Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2013 wird auf Kosten der Antraggegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 5.000 €
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2013 wird auf Kosten der Antraggegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 5.000 €
a) Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 1986 IVb ZR 92/85 – FamRZ 1987, 264).
b) Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrundeliegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 XII ZR 146/08 FamRZ 2009, 1990 Rn. 27 und vom 21. November 2001 XII ZR 162/99 FamRZ 2002, 318, 319 mwN).
c) Gibt der aus dem Ausland stammende Unterhaltsberechtigte ehebedingt seine Erwerbstätigkeit auf und wird er später erwerbsunfähig, so ist die fiktive Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Rückkehr in sein Heimatland so zu bemessen, als hätte er dort bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit durchgehend gearbeitet und einen entsprechenden Rentenanspruch erworben (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Januar 2013 XII ZR 39/10 FamRZ 2013, 534 Rn. 24).
d) Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu berücksichtigen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.611 €
Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt.
a) Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten (teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 23. Februar 1983 IVb ZR 359/81 FamRZ 1983, 474 und vom 30. Januar 1985 IVb ZR 70/83 FamRZ 1985, 471). Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig.
b) Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.
a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt.
b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen – ggf. auch für einen längeren Zeitraum belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. November 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 und 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung entfallen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.710 €
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.