1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2017 – 5 F 1433/16 EASO – und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. April 2017 – 4 UF 39/17 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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