a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
b) Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347).
c) Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) begehrt im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens vom Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) Auskunft bezogen auf einen nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Zeitpunkt.
Die Beteiligten heirateten am 1. April 1987. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 11. März 2013 zugestellt. Während der Ehemann ursprünglich die Auffassung vertreten hatte, die Trennung sei bereits im Rahmen eines Streits über mehrere Affären des Ehemanns am 1. April 2012 erfolgt, stellte das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege eines Zwischenbeschlusses fest, dass die Trennung der Beteiligten erst am 5. November 2012 erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, zusätzlich Auskunft zum 6. November 2013 zu erteilen, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 1044 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Die Ehefrau habe keinen von den gesetzlichen Regeln abweichenden Auskunftsanspruch zum 6. November 2013. Jeder Ehegatte könne gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB Auskunft über das Vermögen des anderen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens von Bedeutung sei. Die Bestimmung der Rechtshängigkeit und damit des Endtermins unterliege einer generalisierenden, streng formal ausgestalteten Regelung, die um der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit willen die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässige. Von der gesetzlichen Regelung könne daher nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, um gleichsam unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte wie Treu und Glauben oder die Sittenwidrigkeit einer verfrühten Antragstellung dies geböten.
Maßgeblich für den Endstichtag sei hier der am 11. März 2013 zugestellte Scheidungsantrag, da das Trennungsjahr nach der für den 5. November 2012 festgestellten Trennung zwischenzeitlich abgelaufen und der Antrag nicht zurückgewiesen worden sei. Es bestehe keine Veranlassung für eine Verschiebung des Stichtags auf den 6. November 2013. Insbesondere stünden vermeintliche Manipulationsversuche des Ehemanns nicht fest, noch lägen solche nahe. Ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der tatsächlichen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres sei für diese Feststellung allein nicht ausreichend, zumal nicht selten Scheidungsanträge wenige Monate verfrüht gestellt würden. Es müsse hinzu treten, dass mit dem verfrühten Scheidungsantrag subjektiv eine eklatante, nicht hinnehmbare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt werde, etwa weil ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten sei. Dies könne im Wege der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller zu Tage getretenen Umstände nicht festgestellt werden.
Aus der Laiensphäre betrachtet sei die Annahme des Ehemanns, die Trennung sei am 1. April 2012 erfolgt, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht fernliegend gewesen. Die darlegungs- und beweispflichtige Ehefrau habe zudem zu einer bewussten oder gar geplanten Minderung des Endvermögens durch „verfrühte“ Stellung des Scheidungsantrages nicht in genügender Weise vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufe, dass der Ehemann Ausgleichsansprüche geltend mache, weil er nach der Zustellung des Scheidungsantrages eine große Geldsumme zur Entschuldung des Hauses aufgewandt habe, verzerre dies die Vermögensverteilung zwischen den Beteiligten nicht. Nach der Trennung der Ehepartner habe für den Ehemann keine Veranlassung mehr bestanden, die Ehefrau nicht hälftig auf Ausgleich der ab dann aufgewandten Sondertilgungen in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihres Miteigentums an der Immobilie in H. stehe ihrer Beteiligung an den Tilgungsleistungen eine entsprechende Werterhöhung ihres Anteils durch Minderung der Verbindlichkeiten gegenüber, die durch die Rückführung der Kredite ausgelöst worden sei. Auf die Vermögensbilanz auf Seiten der Ehefrau ergebe sich kein manipulativer und für sie negativer Einfluss.
Ebenso wenig habe der Ehemann seiner Ehefrau einen etwaigen Wertzuwachs seines Vermögens durch das ihm zufließende Gehalt vorenthalten wollen. Neben fehlenden Anhaltspunkten für eine bewusst verfrühte Antragstellung sei zu berücksichtigen, dass in der Sache allenfalls eine Vermögensbildung über wenige Monate unberücksichtigt geblieben sei, was bezogen auf die gesamte Ehedauer von 25 Jahren zu vernachlässigen sei. Dies gelte umso mehr, als die anwaltlich vertretene Ehefrau selbst bereits vor November 2012 eine umfassende güterrechtliche Auseinandersetzung angestrebt habe, also auf die genaue Wertfestsetzung zum Stichtag zunächst keinen maßgeblichen Wert gelegt habe.
II.
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Ehefrau bezogen auf den 6. November 2013 keinen Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB hat.
a) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1384 BGB an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das Gesetz kennt danach im Rahmen der Ehescheidung drei Stichtage, nämlich den Eintritt des gesetzlichen Güterstands (zur Bestimmung des Anfangsvermögens), den Trennungszeitpunkt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (zur Bestimmung des Endvermögens). Zudem umfasst der Tatbestand des § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 35; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. November 2014 XII ZB 469/13 FamRZ 2015, 232 Rn. 15, 18).
Eine Auskunftsverpflichtung besteht nach § 1379 BGB grundsätzlich nur bezogen auf die genannten Stichtage und hinsichtlich etwaig vorgenommener illoyaler Vermögensminderungen. Sofern ausnahmsweise für die Berechnung des Endvermögens ein hiervon abweichender Stichtag maßgeblich wäre, würde dieser von der Auskunftsverpflichtung des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB mitumfasst. Deshalb kommt es für den Erfolg des von der Ehefrau geltend gemachten Auskunftsanspruchs darauf an, ob ihre Darlegungen ausnahmsweise einen zeitlich nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegenden Stichtag für das Endvermögen zulassen. Das hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint.
aa) Insoweit ist schon streitig, ob im Fall eines verfrüht – also vor Ablauf des Trennungsjahrs nach § 1565 Abs. 2 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallscheidung im Sinne dieser Vorschrift – gestellten Scheidungsantrags eine Abweichung von dem gesetzlich geregelten Stichtag im Zugewinnausgleichsverfahren überhaupt möglich ist.
(1) Der Senat hatte diese Frage bislang nicht zu entscheiden. Er hat es allerdings in einem obiter dictum für möglich erachtet, aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze in besonderen Ausnahmefällen die Stichtage des Gesetzes im Hinblick auf eine verfrühte Stellung des Scheidungsantrags zu modifizieren (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347, 348 mwN; ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019).
Zu der im Versorgungsausgleichsverfahren ebenfalls auftretenden Stichtagsproblematik hat der Senat inzwischen entschieden, dass die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen kann. Ein derartiger Umstand kann sich nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 21/17 FamRZ 2017, 1914 Rn. 21 ff.).
(2) In der Literatur wird teilweise unter Hinweis auf § 242 BGB und die genannte Rechtsprechung des Senats eine Verschiebung des Stichtags bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten bejaht (Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 40; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 124 Rn. 18).
Nach anderer Auffassung sollen dagegen auch in solchen Fällen die gesetzlich angeordneten Stichtage maßgeblich bleiben (Staudinger/Rauscher BGB [2010] § 1564 Rn. 29a; MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1384 Rn. 8; Braeuer Der Zugewinnausgleich 2. Aufl. Rn. 228).
bb) Der Senat hält in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347) eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens nur für möglich, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 277/12 FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN zu § 1381 BGB). Ob dies der Fall ist und die Berufung auf den Stichtag des § 1384 BGB mithin rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB erscheint (vgl. dazu auch OLG Naumburg FamRZ 2009, 2019 und Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1384 Rn. 4a), ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
(1) Das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 277/12 FamRZ 2014, 24 Rn. 16) lässt eine Abweichung von den gesetzlich vorgehaltenen Stichtagen jedoch grundsätzlich nicht zu. Hinzu kommt, dass die Vorverlagerung des Stichtags für die Berechnung des Endvermögens von der Rechtskraft der Scheidung auf die Zustellung des Scheidungsantrags dem Schutzbedürfnis des Ehegatten dienen soll, der nach Eintritt der Ehekrise mit illoyalen Vermögensminderungen durch den anderen Ehegatten rechnen muss; die Vermehrung des bei Rechtshängigkeit vorhandenen Vermögens wird hiervon an sich nicht erfasst (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann infolge eines verfrüht rechtshängig gemachten Scheidungsantrags jedoch eine Schutzlücke entstehen. In solchen Fällen kann es gemäß § 242 BGB gerechtfertigt sein, aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise von dem gesetzlich geregelten Stichtag abzuweichen.
Ein solcher Ausnahmefall kann etwa gegeben sein, wenn konkrete Tatsachen dafür vorliegen, dass ein Ehegatte mit seinem verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt, dass der andere an einer für ihn konkret absehbaren und erheblichen Vermögensmehrung nicht mehr teilhat. Damit könnten Vermögensänderungen, die – bei Einhaltung des Trennungsjahres – an sich in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten und deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen wären (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 XII ZB 277/12 FamRZ 2014, 24 Rn. 18), dem Zugewinnausgleich entzogen worden sein.
Alternativ kommen diejenigen Fallgestaltungen in Betracht, in denen die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aus den Augen verloren haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 21/17 FamRZ 2017, 1914 Rn. 18 mwN). In diesen Fällen fehlt es an einer – vom Gesetzgeber unterstellten – dauernden Aufhebung der „Lebens- und Wirkungsgemeinschaft“, die den inneren Grund für die Zugewinngemeinschaft darstellt (vgl. BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138 mwN).
(3) Für die Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den gesetzlich geregelten Stichtagen erlauben und demgemäß im Rahmen des § 1379 BGB eine entsprechende Auskunftsverpflichtung begründen, trägt der Auskunftsberechtigte die Darlegungslast. Dabei genügt der Auskunftsgläubiger seiner Vortragslast entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn er lediglich Tatsachen vorträgt, denen zufolge eine Verschiebung des Endstichtags nicht ausgeschlossen ist.
Zwar ist es richtig, dass bei einem bestehenden gesetzlichen Auskunftsanspruch eine Auskunft bereits dann geschuldet ist, wenn sie für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1994 XII ZR 100/93 FamRZ 1994, 1169, 1170 und Senatsbeschluss vom 15. November 2017 XII ZB 503/16 zur Veröffentlichung bestimmt). Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft für einen nach der Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt gibt. Vielmehr muss der die Auskunft begehrende Ehegatte zunächst die Voraussetzungen dafür substantiiert vortragen, dass es auf einen von den gesetzlich bestimmten Stichtagen abweichenden Zeitpunkt ankommt. Erst wenn diesem Erfordernis Rechnung getragen und damit zugleich dargetan ist, dass die sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ergebende Auskunftsverpflichtung auch diesen (fiktiven) Stichtag umfasst, besteht dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch, in dessen Folge es genügt, wenn die Auskunft für die Bemessung der Zugewinnausgleichsforderung von Bedeutung sein kann. Eine entsprechende Darlegungslast besteht nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch für den Auskunftsanspruch aus § 1379 iVm § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall illoyaler Vermögensminderungen. Auch hier hat der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 37 mwN). Die Ansprüche sind insoweit vergleichbar, als § 1379 BGB auch in diesen Fällen eine Auskunftspflicht zu – gesetzlich nicht geregelten – konkreten Vorgängen eröffnet.
b) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht der Ehefrau zu Recht eine Auskunft zum 6. November 2013 versagt.
aa) Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres allein für eine Verschiebung des Stichtags nicht ausreicht. Denn angesichts des im Zugewinnausgleichsrecht festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystems begründet eine solche Zeitspanne keine Umstände, die dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprächen.
bb) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht dem Ehemann in tatrichterlicher Verantwortung attestiert hat, den Scheidungsantrag – aus der Laiensphäre betrachtet – nicht bösgläubig verfrüht gestellt zu haben. Auch wenn das Amtsgericht den Trennungszeitpunkt letztlich auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt hat, weil der Ehemann insoweit beweisfällig geblieben ist, bedeutet das nicht, dass auch er von diesem späteren Zeitpunkt ausgegangen sein muss. Dafür spricht auch, dass die Ehefrau schon zuvor über ihre Rechtsanwälte eine Vermögensauseinandersetzung betrieb und Trennungsunterhalt verlangte.
cc) Schließlich sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, denen zufolge eine bewusste oder gar geplante Minderung des Endvermögens durch eine „verfrühte“ Stellung des Scheidungsantrags in Benachteiligungsabsicht nicht ersichtlich ist und die darlegungspflichtige Ehefrau hierzu nicht in genügender Weise vorgetragen hat, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Soweit es die von beiden Ehegatten als Gesamtschuldner eingegangenen Immobilienkredite für die jeweils in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Immobilien anbelangt, führen die vom Ehemann nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags geleisteten Tilgungen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu einer für die Ehefrau nachteiligen Verschiebung des Vermögens. Der geltend gemachte Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich ist vermögensneutral, weil der Ausgleichsforderung des Ehemanns auf Seiten der Ehefrau eine entsprechende Tilgung der auf sie entfallenden Darlehensverbindlichkeit gegenübersteht. Wären die Zahlungen vor Rechtshängigkeit erfolgt, hätten sie das Ergebnis ebenfalls nicht verändert. Denn der entsprechenden Forderung des Ehemanns hätte durch die Tilgung des Kredits der Ehefrau in der Bilanz auch hier ein entsprechendes Anwachsen ihres Vermögens gegenübergestanden (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 XII ZR 10/09 FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).
(2) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch erkannt, dass der Hinweis der Ehefrau auf eine etwaige Vermögensbildung durch das Einkommen des Ehemanns für die Zeit nach Rechtshängigkeit nicht zu einem schier unerträglichen Ergebnis gemäß § 242 BGB führt. Allein aus der Höhe des Einkommens des Ehemanns kann nicht auf Umstände geschlossen werden, die eine Heranziehung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Stichtags rechtfertigen könnten. Hinzu kommt, dass die Angaben der Ehefrau hierzu ebenfalls nicht hinreichend substantiiert sind.
2. Für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist neben § 1379 BGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.
Zwar hat der Senat einen solchen nach früherem Recht etwa in den Fällen illoyaler Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB zuerkannt. Das lag indes darin begründet, dass nach § 1379 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung jeder Ehegatte lediglich verpflichtet war, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Senats erstreckte sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, weshalb dem benachteiligten Ehegatten ein Rückgriff auf § 242 BGB gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 27 f. mwN).
Eines solchen Rückgriffs bedarf es heute nicht mehr. Denn nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB nF kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens von Bedeutung ist. Damit umfasst die Norm neben der in Nummer 1 erfassten Auskunft zum Trennungszeitpunkt die maßgeblichen Stichtage, auch den Endstichtag.
3. Ebenso wenig kommt ein auf § 826 BGB gestützter Auskunftsanspruch in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es bereits an der Darlegung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.
BGH, Beschluss vom 13.12.2017
XII ZB 488/16
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2016, II-7 UF 114/15
AG Neuss, Entscheidung vom 22.04.2015, 47 F 66/13