Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2013 wird verworfen, soweit sie auf Ausgleich eines bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Anrechts zielt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Beschwerdewert: 4.260 €
Gründe:
I.
Auf den am 3. Februar 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 18. April 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. April 1986 bis 31. Januar 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der RWE Deutschland AG und die Ehefrau Anrechte aus einer privaten Lebensversicherung. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die vom Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt und hinsichtlich des in der privaten Lebensversicherung erworbenen Anrechts angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleibe.
Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich eines vom Ehemann bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechts und eines weiteren Anrechts aus einer betrieblichen Zusage der RWE Deutschland AG auf Deputatleistung/Energiepreisvergünstigung verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des bei der VBL angeblich noch bestehenden Anrechts unzulässig und hinsichtlich der betrieblich zugesagten Deputatleistungen unbegründet.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das bei der VBL erworbene Anrecht gehe in der betrieblichen Altersversorgung der RWE Deutschland AG auf und sei bei deren Versorgungsauskunft in vollem Umfang berücksichtigt.
Bei der zugesagten Deputatleistung/Energiepreisvergünstigung handle es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 133, 289) zwar um ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung. Dieses sei jedoch auf eine Sachleistung gerichtet, nämlich den Bezug unentgeltlicher Energiekontingente, und deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Nach der Konzeption des Gesetzes über den Versorgungsausgleich sei dort nämlich nur der Ausgleich von Geldleistungen geregelt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Sie ist hinsichtlich des angeblich bei der VBL noch bestehenden Anrechts vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG).
a) Das Oberlandesgericht hat – wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt – die Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf zugelassen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die Einbeziehung von Sachleistungen in den Versorgungsausgleich aufgrund widerstreitender Literaturauffassungen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt sei. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf dasjenige Versorgungsanrecht, für welches das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes angenommen hat.
b) Zwar hat das Oberlandesgericht im Tenor die Rechtsbeschwerdezulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH Beschluss vom 4. April 2012 – VII ZR 56/11 – Juris Rn. 3). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar her-vorgeht, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 – XII ZB 78/07 – FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 f.).
Dies ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es eine Klärung der durch widerstreitende Literaturauffassungen offenen Rechtsfrage für notwendig erachte, über die bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden worden sei. Damit hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ermöglichen wollte. Das gilt insbesondere für die nicht gesondert ausgeglichenen Anrechte bei der VBL, die das Oberlandesgericht durch die Einbeziehung in die betriebliche Altersversorgung der RWE Deutschland AG als erledigt angesehen und wegen derer die Ehefrau bereits eine Rücknahme ihrer Erstbeschwerde angekündigt hatte.
c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Rechtsbeschwerdezulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte (Senatsurteil vom 19. September 2012 – XII ZR 136/10 – FamRZ 2012, 1789 Rn. 8 mwN). Letzteres ist hier der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 6).
3. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Allerdings ist in der Literatur umstritten, ob betriebliche Sachleistungen in Form von Deputaten, die dem Arbeitnehmer für die Zeit nach seinem Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden, im Versorgungsausgleich auszugleichen sind.
Die Befürworter eines Ausgleichs berufen sich auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist (Hauß FamRB 2010, 361, 362; ders. in: Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 15; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 11; jurisPK-BGB/Breuers [Bearbeitungsstand 3. Juni 2013] § 2 VersAusglG Rn. 47).
Demgegenüber bringt die Gegenauffassung vor, dass Sachdeputate versicherungsmathematisch nicht berechenbar seien und der Gesetzgeber mit der erwähnten Formulierung lediglich auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen wollte, die früher in den Zugewinnausgleich fielen (FAFamR/Wick 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9; vgl. auch Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 2 VersAusglG Rn. 60; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 79).
b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung.
aa) Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Sachleistungen um solche aus der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 2 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“ ab. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAGE 133, 289 Rn. 23 f. mwN).
bb) Auch ließe der offene Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG, wonach ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist, eine Einbeziehung betrieblicher Sachleistungen in den Versorgungsausgleich für sich genommen zu.
cc) Die vorgenannte Bestimmung hat der Gesetzgeber allerdings gezielt eingeführt, um einen Versorgungsausgleich auch dann zu ermöglichen, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Damit sollten einerseits Liquiditätsprobleme aufgefangen werden, die entstehen könnten, wenn das weder fällige noch anderweitig verwertbare Anrecht anstelle im Versorgungsausgleich güterrechtlich ausgeglichen würde; andererseits sollten Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit der Scheidung verhindert werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 46). Eine Öffnung des Versorgungsausgleichs für betrieblich zugesagte Sachleistungen war mit der erweiterten Gesetzesfassung nicht beabsichtigt.
dd) Die Einbeziehung betrieblich zugesagter Sachleistungen würde sich zudem nicht in das System des Versorgungsausgleichs einfügen. Denn die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen setzen Anrechte voraus, die auf eine Geldleistung entweder in Form einer Rente oder als Kapitalbetrag zielen.
Würde eine Sachleistung in den Versorgungsausgleich einbezogen, wäre sie bei der Scheidung regelmäßig noch nicht ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG. Denn die Gewährung der zugesagten Sachleistung steht nach Eintritt des Versorgungsfalls regelmäßig unter besonderen Bedingungen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht feststehen. Insbesondere hängt der Bezug der Sachleistung von der Möglichkeit des Berechtigten ab, diese tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des hier zugesagten Stromdeputats entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme nach der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft, wenn der Berechtigte im Inland keinen eigenen Haushalt führt, etwa weil er in einer Wohngemeinschaft, in einem Heim oder im Ausland lebt. Wegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist das Versorgungsanrecht noch nicht hinreichend verfestigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Es könnte daher allenfalls nach der Scheidung ausgeglichen werden (§§ 20 ff. VersAusglG). Die Mechanismen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung setzen jedoch auszugleichende Geldleistungen voraus.
Für den Fall des laufenden Bezugs einer Versorgung ist durch § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimmt, dass die ausgleichsberechtigte von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen kann. Das zielt nicht auf Naturalleistung, sondern auf eine Geldrente, zumal der ausgleichspflichtige Ehegatte im vorliegenden Fall auch nicht imstande wäre, Stromlieferungen an den Ausgleichsberechtigten zu erbringen. Im Hinblick auf die geschuldete Geldrente müsste die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person auch verlangen können, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten (§ 21 Abs. 1 VersAusglG). Dies wäre jedoch von vornherein nicht möglich, da der Versorgungsträger keine Geldrente schuldet, sondern insoweit (nur) eine Sachleistung.
Auch eine Geldabfindung der noch zu erwartenden Sachleistungen (§ 23 VersAusglG) kommt nicht in Betracht. Denn der Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG hat ebenfalls zur Voraussetzung, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 – XII ZB 371/12 – FamRZ 2013, 1021 Rn. 13 ff.). Dies ist wegen des möglichen Wegfalls der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – etwa durch Aufgabe eines eigenen Haushalts im Inland – nicht gegeben.
Wie schon das bis zum 31. August 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Januar 1993 – XII ZB 59/90 – FamRZ 1993, 682, 683) stellt also auch das seit 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht kein Instrumentarium zur Verfügung, betrieblich zugesagte Sachleistungsdeputate unter den Ehegatten auszugleichen.
BGH, Beschluss vom 04.09.2013
XII ZB 296/13
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2013, II-7 UF 290/11
AG Brilon, Entscheidung vom 18.10.2011, 20 F 390/10