BGH: Vereinbarung der Eltern über den Kindesunterhalt

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Schwalbach vom 25. September 2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen heute drei voll-jährig sind. Das älteste Kind, die Tochter J., lebt inzwischen beim Kläger, die übrigen Kinder leben seit der Trennung bei der Beklagten. Die Parteien streiten um Rückgriffsansprüche und – teilweise – Freistellung vom Kindesunterhalt aufgrund einer vom Kläger geltend gemachten Vereinbarung der Parteien.

Während des Scheidungsverfahrens trafen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999, in der unter anderem der Kindesunterhalt festgelegt wurde. Auf der Grundlage eines um Steuern, Sozial-versicherungs- und Lebensversicherungsbeiträge für die Kinder bereinigten Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit von 6.245 DM legten sie unter Berücksichtigung einer Herabstufung um zwei Gruppen wegen mehr als drei Unterhaltsberechtigten den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 8 der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle fest.

Der Kläger war während der Ehe bei der R.-Versicherung tätig. Am 7. März 2003 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, mit der sie den anstehenden beruflichen Wechsel des Klägers zum Bereichsleiter der S.-Versicherung bereits berücksichtigten. In der Vereinbarung legten sie den Kindesunterhalt nunmehr ab 1. Juli 2003 nach der neunten, ab 1. Januar 2004 nach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (170 % des jeweiligen Regelbetrags) fest, jeweils „mit Stand 1. Juli 2002“. Die Festschreibung auf die zehnte Einkommensgruppe wurde als unabänderbar vereinbart, „solange der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Position als Bereichsleiter Konzernrevision bei der S.-Gruppe bezieht“. Eine Steigerung des Kindesunterhalts wurde für den Fall des Erreichens einer anderen Altersstufe und bei Tariferhöhungen des privaten Versicherungsgewerbes vereinbart.

Später verständigten sich die Parteien mündlich, dass die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden sollten, nicht mehr hingegen Tariferhöhungen.

Im JuIm Juni 2005 verklagten die drei jüngsten Kinder, die seinerzeit alle noch minderjährig waren und von der Beklagten gesetzlich vertreten wurden, den Kläger vor dem Familiengericht auf Auskunft und Kindesunterhalt. Die vom Kläger erteilte Auskunft ergab, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von über 8.000 € und zudem über Mieteinkünfte von monatlich 1.600 € verfügte. Der Kläger erkannte den mit 200 % des jeweiligen Regelbetrages geltend gemachten Unterhalt an, worauf das Amtsgericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ.

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte ab April 2006 auf Erstattung des Kindesunterhalts in Anspruch, den er nach dem Anerkenntnisurteil über die Vereinbarung vom 7. März 2003 hinaus an die drei jüngsten Kinder gezahlt hat. Für die Zukunft begehrt er die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7. März 2003 eine Freistellungsverpflichtung der Beklagten enthalte, im Ergebnis geteilt.

Die Vereinbarung sei für die Kinder nicht verbindlich und auch sonst nicht wirksam, weil sie weder in deren Namen abgeschlossen noch als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sei. Sie sei aber nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien in der Berufungsinstanz als Freistellungsvereinbarung auszulegen. Zwar sei weder in ihr noch in der Vorgängervereinbarung eine Freistellung des Klägers vom Kindesunterhalt ausdrücklich erwähnt. Außerdem sei es zunächst eher unwahrscheinlich erschienen, dass die Beklagte angesichts des über-durchschnittlich guten Einkommens des Klägers einen dahin gehenden Erklärungswillen gehabt habe. Die Beklagte habe allerdings in ihrer Anhörung deutlich erklärt, dass sie zum einen davon ausging, dass der Kläger infolge des Arbeitsplatzwechsels ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde als nach der zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Zum anderen sei ihr auch bewusst gewesen, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde dazuzahlen müssen. Der Beklagten sei zwar möglicherweise nicht die rechtliche Einordnung und Begrifflichkeit der Freistellungsvereinbarung bewusst gewesen, wohl aber sei ihr klar gewesen, dass sie mit dieser Vereinbarung deutlich geringere Kindesunterhaltsansprüche akzeptiere, als sie der Kläger nach seinen Einkommensverhältnissen eigentlich geschuldet hätte. Damit sei ihrer Erklärung die Bedeutung beizumessen, dass sie sich letztlich bereit erklärte, die Unterhaltsspitze abzudecken, wenn sie sich dabei auch nicht vorgestellt haben möge, dass sie erbrachte Zahlungen des Klägers teilweise würde zurückzahlen müssen.

Die Freistellungsvereinbarung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig und auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anpassungsbedürftig.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Freistellungsvereinbarung, die – als Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB – den geltend gemachten Rückgriffsanspruch entsprechend § 670 BGB (RGZ 129, 27, 29 f.; vgl. auch RGZ 131, 154, 158; zu anderen diskutierten Anspruchsgrundlagen s. Staudinger/Jagmann BGB [2004] § 329 Rdn. 20 m.w.N.) und das Feststellungsbegehren begründen könnte, ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen. Es fehlt an einem – ausdrücklich oder stillschweigend – erklärten Willen der Beklagten, welcher der Vereinbarung vom 7. März 2003 den Charakter einer Freistellungsabrede verleihen könnte.

1. Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt allerdings der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 – IVb ZR 96/85 – FamRZ 1987, 934 m.w.N.). Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass das Berufungsgericht selbst die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 7. März 2003 als über rein tatrichterliche Erwägungen hinausgehend angesehen und darauf gestützt die Revision zugelassen hat.

Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung erweist sich indessen als nicht vertretbar, denn sie lässt wesentliche Auslegungsregeln außer Acht. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/ Ball ZPO 6. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.w.N.). Einer darauf gerichteten Revisionsrüge bedarf es nicht (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH Urteil vom 15. Januar 2004 – IX ZR 152/00 – NJW 2004, 2232, 2233).

2. Die von den Parteien beurkundete Vereinbarung vom 7. März 2003 enthält weder eine ausdrückliche Freistellungsabrede noch kann ihr aufgrund der Begleitumstände eine durch schlüssiges Verhalten vereinbarte Freistellung des Klägers vom Kindesunterhalt entnommen werden.

a) Dem Wortlaut der Vereinbarung ist eine Freistellungsabrede zunächst nicht zu entnehmen. Die Urkunde enthält auch keine Anhaltspunkte, die auf eine Freistellungsabrede hinweisen könnten. Dass die Parteien den Kindesunterhalt niedriger festlegten, als er der Einstufung nach dem Einkommen des Klägers in die Düsseldorfer Tabelle entspräche, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Allein dass der Unterhalt auf einen Höchstbetrag begrenzt worden ist und damit ein höherer Unterhalt selbst bei entsprechend höherem Einkommen des Klägers ausgeschlossen worden ist, ergibt zwar eine Begrenzung der Unterhaltshöhe. Das besagt aber noch nicht, dass die Beklagte sich dazu bereit erklären wollte, anstelle des Klägers den Differenzbetrag zum richtig festzusetzenden Unterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen.

b) Auch durch schlüssiges Verhalten ist eine Freistellungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Es fehlt jedenfalls an einem Rechtsbindungswillen, der das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigen könnte, dass die Beklagte den Kläger von jedem über 170 % des Regelbetrags hinausgehenden Unterhalt freizustellen habe.

Ein darauf gerichteter Wille der Beklagten lässt sich den vom Berufungsgericht festgestellten Begleitumständen nicht entnehmen. Danach ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger infolge seines Arbeitsplatzwechsels ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde als nach der zehnten Einkommens-Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Ferner war ihr bewusst, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde dazuzahlen müssen.

Daraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte sich dazu verpflichten wollte, im Verhältnis der Parteien für die Unterhaltsspitze einzutreten. Allein daraus, dass sie sich eines höheren Einkommens des Klägers bewusst war und somit auch damit rechnete, dass der Unterhalt zu niedrig festgesetzt sei, lässt sich noch nicht schließen, dass sie hinsichtlich des Fehlbetrages eine eigene rechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Auch wenn die Vereinbarung rein faktisch dazu führte, dass die Beklagte eigene Mittel beisteuern musste, um Hobbys der Kinder aufrechterhalten zu können, bedeutete dies nicht, dass sie sich insoweit rechtlich binden wollte.

Die Beklagte konnte schon keine Vorstellung davon haben, in welchem Umfang der Unterhalt höher lag als 170 % der Regelbeträge und wie weit ihre eigene Verpflichtung folglich reichen würde. Die Parteien hatten bereits in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999 nur Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt vorgesehen. Dass die Unterhaltshöhe für die Beklagte nicht kalkulierbar war, zeigt sich schon daran, dass nach der von den Parteien in Bezug genommenen Düsseldorfer Tabelle bei den Einkommensverhältnissen des Klägers eine konkrete Bedarfsbemessung („nach den Umständen des Falles“) eröffnet gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 – XII ZR 16/98 – FamRZ 2000, 358, 359; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 128 ff., 229). Das im Nachhinein festgestellte Gesamteinkommen des Klägers von (mindestens) 9.600 € beträgt das Doppelte des seinerzeit höchsten Einkommens der Düsseldorfer Tabelle von 4.800 € (Stand 1. Januar 2002 und 1. Juli 2003). Die Freistellung wäre also auch nicht auf 200 % des Regelbetrags, den schließlich eingeklagten Betrag, beschränkt geblieben, sondern hätte noch deutlich darüber hinausgehen können. Der Feststellungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist dem entsprechend nach oben nicht begrenzt.

Nach der vom Berufungsgericht unterstellten Erklärung hätte sich die Beklagte indessen verpflichten wollen, Zusatzzahlungen zu erbringen, gleich in welcher Höhe der nach dem Einkommen des Klägers zu ermittelnde Unterhalt lag. Damit hätte sie ihre Leistungspflicht nicht nur über die gesetzliche Regelung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgedehnt, sondern ihre Verpflichtung auch von Umständen abhängig gemacht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Zwischen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit und der Höhe ihrer Freistellungsverpflichtung hätte kein Zusammenhang bestanden. Vielmehr hätte die Beklagte bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung um so schlechter gestanden, je höher das Einkommen des Klägers gelegen hätte, während für die Unterhaltsbeteiligung des Klägers im Verhältnis der Parteien die Höhe seines Einkommens sogar unerheblich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass für die Beklagte mit der Vereinbarung auch keine sonstigen Vorteile einhergehen würden (etwa die entsprechend höhere Festsetzung des Ehegattenunterhalts, vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 126/06FamRZ 2008, 2104, 2107), die ihren Erklärungs- und Bindungswillen hinsichtlich einer Freistellung nahelegen könnten. Auf Ehegattenunterhalt hatte die Beklagte ab 1. Januar 2002 verzichtet.

Dass das Berufungsgericht der Beklagten dennoch einen Freistellungswillen unterstellt hat, entbehrt somit nicht nur ausreichender Anhaltspunkte. Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht auch einer interessengerechten Auslegung, weil sie einseitig dem Interesse des Klägers Rechnung trägt, die gegenüber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsbegrenzung mit dem selben wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise zu verwirklichen. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde die Vereinbarung vom 7. März 2003 überdies – zugunsten des Klägers – einer Wirksamkeitskontrolle nach § 1614 BGB entheben, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzuführen wäre.

Aus der Sicht der Parteien bestand für eine Freistellungsabrede auch kein Grund. Wie sie vor dem Berufungsgericht erklärt haben, machten sie sich über die Frage, ob die Vereinbarung beiderseits im eigenen Namen oder von Seiten der Beklagten im Namen der Kinder abgeschlossen werden sollte, keinerlei Gedanken. Es war demnach auch nicht Gegenstand ihrer Überlegungen, dass die Unterhaltsbegrenzung für die Kinder nicht wirksam sein könnte, wie es das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 – IVb ZR 96/85 – FamRZ 1987, 934, 935) angenommen hat. Dann bestand für sie aber auch keine Veranlassung, eine mangelnde Wirksamkeit ihrer Vereinbarung durch eine ergänzende Freistellungsabrede aufzufangen.

c) Für eine schließlich noch denkbare ergänzende Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 2003 fehlt es aus den für die interessengerechte Auslegung angeführten Gesichtspunkten an einer Grundlage. Eine ergänzende Auslegung wäre überdies zur Lückenfüllung nicht notwendig, weil die infolge der mangelnden Wirksamkeit entstehende Lücke bereits durch die gesetzliche Regelung ausgefüllt wird. Diese trägt mit der nach § 1610 BGB anzustellenden –

Angemessenheitsbetrachtung und der Leistungsfähigkeitskontrolle nach § 1603 BGB den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung. Dass im Ergebnis das Bestreben des Klägers vereitelt worden sein mag, den Kindesunterhalt unterhalb des gesetzlichen Maßes festzuschreiben, bedarf nach Treu und Glauben keiner Korrektur, sondern stimmt mit den gesetzlichen Wertungen (vgl. § 1614 BGB) überein.

Auf die von den Parteien in der Revisionsinstanz diskutierten Fragen einer Sittenwidrigkeit oder des Rechtsmissbrauchs kommt es im Ergebnis nicht an.

III.

Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Aufgrund des vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellten Sachverhalts ist die Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif.

Die vom Berufungsgericht durch Befragung der Parteien festgestellten Tatsachen lassen den Rückschluss auf eine von der Beklagten versprochene Freistellung des Klägers nicht zu. Weitere tatrichterliche Feststellungen sind nicht mehr zu treffen. Soweit noch offen geblieben ist, ob die Beklagte eine konkrete Vorstellung vom Einkommen des Klägers nach seinem beruflichen Wechsel hatte, ist dies für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, weil selbst bei einem exakten Wissen der Beklagten nicht auf deren Freistellungswillen zu schließen wäre.

BGH, Urteil vom 04.03.2009
XII ZR 18/08

AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 25.09.2006
12 F 333/06

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.12.2007
1 UF 319/06

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