Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Vater hat das Recht, mit dem Kind J… H…, geboren am … 2001, wie folgt zusammen zu sein:
An jedem 2. Wochenende von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 18./20. April 2008,
an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr,
drei Wochen in den Schulsommerferien des Landes Brandenburg, und zwar jeweils in den ersten drei Ferienwochen. Der Ferienumgang beginnt mit dem ersten auf den letzten Schultag folgenden Samstag 10.00 Uhr und endet drei Wochenenden später am Sonntag 18.00 Uhr.
Die Feiertags- und die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt im Übrigen unverändert.
Fällt das Umgangswochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Wochenendumgang ersatzweise am darauf folgenden Wochenende statt. Der Rhythmus des Umgangs im Übrigen bleibt unberührt.
Der Vater holt J… zu Beginn der Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Er bringt ihn zum Ende der Besuchszeiten dorthin zurück und übergibt J…der Mutter.
Die Mutter hält J… zum Beginn der Besuchszeiten in ihrer Wohnung zur Abholung bereit und sorgt dafür, dass er mit dem Vater mitgeht. Am Ende der Besuchszeiten nimmt die Mutter J… an ihrer Wohnung wieder in Empfang.
Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss wird beiden Elternteilen ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € angedroht.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
…lesen…