Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011 XII ZB 546/10 FamRZ 2011, 1785).
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BGH: Beschwerderecht im Versorgungsausgleich
Gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der das Familiengericht Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das bei einem anderen Rentenversicherungsträger geführte Versicherungskonto des anderen Ehegatten überträgt, steht beiden betroffenen Versorgungsträgern die Beschwerde zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 550/11 zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH: Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
Der Ausgleich einer arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung.
BGH: Externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich
Bei der externen Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich bedarf es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung.
BGH: Unterhaltsanspruch des aus dem Ausland nachgezogenen Ehegatten
a) Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
b) Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.
c) Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.
BGH: Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht
Wird im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt worden sind.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Dresden – Stand 01.01.2013
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien KG Berlin – Stand 01.01.2013
Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Koblenz – Stand 01.01.2013
(Die Leitlinien orientieren sich weitgehend an den Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf)
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bamberg – Stand 01.01.2013
Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.