BGH: Unterhaltsregress des Scheinvaters

a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann.

b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).

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BGH: Unterhaltsrecht: Einkommensdifferenz zw. Ehegatten wg ehebed. Nachteilen

Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten – namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt – unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.

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OLG Celle: Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt nach Volljährigkeit

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüneburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert übersteigt nicht 2.500 EUR.

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AG Barnau: Umgang mit 3-jährigem Kind

1) Der Antragssteller hat das Recht zum Umgang mit dem Kind XX XX, geboren am XX.10.2005, wie folgt:

* ab Mai 2008 zweimal monatlich für die Dauer von zwei Stunden.

2) Das zuständige Jugendamt des Landkreises XX ist berechtigt, den Umgangstermin festzulegen. Es soll den Termin zunächst in Abstimmung mit den Eltern innerhalb des nach Ziffer 1) gegebenen Zeitraums abstimmen. Kommt einen Abstimmung mit der Antragsgegnerin nicht zustande, ist das Jugendamt zur eigenständigen Festlegung des Umgangstermins berechtigt und verpflichtet.
3) Der Umgang soll als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden.
4) Der Vater ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeit den Umgang mit seinem Sohn wahrzunehmen.
5) Die Mutter ist verpflichtet, zu den mit dem Jugendamt abgestimmten oder ggf. vom Jugendamt festgelegten Terminen mit dem Kind zu erscheinen und den Hinweisen des den Umgang begleitenden Fachpersonals zur Ausgestaltung des Umgangs Folge zu leisten.
6) Ab 01.08.2008 hat der Vater das Recht zum Umgang mit dem oben genannten Kind wie folgt:

*jeden zweiten und vierten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

7) Der Vater ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter abzuholen und zu den genannten Zeiten in der Wohnung der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten zur Abholung bereitzuhalten und zu den genannten Zeiten wieder entgegenzunehmen.
8) Fällt der Umgang auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag erkrankt ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an den für den eigentlichen Umgangstag folgenden Samstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt unter Beibehaltung des üblichen Rhythmus.
9) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
10) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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OLG Brandenburg: Kein begleiteter Umgang nur wegen Mutterbedenken

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2008 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Vater hat das Recht, mit dem Kind J… H…, geboren am … 2001, wie folgt zusammen zu sein:

An jedem 2. Wochenende von Freitag 18.30 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende 18./20. April 2008,

an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr,

drei Wochen in den Schulsommerferien des Landes Brandenburg, und zwar jeweils in den ersten drei Ferienwochen. Der Ferienumgang beginnt mit dem ersten auf den letzten Schultag folgenden Samstag 10.00 Uhr und endet drei Wochenenden später am Sonntag 18.00 Uhr.

Die Feiertags- und die Ferienregelungen gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt im Übrigen unverändert.

Fällt das Umgangswochenende aus und ist dies nicht vom Vater veranlasst, so findet der Wochenendumgang ersatzweise am darauf folgenden Wochenende statt. Der Rhythmus des Umgangs im Übrigen bleibt unberührt.

Der Vater holt J… zu Beginn der Besuchszeiten an der Wohnung der Mutter ab. Er bringt ihn zum Ende der Besuchszeiten dorthin zurück und übergibt J…der Mutter.

Die Mutter hält J… zum Beginn der Besuchszeiten in ihrer Wohnung zur Abholung bereit und sorgt dafür, dass er mit dem Vater mitgeht. Am Ende der Besuchszeiten nimmt die Mutter J… an ihrer Wohnung wieder in Empfang.

Für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss wird beiden Elternteilen ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € angedroht.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
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BVerfG: Keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht

  1. Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
  2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
  3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

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OLG Düsseldorf: Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines 6-jährigen Kindes

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kempen vom 12.2.2008 dahin abgeändert, dass der Beklagten weitergehend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus N. bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Klage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von weniger als 217 € für die Zeit von Januar bis Juli 2008 wendet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr Nr. 1811 GKG ist zur Hälfte zu erheben.

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BVerfG: Fiktives Einkommen im Ehegattenunterhalt

  1. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. September 2005 – 2 UF 111/05 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  2. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
  3. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu ersetzen.
  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000,00 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
  5. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. H. (D.) bewilligt.

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OLG Köln: Keine Sorgerechtsübertragung bei zerstrittenen Eltern

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 3.5.2007 – 40 F 219/06 AG Bonn – wird zurückgewiesen.

Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird.

Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
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OLG Hamm: Abänderung Vergleich und neues Unterhaltsrecht

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 26.4.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird – in teilweiser Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgerichts Hamm vom 10.1.2006 (Az.: 2 UF 264/05) – verurteilt, Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
Monatlich 861 € für die Zeit vom 15.Juni 2006 bis einschließlich Februar 2007,
monatlich 743 € von März bis einschließlich Juni 2007,
monatlich 746 € für Juli 2007,
monatlich 578 € von August bis einschließlich Dezember 2007 und
monatlich 425 € ab Januar 2008.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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