Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl – 35 F 132/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Kindesunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats,
– in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 von 276,00 €,
– in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 von 272,00 € und
– ab Januar 2008 von 250,00 €
zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich soweit der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlich Urteils dahin begehrt, dass er statt der monatlich ausgeurteilten 247,00 € die Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in der Zeit von März 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 276,00 €, in der Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 272,00 € und ab Januar 2008 in Höhe von 250,00 €
verlangen kann. Nicht begründet ist dagegen die Berufung, soweit er über diese Beträge hinaus monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 368,00 € eingeklagt hat.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 1601, 1602, 1603 1606 Abs. 3, 1610, 1612 Abs. 1 und 3 BGB Ausbildungsunterhalt in der genannten Höhe zu.
Im Ergebnis zu Recht greift der Kläger das Urteil des Familiengerichts in erster Linie dahin gehend an, dass dieses nicht das volle Erwerbseinkommen des Beklagten bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit wie auch seines, des Klägers, Bedarf zugrunde gelegt habe. Der Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass er ganz erhebliche Überstunden geleistet hat, die als überobligationsmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte seinem volljährigen Sohn gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist. Er braucht daher grundsätzlich lediglich einer „normalen“ Arbeitstätigkeit nachzugehen. Überstunden sind dabei vom Grundsatz her nur insoweit anzurechnen, wie dies von dem Beklagten berufsbedingt üblicherweise verlangt wird ( vgl. hierzu im Einzelnen Wendl/Staudigl – Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1 Rn. 64 ff.; BGH FamRZ 2004, 186 ). Vorliegend ist von diesem Grundsatz aber deswegen eine Ausnahme zu machen, weil der Beklagte sich durch den Kauf eines Hauses sowie weiterer Anschaffungskredite erheblich verschuldet hat und somit, um seinen selbstgewählten Lebensstandard halten zu können, unbedingt darauf angewiesen ist, in ganz erheblichem Umfang Überstunden zu leisten, um seine Schulden bedienen zu können. Damit hat der Beklagte aber aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, dass er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann. Da noch nicht erwerbstätige unterhaltsberechtigte Kinder ihren Bedarf von der Lebensstellung ihrer Eltern ableiten, kann der Kläger bei dieser vom Beklagten freiwillig gewählten konkreten Lebensgestaltung beanspruchen, dass auch er hieran teil nimmt und bei der Berechnung seines Bedarfes das gesamte Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen ist. Soweit der Beklagte geltend macht, für die Zukunft sei zu erwarten, dass nicht mehr so viele Überstunden anfallen werden, wird die Entwicklung abzuwarten sein. Die hierzu gemachten Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keine Veranlassung bereits jetzt eine Korrektur bezüglich der voraussichtlich anfallenden Überstunden für die Zukunft vorzunehmen.
Mit den Parteien legt der Senat zur Berechnung des Einkommens des Beklagten wie auch der Kindesmutter des Klägers deren Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2005 zugrunde. Zu den dort festgestellten Jahreswerten dürften sich, zumal die Parteien keine anderen Unterlagen vorgelegt haben, keine nennenswerten Veränderungen ergeben haben.
Bei der Einkommensberechnung war auf Seiten des Beklagten weiter die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen. Der Kläger nimmt an der Lebensstellung seiner Eltern teil; ihm kommt daher das ungeschmälerte Einkommen zugute, ohne dass der Beklagte sich darauf berufen könnte, die ihm günstige Steuerklasse ergebe sich aus der Eingehung der neuen Ehe, an der der Kläger nicht partizipiere.
An zusätzlicher Altersvorsorge kann der Beklagte lediglich noch 76,70 € einkommensmindernd absetzen. Über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus kann der Beklagte zusätzliche Altersvorsorge insoweit betreiben, als seine Gesamtaufwendungen sich auf nicht mehr als 24 % seines Bruttoeinkommens belaufen. Dies macht einen Gesamtbetrag von 56.378,90 € * 0,24 = 13.530,94 € aus. Hiervon entfallen auf die gesetzliche Rentenversicherung 10.560,60 €, so dass sich eine vom Erwerbseinkommen abzugsfähige Versorgungslücke von 13.530,94 € – 10.560.60 € = 2.970,34 € / 12 = 247,53 € monatlich ergibt. Diese Versorgungslücke wird zum Einen gedeckt durch den Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung) in Höhe von monatlich 920,33 € / 12 = 76,70 €, so dass sich eine restliche Versorgungslücke von 247,53 € – 76,70 € = 170,83 € ergibt. Diese wird zum Anderen durch die Anrechnung auf die den Beklagten treffenden Hauslasten bezüglich des von ihm mietfrei genutzten Familienheims geschlossen. Die voll berücksichtigungsfähigen Zinsleistungen für die Hausfinanzierung betragen 828,93 €, während sich die Tilgungsleistungen auf 515,91 € belaufen. Grundsätzlich können die Tilgungsleistungen, da sie der Vermögensbildung dienen, nicht als vom Einkommen abzugsfähige Schulden berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sind sie jedoch in Höhe von 170,83 € als die restliche Versorgungslücke deckende Altersvorsorge. Die Belastung wird aber durch den dem Beklagten zurechenbaren Wohnvorteil ausgeglichen. Die anrechnungsfähigen Hauslasten betragen nämlich 828,93 € + 170,83 € = 999,76 €, also rund 1.000,00 €.
Den anrechnungsfähigen Hauslasten von 1.000,00 € steht ein Wohnvorteil von ebenfalls 1.000,00 € gegenüber, den der Beklagte dadurch erzielt, dass er mit seiner zweiten Ehefrau mietfrei das Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm nutzt. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 09.08.2007 (dort S. 4 = Blatt 151 GA ) schildert, schätzt der Senat den Kaltmietwert des Objektes auf ca. 1.000,00 €. Dem liegt ein qm-Preis von rund 1.000,00 € / 120 qm = 8,33 €/qm zugrunde. Bei der Ermittlung der anzunehmenden Marktmiete für das Objekt war auch zu berücksichtigen, dass zu dem Haus ein 560 qm großer Garten gehört. Selbst wenn ein gewisser Renovierungsstau unterstellt wird, erscheint daher eine qm-Kaltmiete von 8,33 €/qm für das Objekt in F durchaus erzielbar und marktgerecht.
Nach Auffassung des Senats erscheint es auch gerade aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte sich sein gesamtes Einkommen trotz erheblicher Überstunden zurechnen lassen muss, gerechtfertigt, dass die Belastung für die Anschaffungskredite des Beklagten in voller Höhe von monatlich 894,00 € Berücksichtigung finden.
Dagegen kann die behauptete Belastung aus einem C-Renovierungskredit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da der Beklagte die tatsächliche Inanspruchnahme nach wie vor nicht belegt hat und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen konnte.
Dem Einkommen hinzuzurechnen ist eine anzunehmende Steuererstattung von geschätzten 748,17 € : 12 = 65,35 €. Die Schätzung des Senats beruht auf der Tatsache, dass die Parteien die Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse auf die Einkommenssituation im Jahre 2005 stützen. In diesem Jahr ist dem Beklagten eine solche Steuererstattung zugeflossen. Der Senat geht davon aus, dass sich – da Anderes nicht vorgetragen wird – auch für die Folgejahre in steuerlicher Hinsicht nichts geändert hat.
Damit ergibt sich folgende Einkommensberechnung auf Seiten des Beklagten:
1. Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten gemäß Jahresabrechnung Dezember 2005 (Blatt 40 GA) |
56.378,90 € |
2. Daraus resultierendes Nettoeinkommen (Abzüge wie Blatt 40 GA) |
37.208,94 € |
3. Monatsnettoeinkommen des Beklagten ( gerundet ) |
3.100,00 € |
4. Abzüglich vermögenswirksamer Leistungen (Arbeitgeberanteil) |
-13,29 € |
5. Abzüglich Fahrtkosten ( wie vom Kläger der Höhe nach nicht angegriffen ) |
-77,00 € |
6. Abzüglich zusätzlicher Altersvorsorge (Direktversicherung: 920,33 € / 12) |
-76,70 € |
7. Abzüglich der Kreditbelastungen von monatlich |
-894,00 € |
8. Bereinigtes Gesamteinkommen des Beklagten |
2.039,01 € |
9. Zuzüglich Steuerrückerstattung |
65,35 € |
10. Berücksichtigungsfähiges Einkommen des Beklagten |
2.104,36 € |
Das Einkommen der Mutter des Klägers ist mit 1.974,48 € (vgl. Blatt 109 GA: Berechnung im Urteil; 117 GA: Berechnung des Klägers selbst) unstreitig.
Der Bedarf des Klägers richtet sich nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Elternteile. Dieses beläuft sich auf:
1. Nettoeinkommen des Beklagten |
2.104,36 € |
2. Nettoeinkommen der Mutter des Klägers |
1.974,48 € |
3. Gesamteinkommen beider Elternteile |
4.078,84 € |
Der Bedarf des Klägers beträgt somit gemäß der Düsseldorfer Tabelle:
1. bis Juni 2007 (Einkommensgruppe 12 + 1 = 13, Altersstufe 4) |
670,00 € |
2. Juli 2007 bis Dezember 2007 (Einkommensgruppe 12 + 1 = 13, Altersstufe 4) |
662,00 € |
3. ab Januar 2008 (Einkommensgruppe 8 + 1 = 9, Altersstufe 4) |
621,00 € |
Die Kindeseltern haften dem Kläger auf Unterhalt nach Quoten entsprechend ihrem anrechenbaren Nettoeinkommen anteilsmäßig, wobei die Haftungsquote aus dem Verhältnis der um den jeweiligen angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkommen ermittelt wird. Die Haftungsquote des Beklagten beträgt demnach:
1. Bereinigtes Gesamteinkommen der Kindeseltern 2.104,36 € – 1.100,00 € + 1.974,48 € – 1.100,00 € = |
1.878,84 € |
2. Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 2.104,36 € – 1.100,00 € |
1.004,36 € |
3. Haftungsquote des Beklagten: 1.004,36 € / 1.878,84 € = |
53,46 % |
Damit ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, wobei auf den oben genannten Tabellenbedarf des Klägers das bezogene Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen ist:
1. bis Juni 2007: 0,5346 * (670,00 € – 154,00 €) = rund |
276,00 € |
2. Juli 2007 bis Dezember 2007: 0,5346 * (662,00 € – 154,00 €) = rund |
272,00 € |
3. ab Januar 2008: 0,5346 * (621,00 € – 154,00 €) = rund |
250,00 € |
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei insbesondere für die Berufungsinstanz zu berücksichtigen war, dass die Berufung des Klägers ab Januar 2008 kaum noch Erfolg hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 14 x (368,00 € – 247,00 €) = 1.694,00 €.
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2008
4 UF 120/07