Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200).
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Der am 5. Februar 1960 geborene Antragsteller und die am 29. September 1960 geborene Antragsgegnerin hatten am 28. Mai 1982 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 11. September 1982 und am 7. Oktober 1984 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien im Juli 2001 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2002 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 10. März 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 6. August 2004 rechtskräftig. Am 24. Juni 2006 hat der Antragsteller erneut geheiratet; das am 4. Mai 2001 geborene Kind seiner neuen Ehefrau hat er am 4. Januar 2007 als eigenes Kind angenommen.
Während ihrer Ehe in der früheren DDR gingen beide Parteien Vollzeittätigkeiten nach; die Kinder wurden in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten und einem Hort betreut. In dieser Zeit erzielte die Antragsgegnerin aus ihrer Tätigkeit als Bauingenieurin Einkünfte in Höhe von monatlich 690 Mark, während der Antragsteller aufgrund seiner leitenden Tätigkeit in einer Stärkefabrik schon seinerzeit ein herausgehobenes Einkommen von 1.000 Mark erhielt.
Seit Januar 1992 war die Antragsgegnerin bei verschiedenen Arbeitgebern zunächst in Teilzeit (6 Stunden täglich) tätig und zwischenzeitlich kurzfristig arbeitslos. Ab Juli 1998 arbeitete sie als selbständige Bauingenieurin. Nachdem sie ihre Selbständigkeit aufgegeben hatte, arbeitete sie ab März 2002 zunächst in einer auf zwei Jahre befristeten Stelle und erhielt sodann eine bis zum 31. März 2006 befristete Vollzeitanstellung bei dem Landkreis P. Daraus erzielt sie ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.406,38 €. Der Antragsteller wurde nach dem Beitritt der neuen Bundesländer Geschäftsführer der Nachfolgegesellschaft seines früheren Arbeitgebers. In dieser Position war er zeitweilig auch in M. berufstätig und lebte nur an den Wochenenden mit der Antragsgegnerin und den Kindern in der Ehewohnung. Im Zeitpunkt der Ehescheidung erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.851,52 €.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.116 € zu zahlen. Die Berufung des Antragstellers, mit der er eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Zeit bis einschließlich März 2006 beantragte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision des Antragstellers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der nacheheliche Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin sei weder nach § 1573 Abs. 5 BGB zu befristen, noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen. Zwar gebe es keine feste Zeitgrenze für die Ehedauer oder die Dauer der Kindererziehung, von der ab eine Befristung des Aufstockungsunterhalts ausgeschlossen sei. Allerdings nähere sich eine Ehedauer von 10 Jahren dem Grenzbereich, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme. Denn dann sei mit zunehmender Verflechtung der Lebensverhältnisse und häufig wachsender wirtschaftlicher Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten zu rechnen. Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren komme eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts daher nur dann in Betracht, wenn die Ehe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiografie eines Ehepartners, geführt habe und es nach der Gestaltung der Ehe zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei.
Diese Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs seien hier nicht gegeben. Schon angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus. Es komme daher nicht darauf an, ob der Vortrag des Antragstellers zutreffe, wonach die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder nicht überwiegend betreut habe. Angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren habe die Verflechtung der Lebensverhältnisse stetig zugenommen. Dass es vorliegend nach der Gestaltung der Ehe – abweichend vom Regelfall – zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht dargelegt.
Eine andere Auffassung sei auch nicht im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe geboten. Weil die Gesetzeslage unverändert geblieben sei, führe die Änderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass nun in größerem Umfang als bisher von den Billigkeitsvorschriften Gebrauch gemacht werden könne. Eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen sei auch nicht deswegen geboten, weil die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 42 bzw. 41 Jahre alt waren. Sei die 20 Jahre dauernde Ehe in recht jungen Jahren geschlossen, so sei die zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse bereits in einem noch nicht sehr fortgeschrittenen Alter eingetreten. Dass in solchen Fällen die Unterhaltspflicht länger andauere als in Fällen vergleichbarer Ehedauer bei späterer Heirat, rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sei auch nicht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Diese Vorschrift unterscheide sich zwar in ihren Rechtsfolgen von § 1573 Abs. 5 BGB. Für die Voraussetzungen sei der Maßstab jedoch ebenfalls die Dauer der Ehe und die überwiegende Kinderbetreuung, angesichts dessen auch diese Vorschrift keine Anwendung finde.
Der Umstand, dass die Ehe noch vor dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sei, ändere daran nichts, weil das frühere Recht nur für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten fortgelte, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei. Dass der Antragsteller nach dem früheren Recht der DDR keine Veranlassung gesehen habe, mit der Antragsgegnerin einen Ehevertrag zu schließen, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nach dem Beitritt noch die Möglichkeit zum Abschluss eines Ehevertrages gehabt.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Entscheidung, mit der eine Befristung des Aufstockungsunterhalts versagt wurde, nicht. Insbesondere durfte das Berufungsgericht eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 oder § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mit der Begründung versagen, eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheide schon angesichts einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren aus und der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, dass hier eine Abweichung vom Regelfall geboten sei.
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293).
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BTDrucks. 10/2888, S. 18).
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt „Dauer der Ehe“ im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die „Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit“. Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu „berücksichtigen“; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort „insbesondere“ verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 – XII ZR 254/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007).
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt somit – wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB – stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007).
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19).
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 800 einerseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits).
d) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier indes der Fall.
2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats durfte sich das Berufungsgericht nicht auf die pauschale Aussage beschränken, schon angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus; der Antragsteller habe auch nicht ausnahmsweise eine Abweichung von diesem Regelfall dargelegt.
a) Wie schon ausgeführt, ist die Ehedauer im Rahmen der Begrenzungsvorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eines von mehreren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung. Daneben hätte das Berufungsgericht jedenfalls das Alter der Parteien berücksichtigen müssen, zumal die Antragsgegnerin bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 41 Jahre alt war. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist es unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände leichter, die Lebensverhältnisse der früheren Ehegatten wieder zu entflechten, wenn die Parteien sehr jung geheiratet hatten und trotz zwanzigjähriger Ehe noch in der ersten Hälfte ihres Berufslebens stehen.
Als Argument gegen eine untrennbare Verflechtung der Lebensverhältnisse hätte das Berufungsgericht weiter berücksichtigen müssen, dass die Parteien die erste Hälfte ihrer Ehe in der früheren DDR verbracht haben und wegen der dort üblichen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder beide einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Entsprechend fiel ihr monatliches Erwerbseinkommen seinerzeit mit 1.000 Mark für den Antragsteller und 690 Mark für die Antragsgegnerin nicht so extrem auseinander, wie es heute der Fall ist. Jedenfalls seinerzeit war das Einkommensgefälle deswegen nicht vorrangig auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.
b) Ob sich diese Verhältnisse seit der Wiedervereinigung in Folge der berufsbedingt stärkeren zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers entscheidend geändert haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen seiner Auffassung lässt sich eine über den Zeitpunkt der Scheidung fortdauernde Verflechtung nicht damit begründen, dass die Parteien während der Ehezeit ein gemeinsames Girokonto unterhalten hatten, zumal dieses gemeinsame Konto nach der Scheidung der Ehegatten längst aufgehoben sein dürfte.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antragsteller hinsichtlich fehlender ehebedingter Nachteile auch nicht darlegungs- und beweisfällig geblieben. Er hat zunächst pauschal vorgetragen, dass der Einkommensunterschied der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sei. Ergänzend hat er unter Hinweis auf die Betreuungsmöglichkeiten in den neuen Bundesländern und die angestellte Reinigungskraft darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin während des überwiegenden Teils der Ehezeit berufstätig sein konnte. Inzwischen ist sie in ihrem erlernten Beruf als Bauingenieurin bei einem öffentlichen Arbeitgeber wieder in Vollzeit beschäftigt. Ob sich gleichwohl infolge der Ehe oder wegen der Dauer der Kindererziehung noch heute ehebedingte Einkommenseinbußen ergeben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
3. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entscheiden, ob die Einkommensdifferenz der Parteien ganz oder teilweise auf fortwirkende ehebedingte Nachteile zurückzuführen oder ob sie eine Folge des umfassenden Strukturwandels nach der Wiedervereinigung ist, die auch andere Arbeitnehmer unabhängig von ihrer ehelichen Situation getroffen hat.
Für die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts wird es weiter darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin trotz ursprünglicher Befristung ihres Arbeitsvertrages bis zum 31. März 2006 weiterhin in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf beschäftigt ist und wie sich die Gesundheitsprognose nach ihrer Erkrankung im Jahre 2002 aus heutiger Sicht darstellt.
Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Antragsteller inzwischen das am 4. Mai 2001 geborene minderjährige Kind seiner zweiten Ehefrau adoptiert hat und auch für dieses unterhaltspflichtig ist (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; Senatsurteil vom 15. März 2006 – XII ZR 30/04 – FamRZ 2006, 683, 686).
BGH, Urteil vom 26.09.2007
XII ZR 11/05
AG Perleberg, Entscheidung vom 10.03.2004
16b F 51/02
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2004
10 UF 87/04