BVerfG: Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2017 – 5 F 1433/16 EASO – und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2017 – 4 UF 39/17 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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BGH: Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung bei rechtskräftiger Scheidung der Ehe vor dem 01.09.2009

Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von Senatsurteilen vom 16. Juli 2014 – XII ZR 108/12 – FamRZ 2014, 1610 und vom 22. Oktober 2014 – XII ZR 194/13 – FamRZ 2015, 121).

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BVerfG: Trennung minderjähriger Kinder von sorgeberechtigtem Elternteil setzt akute Kindeswohlgefährdung voraus

Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Juni 2013 – 1 F 287/12 – und der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2013 – 2 UF 106/13 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
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BGH: Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau

a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2007, 450 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195).

b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879).

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BGH: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Elternunterhalt

 

a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.

b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.

c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.

d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.

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BGH: Abänderungsverfahren setzt Darlegung veränderter Umstände voraus

a) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2006 – VI ZB 75/05 – NJW 2006, 2910).

b) Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus.

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BGH: Kein Ausgleichsausschluss gegen anderen Elternteil wegen Kindesunterhaltszahlung aus Vergleich

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf teilweise Erstattung des an ein gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil mit der Unterhaltszahlung eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllt (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 25. Mai 1994 XII ZR 78/93 FamRZ 1994, 1102 und vom 20. Mai 1981 IVb ZR 558/80 FamRZ 1981, 761).

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BVerfG: Rückführung eines Kindes aus der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 (erlassen am 13. Oktober 2016) – 21 UF 56/16 – verletzt das betroffene Kind in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
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BGH: Beim Wechselmodell sind beide Elternteile unterhaltspflichtig

a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236).

b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.

c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem nur zwischen den Eltern bestehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.

d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053).

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG München – Stand 01.01.2017

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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