OLG Stuttgart: Einweilige Anordnung, Sorgerecht, anzuwendendes Recht, FGG vs. FamFG

Erlässt das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren, das vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, ohne hierfür ein selbständiges Verfahren einzuleiten, so ist auf die einstweilige Anordnung und hiergegen gerichtete Beschwerden das bis zum 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Backnang vom 2. Oktober 2009 – (einstweilige Anordnung) – 3 F 458/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt.

Beschwerdewert: 500,- EUR.

Gründe

I.

Das Kind T., geboren am 22. August 2008, ist das nichteheliche Kind der Frau I. K. und eines Herrn B. L.. Frau I. K. ist außerdem Mutter eines Kindes L., das in einer Pflegefamilie lebt. T. ist inzwischen durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen worden.

Bereits mit Beschluss vom 4. September 2008 hatte das Familiengericht geregelt, der Mutter werde einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. entzogen und auf einen Pfleger übertragen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht, wiederum im Wege der einstweiligen Anordnung, entschieden, der Mutter werde die Personensorge für T. vorläufig entzogen und auf einen Pfleger übertragen. Hiergegen wendet sie sich mit der sofortigen Beschwerde.

II.

1. a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Heranzuziehen ist die Gesetzeslage mit Stand vor dem 1. September 2009. Erkennbar ist die einstweilige Anordnung vom 2. Oktober 2009 von Amts wegen erlassen worden, was in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, wie hier, statthaft ist (vgl. Zöller/Philippi , ZPO, 27. Aufl., § 621g, Rn. 3). Es wurde kein neuer Antrag gestellt, der nach Maßgabe der §§ 49 ff. FamFG zur Einleitung eines selbständigen Verfahrens geführt hätte. Dies ergibt sich auch aus der durchgängigen Verwendung ein- und desselben Aktenzeichens (3 F 458/08). Unter diesem Aktenzeichen wurde das Verfahren bereits am 3. September 2008 anhängig.

b) Die Beschwerde ist nicht begründet worden. Aus der Vorschrift des § 620 d ZPO ergibt sich indes nicht, dass die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde von deren Begründung abhänge. Vielmehr ist dort lediglich eine Frist vorgeschrieben, innerhalb derer die Beschwerde zu begründen ist, falls dieses denn erfolgt.

2. a) Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Familiengericht hat der Kindesmutter zu Recht (vorläufig) die Personensorge für das Kind T. entzogen. Bereits am 4. September 2008 erließ es eine einstweilige Anordnung, wonach ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde. Dieses erwies sich allerdings als nicht weiterhin hinreichend.

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Das ist hier hinsichtlich des (vorläufig) entzogenen Personensorgerechts der Fall. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfG, FamRZ 2008, 1472, 1473).

Aus dem in der Sache bereits eingeholten Gutachten vom 30. März 2009 ergibt sich, dass die Mutter wohl an einer schizotypen Störung leidet, ohne dass eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht gegeben sei. In diesem Gutachten wird weiter festgehalten, die Mutter sei nicht bereit, weitere Hilfen der Familienpflege anzunehmen, was durch den Akteninhalt bestätigt wird. Die im Gutachten weiter angedachte Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung wurde inzwischen offenbar ebenfalls nicht weiter verfolgt.

b) Auch in der Obhut kranker oder psychisch auffälliger Eltern können Kinder belassen werden, falls ihnen nichts zustößt oder sie dort nicht gefährdet sind. Das ist inzwischen aber nicht weiterhin der Fall. Wie der Vorfall in den Räumlichkeiten der Arbeitsagentur belegt, hat die Kindesmutter nicht nur zugelassen, dass T. dort in eine – gesicherte oder ungesicherte – Steckdose greift. Vielmehr hat sie das Kind darüber hinaus im Kinderwagen mehrfach nach links und rechts geschüttelt, damit es einschlafe. Dieses durch mehrere Zeugen bekundete Verhalten ist völlig inadäquat und geeignet, die Gesundheit des Kindes nachhaltig zu gefährden. Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, kann deshalb nicht verantwortet werden, T. derzeit länger in der Obhut der Mutter zu belassen. Der Zeitraum dessen wird sich jedenfalls bis zur Erstattung des weiteren Gutachtens erstrecken müssen, welches durch das Familiengericht bereits in Auftrag gegeben worden war.

c) Andere Maßnahmen, mit welchen die Trennung des Kindes von der Familie vermieden werden könnten (§ 1666 a BGB), sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht für die Anträge, die zur Aufnahme in eine Pflegefamilie erforderlich sind, die ledigliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht hin, wie sie bereits durch Beschluss vom 4. September 2008 erfolgt war.

3. Die sofortige Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO geht insoweit derjenigen des § 620 g ZPO vor ( Zöller/Philippi , ZPO, 27. Aufl., § 620 g, Rn. 8). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.

Für das weitere Verfahren wird allerdings noch die Beteiligung des leiblichen Vaters zu prüfen sein.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2009
17 WF 235/09

AG Backnang, Beschluss vom 02.10.2009
3 F 458/08

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