notar aufgenommen wird (§ 1379 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB). Auch kann er, falls die Auskunft ungenügend ist, von der Ehefrau gemäß § 260 Abs. 2 BGB eine Versicherung an Eides statt verlangen, dass sie nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als sie dazu imstande sei.
c) Der Auskunftsanspruch des Ehemanns ist auch nicht verjährt.
aa) Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
(1) Der Auskunftsanspruch entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Güterstand beendet ist oder ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat, spätestens also mit dem Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Noch früher, nämlich bereits im Zeitpunkt der Trennung, entsteht der Anspruch auf Auskunftserteilung über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB), der auch sofort fällig wird (BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15. Juni 2017] § 1379 Rn. 16; MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1379 Rn. 11). Isoliert betrachtet würde die regelmäßige Verjährung der Auskunftsansprüche gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum Jahresende dieser jeweiligen Einsatzzeitpunkte beginnen, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt wäre; der Lauf der Verjährung wäre gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht.
(2) Demgegenüber entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch als Zahlungsanspruch erst mit der Beendigung des Güterstands (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB), regelmäßig also mit Rechtskraft der Ehescheidung. Nach Kenntniserlangung des Ehegatten hiervon (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) beginnt der Zahlungsanspruch an dem darauffolgenden Jahresende zu verjähren.
(3) Auf dieser gesetzlichen Grundlage könnte ein Auskunftsanspruch früher als der Zugewinnausgleichsanspruch verjähren, sofern zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und der Rechtskraft der Entscheidung wie im vorliegenden Fall ein Jahreswechsel liegt. Die wechselseitigen Auskunftsansprüche entstanden hier mit der Zustellung des Scheidungsantrags am 20. Juli 2011. Ihre Verjährung hätte isoliert betrachtet am 1. Januar 2012 begonnen und zum Jahresende 2014 geendet. Vom 1. Januar 2012 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10. Oktober 2012 wäre die Verjährung für insgesamt 283 Tage gemäß § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB gehemmt gewesen, so dass die beiderseitigen Auskunftsansprüche bereits mit Ablauf des 10. Oktober 2015 verjährt gewesen wären, der Zugewinnausgleichsanspruch hingegen erst am Jahresende 2015.
(4) Das Auseinanderfallen der Verjährung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch entspräche allerdings nicht der mit § 1379 BGB und dem Verjährungsrecht bezweckten Zielsetzung.
Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Diese Zwecke stehen der Annahme entgegen, der Hilfsanspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB könne vor dem Hauptanspruch verjähren, zu dessen Berechnung die Auskunft benötigt wird (vgl. BGH Urteil vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 9 mwN).
Für die Aspekte des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit liegt dies auf der Hand. Zwar würde eine frühere Verjährung des Auskunftsanspruchs dazu führen, dass ein Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nicht mehr geführt zu werden braucht. Kern des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen aber regelmäßig nicht der Hilfs-, sondern der Hauptanspruch. Der Streit über ihn würde durch die Verjährung nur des Hilfsanspruchs nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über das Bestehen und den Umfang des Zugewinnausgleichsanspruchs mit der Annahme der Verjährung nur des Hilfsanspruchs erschwert, weil mit dem Auskunftsanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe zur Klärung des Hauptanspruchs hätte beigetragen werden können. Dass ein Ausschluss des Hilfsanspruchs den Streit um das Bestehen des noch nicht verjährten Hauptanspruchs im Einzelfall deshalb beenden kann, weil dessen Geltendmachung ohne die vom verjährten Hilfsanspruch umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Wegfall der Durchsetzbarkeit des Hauptanspruchs allein infolge Zeitablaufs ist nach dem Willen des Gesetzgebers erst nach Eintritt der für ihn bestimmten Verjährung und nicht bereits nach Eintritt der für den Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung gerechtfertigt (BGH Urteil vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 10).
Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnerschutzes. Das vom Institut der Verjährung geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen länger zurückliegender Vorgänge, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind, in Anspruch genommen zu werden, bezieht sich erkennbar auf den Hauptanspruch und nicht auf bloße Hilfsansprüche. Diese haben allein den Zweck, dem Gläubiger die Durchsetzung des noch nicht verjährten Hauptanspruchs zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Verjährung des Hilfsanspruchs die Durchsetzung des Hauptanspruchs oder dessen Abwehr allein wegen Zeitablaufs erschwerte oder sogar ganz unmöglich machte, obwohl die für den Hauptanspruch bestimmte Verjährungsfrist gerade noch nicht eingetreten ist (BGH Urteil vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 11 mwN).
(5) Für den Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB gilt zudem die Besonderheit, dass dieser nicht nur als Hilfsanspruch zur Geltendmachung eigener Zugewinnausgleichsansprüche dient, sondern seiner Struktur nach darauf angelegt ist, mittels wechselseitiger Auskunft die Bemessungsgrundlagen für die Zugewinnausgleichsberechnung in Übereinstimmung zu bringen. In seiner wechselseitig dienenden Funktion würde der Auskunftsanspruch beschnitten, träte seine Verjährung zu einem Zeitpunkt ein, in dem ein Zugewinnausgleichsanspruch noch verfolgt wird und zu seiner Berechnung die wechselseitige Beibringung der Bemessungsgrundlagen durch belastbare, gegebenenfalls mit eidesstattlicher Versicherung bewehrte Auskunft erforderlich ist.
Entsprechend seiner unselbständigen Natur folgt aus § 1379 BGB deshalb zugleich die Bestimmung eines anderen Verjährungsbeginns im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen (vgl. BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2017] § 1379 BGB Rn. 101; BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15. Juni 2017] § 1379 Rn. 41; so im Ergebnis auch BGH Urteile vom 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 7 ff.; vom 28. April 1992 X ZR 85/89 WM 1992, 1437, 1440 und vom 18. Februar 1972 I ZR 82/70 MDR 1972, 484, 485).
(6) Hiernach hat die Verjährung der beiderseitigen Auskunftsansprüche der beteiligten Ehegatten erst mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau entstanden ist, mithin am Jahresende 2012. Die Frist der regelmäßigen Verjährung endete somit zum Jahresende 2015.
Kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt findet sich indessen für die vom Oberlandesgericht getroffene Annahme, die Verjährung des Auskunftsanspruchs über illoyale Vermögensverfügungen beginne erst mit der Kenntnis von der beabsichtigten Inanspruchnahme zu laufen (dem folgend BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2017] § 1379 BGB Rn. 102.1). Das Gesetz knüpft für den Beginn der Verjährung an die Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und nicht an die Kenntnis davon an, dass die Auskunft tatsächlich benötigt werde. Auch ein Fall des Neubeginns der Verjährung nach Maßgabe des § 212 BGB liegt insoweit nicht vor.
bb) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils gehemmt. Dem entspricht im Zugewinnausgleichsverfahren die Stellung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags.
Durch die Erhebung des Leistungsantrags auf Zugewinnausgleich wird aber nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs als solcher gehemmt, sondern ebenso die Verjährung des Hilfsanspruchs auf Auskunft gemäß § 1379 BGB. Zwar erfüllen Auskunftsansprüche nicht das Merkmal einer von dem Hauptanspruch abhängenden Nebenleistung im Sinne von § 217 BGB (Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 217 Rn. 7). Ähnlich wie diese ist der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB jedoch von unselbstständiger Natur und hat lediglich dienende Funktion zur Durchsetzung des Hauptanspruchs. Die gleichen Erwägungen, die im Hinblick auf die Zielsetzungen des Verjährungsrechts dafür sprechen, den Verjährungsbeginn der Auskunftsansprüche erst zeitgleich mit dem Beginn der Verjährung des Hauptanspruchs anzunehmen, führen mithin zu dem weiteren Schluss, auch den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die dienenden Auskunftsansprüche zu erstrecken.
Die Verjährungshemmung durch einen rechtzeitig erhobenen Antrag auf Zugewinnausgleich erstreckt sich auf den Hilfsanspruch des Ausgleichsberechtigten gleichermaßen wie auf denjenigen des Ausgleichspflichtigen. Weil der Auskunftsanspruch auch für die Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann, muss er auch dann weiterhin durchsetzbar sein, wenn wie im vorliegenden Fall der Gegenanspruch auf Zugewinnausgleich erst kurz vor der Verjährung anhängig gemacht und erst danach zugestellt wird (Löhnig NZFam 2017, 363, 364; BeckOK BGB/Cziupka [Stand: 15. Juni 2017] § 1379 Rn. 41).
BGH, Beschluss vom 31.01.2018
XII ZB 175/17
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2017, 11 UF 83/16
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 09.03.2016. 2 F 577/15