Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 26. September 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hildesheim geändert und wie folgt gefasst:
Der zwischen den Parteien am 6. November 1996 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hildesheim geschlossene Vergleich in Gestalt des diesen abändernden Vergleichs vom 19. Januar 2000 wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Beklagte mit dem 31. Dezember 2010 endet.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Vergleichs, durch den er sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet hat.
Die am 13. September 1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der der am 8. Januar 1991 geborene Sohn D.####### hervorgegangen ist, wurde auf den am 16. April 1996 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch (insoweit sogleich rechtskräftiges) Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 6. November 1996 – – geschieden. Durch einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Kläger u.a. verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 1.409 DM (entsprechend 720,41 EUR) zu zahlen. Dieser Vergleich ist durch Vergleich vom 19. Januar 2000 – dahin abgeändert worden, dass der vom Kläger geschuldete Unterhalt für die Zeit ab Oktober 1999 auf 974 DM (entsprechend 498 EUR) reduziert wurde. Dabei sind die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 4.459,82 DM, das um berufsbedingte Aufwendungen sowie den Kindesunterhalt reduziert wurde, und von bereinigten Erwerbseinkünften der Beklagten von 675 DM ausgegangen.
Vorliegend begehrt der – inzwischen wieder verheiratete – Kläger die Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Hildesheim vom 19. Januar 2000 – dahin, dass er ab Oktober 2006 nicht mehr verpflichtet ist, der Beklagten Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass der titulierte Unterhalt sich aus der Differenz der Einkommen der Parteien rechnerisch weiterhin ergebe und dass der Kläger der Beklagten Unterhalt nunmehr zum Einen aus § 1572 Nr. 2 BGB schulde, weil sie jedenfalls seit Beendigung der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes D. auf Grund verschiedener Erkrankungen nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, zum Anderen aus § 1573 Abs. 2 BGB, soweit nämlich die aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichten. Eine zeitliche Befristung sei nach dem (zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen) Gesetz nicht möglich, weil dies für Unterhaltsansprüche aus § 1572 BGB überhaupt nicht vorgesehen sei und der Kläger neue tatsächliche Umstände, die nunmehr eine Befristung des aus § 1573 Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Abänderungsantrag weiter und führt zur Begründung aus, die zur teilweisen Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankungen seien erst lange nach der Ehescheidung eingetreten und könnten deshalb einen Unterhaltsanspruch wegen Erkrankung gemäß § 1572 BGB nicht begründen, ein Aufstockungsunterhaltsanspruch müsse im Hinblick auf die nur fünfjährige Ehe zeitlich begrenzt werden. Das Rechenwerk des Amtsgerichts greift er mit der Berufung nicht an.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Reduzierung des nachehelichen Unterhalts verfolgt, ist sein Rechtsmittel nicht begründet, denn er kann nicht gemäß §§ 313 Abs. 1 BGB, 323 ZPO verlangen, den gerichtlichen Vergleich vom 19. Januar 2000 abzuändern, weil sich die diesem zugrunde liegenden Tatsachen nicht wesentlich geändert haben. Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als der Kläger sich auf eine Befristung des geschuldeten Unterhalts beruft.
1.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten gründet sich, nachdem der gemeinsame Sohn der Parteien im Januar 2006 das 15. Lebensjahr vollendet hat, zwar nicht mehr auf § 1570 BGB, indessen steht ihr – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 Nr. 2 BGB insoweit zu, als von ihr vom Zeitpunkt der Beendigung der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes an wegen einer Krankheit eine weitergehende bzw. vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Soweit die Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit der Beklagten nicht ausreichen, um ihren Unterhaltsbedarf nach den – fortgeschriebenen – ehelichen Lebensverhältnissen sicher zu stellen, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, wobei es für die Zeit ab Januar 2008 aufgrund der einheitlichen Regelung für die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in § 1578 b BGB auf die Unterscheidung beider Unterhaltstatbestände nicht mehr ankommt (vgl. FAFamR/Gerhardt, 6. Aufl., 6. Kap. Rn. 355. zur früheren Rechtsprechung: BGH FamRZ 1990, 492, 494. 1993, 789, 790. 1999, 708, 709).
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den – fortgeschriebenen – ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Danach kann die Beklagte auch für die Zeit ab Oktober 2006 Unterhalt in bisher titulierter Höhe von 498 EUR verlangen.
Dem Rechenwerk des Amtsgerichts, wonach unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte der titulierte Unterhalt weiterhin geschuldet wird, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Die Tatsache, dass das Amtsgericht der früheren Rechtsprechung des Senats (FamRZ 2005, 716, 717. 2006, 1126), die den Verheiratetenbestandteil des Familienzuschlags eines wieder verheirateten Beamten in voller Höhe berücksichtigt hat, gefolgt ist, obwohl nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 793, 798) dieser nur zu Hälfte als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen einzustellen ist, wirkt sich im Ergebnis deshalb nicht aus, weil das Amtsgericht zu einem eheangemessenen Unterhaltsbedarf von über 640 EUR gelangt ist und der titulierte Betrag von 498 EUR auch dann nicht unterschritten wird, wenn man die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt.
2.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist für einen Zeitraum vor Dezember 2007, für den gemäß § 36 Nr. 7 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Unterhaltsrecht weiterhin zur Anwendung kommt, nicht zu befristen.
a)
Gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. kann der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf (vgl. hierzu BGH FamRZ 1989, 483. OLG München FuR 2003, 326 ff [zur Herabsetzung des Krankheitsunterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.]) abgestellt werden. Vorliegend kommt eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der nicht um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte der Beklagten von 439 EUR bis Dezember 2006 sowie von 335 EUR im Jahr 2007 ihr zusammen mit dem in Höhe von 498 EUR titulierten Unterhalt bis Dezember 2006 monatlich 937 EUR und im Jahr 2007 monatlich 833 und damit ohnehin nicht mehr als der angemessene Lebensbedarf zur Verfügung gestanden hat.
b)
Auch die in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. niedergelegten Voraussetzungen für die zeitliche Begrenzung des Teils des Unterhaltsanspruchs, der auf § 1573 Abs. 2 BGB beruht, liegen nach der Einschätzung des Senats nicht vor. Da gemäß § 1573 Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. die Zeit der Kinderbetreuung der Ehedauer gleichsteht, ist eine Ehedauer von 14 Jahren und 5 Monaten (September 1991 bis Januar 2006) zu Grunde zu legen. Die Beklagte, die den Beruf einer Möbelverkäuferin erlernt hat, hat während dieser Zeit die Belange des gemeinsamen Kindes und der Haushaltsführung mit einer eigenen Berufstätigkeit nur teilweise dadurch in Einklang bringen können, dass sie außerhalb ihres Berufes wenig qualifizierte Teilzeittätigkeiten als Spielhallenaufsicht und Reinigungskraft verrichtet hat. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beklagte bei Beendigung der Kinderbetreuung nahezu 42 Jahre alt und in ihrem erlernten Beruf nie mehr tätig war, so dass die Aussichten, in diesem wieder Fuß fassen zu können, als äußerst gering einzuschätzen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat nach bisherigem Recht unbillig, den Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1006 ff.).
3.
Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) sind die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. entfallen und an ihre Stelle § 1578 b BGB getreten, der eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen regelt. Daneben hat sich die Rechtslage dahin verändert, dass die Zeit der (nachehelichen) Kinderbetreuung der Dauer der Ehe nicht mehr gleich steht, sondern nur noch als gesetzlich hervor gehobener Aspekt bei der gebotenen Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten nunmehr gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen, weil ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Krankheitsunterhalt auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sowie der gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigenden Umstände unbillig wäre.
a)
Die sog. Kinderschutzklausel in § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Belange eines vom Unterhaltsberechtigten betreuten Kindes zu wahren sind, steht i.d.R. einer Begrenzung bzw. Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB entgegen (so BT/Drs. 16/1830, S. 19) und soll ein starkes finanzielles Gefälle in der Bedarfsgemeinschaft zwischen dem minderjährigen Kind und dem betreuenden Elternteil vermeiden (vgl. Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, Rn. 139. Erman/Graba, 12. Aufl., Rn. 11 zu § 1578 b BGB. FAFamR/Gerhardt, 6. Aufl., 6. Kap. Rn. 421). Folgerungen für den hier maßgeblichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 2 BGB ergeben sich hieraus – vorbehaltlich der auf die Betreuung des gemeinsamen Sohnes bezogenen Billigkeitserwägungen (dazu unter b) – nicht.
b)
Über den Ausgleich ehebedingter Nachteile (vgl. BT/Drs. 16/1830, S. 18. zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F.: BGH FamRZ 2006, 1006 ff.. 2007, 200 ff., 793, 799 f.. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293 ff.) hinaus ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch die aus der nachehelichen Solidarität erwachsende fortwirkende Verantwortung für den Ehegatten zu berücksichtigen. In der Begründung zum Unterhaltsrechtsreformgesetz wird ausdrücklich der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB als Ausdruck nachehelicher Solidarität angeführt. Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhalts sei hier allein „die fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 (…) genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben“ (BT/Drs. 16/1830, S. 19). Nach Borth (a.a.O., Rn. 159 f.) ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung insbesondere festzustellen, ob und in welchem Umfang der Ehegatte vor Eintritt der Erkrankung Aufgaben in der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB übernommen hatte. Das OLG Nürnberg (FamRB 2008, 137 f.), das bei einer 20jährigen kinderlosen Ehe eine Befristung verneint hat, Büttner (FamRZ 2007, 773, 774), Brudermüller (Palandt, BGB, 67. Aufl. Rn. 16 aE zu § 1578 b BGB), Graba (in: Erman, 12. Aufl. Rn. 12 zu § 1578 b BGB) und Gerhardt (FAFamR, 6. Aufl., 6. Kap. Rn. 423) halten die Dauer der Ehe für einen entscheidenden Gesichtpunkt, der für die Fortsetzung der Solidarität im Rahmen der §§ 1571, 1572 BGB spricht. Demgegenüber ist Klein (FAKommFamR, 3. Aufl., Rn. 31 zu § 1572 BGB) der Auffassung, dass der Krankheitsunterhalt gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB nur begrenzt werden könne, wenn und soweit der Heilverlauf wie auch der Genesungszeitpunkt ausreichend sicher voraus gesehen werden können.
Nach Auffassung des Senats ist der – in der Gesetzesbegründung angeführte – Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität als Billigkeitsmaßstab für die zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht geeignet, weil dieser bereits den Anspruch auf Krankheitsunterhalt selbst nur eingeschränkt zu rechtfertigen vermag.
Aus welchem Grund generell eine Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten nach Scheidung der Ehe gerechtfertigt erscheint, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu Diederichsen NJW 1993, 2265 ff.. Brudermüller FamRZ 1998, 649 f.. Metz, Rechtsethische Prinzipien des nachehelichen Unterhalts, 2005, S. 167 ff. jeweils m.w.Nw.). Der Bezug auf eine nachwirkende eheliche Pflicht, eine fortwirkende personale Verantwortung oder eine fortbestehende nacheheliche Solidarität ist nur begrenzt aussagekräftig, weil hieraus weder die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs noch dessen Umfang abgeleitet werden können (vgl. Gernhuber/CoesterWaltjen, Familienrecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 3. Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl., Rn. 557. Staudinger/Verschraegen, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 1569 ff. Rn. 17, 19. Diederichsen NJW 1993, 2265, 2267. Schwab FamRZ 1997, 521, 523 ff.). Vielmehr wird lediglich eine gesetzliche Rechtsfolge umschrieben, diese jedoch nicht inhaltlich konkret begründet.
Während Nachteile aus der Ehe bzw. aus der Aufgabenteilung der Eheleute herrühren können und einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen, gilt dies für den Anspruch auf Krankheitsunterhalt nicht in gleicher Weise. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die eine Erwerbstätigkeit ursächlich ausschließende Krankheit zu den jeweiligen Einsatzzeitpunkten des Unterhaltsanspruchs zwar bestehen, jedoch nicht ehebedingt sein muss (vgl. bereits BGH FamRZ 1981, 1163, 1164. Staudinger/Verschraegen, 12. Aufl., Rn. 2 zu § 1572 BGB. Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 96 zu § 4). Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung maßgeblich auf die fortwirkende Verantwortung der Ehegatten füreinander abgestellt, wonach die Ehegatten bis zur Scheidung ihr gemeinsames Schicksal teilen. Nach Maurer (MünchKomm, 4. Aufl., Rn. 1 zu § 1572 BGB) entspricht es einer „ethischen Vorstellung“, einem in der Ehe erkrankten Ehegatten vom bisherigen Lebenspartner Hilfe zuteil werden zu lassen. Demgegenüber wird an einer solch weittragenden Verantwortung für Leiden, welche keinen Bezug zur Ehe aufweisen, Kritik geäußert (Staudinger/Verschraegen, 12. Aufl., Rn. 2 zu § 1572 BGB. Metz, a.a.O., S. 228 f.), denn die unterhaltsrechtliche Verantwortung wird durch die Einsatzzeitpunkte des § 1572 Nr. 2 bis 4 BGB deutlich ausgeweitet. Eine Einschränkung erfährt der Unterhaltstatbestand nur teilweise dadurch, dass eine im Zeitpunkt der Scheidung latent vorhandene, aber erst später zur Erwerbsunfähigkeit führende Erkrankung einen nahen zeitlichen Zusammenhang voraussetzt (vgl. BGH FamRZ 2001, 1291, 1293. FAKommFamR/Klein, 3. Aufl., Rn. 6 ff. zu § 1572 BGB).
Ein solcher (zeitlicher) Zusammenhang zur (Scheidung der) Ehe der Parteien oder eine lange Ehe, die für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch der Beklagten sprechen könnten, bestehen vorliegend nicht. Die eine (weitergehende) Erwerbstätigkeit der Beklagten ausschließenden Erkrankungen beruhen nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 4. Juni 2007 im wesentlichen – nach mehreren Bandscheibenvorfällen in den Jahren 2002 und 2003 – auf dem Verschleiß und den belastungsabhängigen Schmerzen der Halswirbelsäule und sind jedenfalls 5 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung entstanden.
Auch die Dauer der Ehe der Parteien vermag einen zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch nicht zu rechtfertigen. Die Ehedauer bemisst sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (vgl. BGH FamRZ 1986, 866, 888. Borth, a.a.O., Rn. 152). Da die Parteien im September 1991 geheiratet hatten und der Scheidungsantrag im April 1996 zugestellt wurde, dauerte ihre Ehe 4 Jahre und 8 Monate. Zwar kann im Einzelfall eine längere Ehedauer aufgrund einer fortwirkenden Verantwortung (vgl. BGH FamRZ 1981, 1163, 1164. 1994, 566) oder unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes (hierzu Diederichsen, NJW 1993, 2265, 2274 f.. Metz, a.a.O., S. 183 ff.) einen unbefristeten Unterhaltsanspruch rechtfertigen, weil mit längerer Ehedauer und höherem Alter sich das Risiko, aus gesundheitlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen zu können, verstärkt. So liegen die Dinge vorliegend jedoch nicht. Für den Fall einer lange Zeit nach Scheidung der Ehe hervortretenden Erkrankung lassen sich hieraus keine Gründe für einen dauerhaften Unterhaltsanspruch herleiten, denn schicksalsbedingte Ereignisse, die sich erst nach der Scheidung im Leben eines Ehegatten einstellen, sollen grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des anderen gehen (vgl. BGH FamRZ 1994, 566 unter Hinweis auf BT/Drs. 7/650, S. 124. Erman/Graba, 12. Aufl., Rn. 1 zu § 1572. Staudinger/Verschraegen, 12. Aufl., Rn. 18 zu § 1572 BGB). Für den Fall der Arbeitslosigkeit galt dies nach Maßgabe des § 1573 Abs. 4 BGB bei nachhaltig gesicherten Erwerbseinkünften bereits nach bisherigem Recht.
Der Umstand, dass die Beklagte nach der Ehescheidung den gemeinsamen Sohn der Parteien betreut hat, führt im Rahmen des § 1578 b Abs. 2 BGB zu keiner anderen Beurteilung, denn die Zeit der Kindesbetreuung ist der Ehedauer – im Gegensatz zu §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1579 Nr. 1 2. Hs. BGB a.F. – nicht mehr gleichgestellt, sondern als gesetzlich hervorgehobener Aspekt in der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Senats führt der Umstand, dass die Beklagte bis zu ihrer Erkrankung durch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes eine Aufgabe aus der ehelichen Lebensgemeinschaft übernommen hatte, nicht zu einem zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch (a.A. Borth, a.a.O., Rn. 159). Die über den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB erweiterte unterhaltsrechtliche Verantwortung lässt als solche keinen Schluss darauf zu,
dass dieser Anspruch zeitlich unbefristet geschuldet wird. Bereits nach dem bis Dezember 2007 geltenden Recht war ein Vertrauen auf einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtlich über § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht geschützt. Durch die Neuregelung des § 1578 b BGB ist das Vertrauen in einen unbefristeten Anspruch auf Krankheitsunterhalt weiter eingeschränkt worden, zumal nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers unbillige und ungerechte Unterhaltspflichten vermieden werden sollen. Aus diesem Grund ist die tatbestandlich weit gefasste Regelung des § 1572 BGB im Rahmen des § 1578 b BGB auf eine dem Einzelfall angemessene Inanspruchnahme zu reduzieren.
Auch eine vertragliche Begrenzung der nachehelichen krankheitsbedingten Unterhaltspflicht wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (FamRZ 2008, 582, 584. 2005, 691, 692) in weitem Maße gebilligt. Danach erweist sich der Ausschluss des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nicht als sittenwidrig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Im Rahmen einer aufgrund der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ggf. gebotenen Vertragsanpassung sei zum einen zu berücksichtigen, dass hierdurch nicht dem vom Ausschluss begünstigten Ehegatten ein von der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil etwa in der Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet werden kann. Zum anderen sei für eine etwaige Vertragsanpassung nicht entscheidend, ob die Erkrankung ehebedingt sei, sondern ob die sich aufgrund der Erkrankung ergebende wirtschaftliche Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten ihrerseits einen ehebedingten Nachteil darstelle (BGH FamRZ 2008, 582, 586).
Der Gesetzgeber hat mit der Ausdehnung der Befristungsmöglichkeiten auf den Alters und Krankheitsunterhalt bewusst in Kauf genommen, dass die aus diesen Gründen resultierende Bedürftigkeit eines Ehegatten im Zweifel durch sozialstaatliche Leistungen von der Allgemeinheit getragen wird. Daher ist ein Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf einen unbefristeten Unterhaltsanspruch für den Fall einer während der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes entstehenden Erkrankung rechtlich nicht geschützt. Darüber hinaus hat der Kläger die krankheitsbedingte Unterhaltspflicht nach der Befristung des Anspruchs durch den Senat für insgesamt 5 Jahre (2006 – 2010) zu erfüllen.
Die Risiken, die mit der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes verbunden sind, haben grundsätzlich beide Ehegatten gemeinsam zu tragen, so dass der Betreuungsunterhalt kaum zeitlich zu befristen sein wird. Eine unbefristete Verantwortung für Ereignisse, die der individuellen Entwicklung oder dem persönlichen Lebensschicksal eines Ehegatten zuzuordnen sind, besteht nach Rechtskraft der Ehescheidung und im Hinblick auf die unterhaltsrechtliche Eigenverantwortung (§ 1569 Satz 1 BGB) nicht.
c)
Auch unter Berücksichtigung weiterer Billigkeitsaspekte hält der Senat nur einen zeitlich befristeten Anspruch für begründet.
Dass der am 22. März 1964 geborenen und jetzt 44jährigen Beklagten aus der (nicht langen) Ehe, aus der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse oder aus der Betreuung des gemeinsamen Sohnes im Hinblick auf ihre vorehelich erlangte berufliche Qualifikation und Erfahrung ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist von ihr weder konkret dargetan noch für den Senat ersichtlich. Über die unter II 2 b dargestellten berufsbezogenen Erwägungen ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrem erlernten Beruf als Möbelverkäuferin nicht gearbeitet hat und bis zur Eheschließung nur auf geringfügiger Basis als Reinigungskraft oder in der Gastronomie tätig war. Ob die Beklagte nach ihrem Vorbringen auf Veranlassung des Klägers während der Ehezeit einer Berufstätigkeit nicht nachgegangen war, bedarf hier keiner Entscheidung, weil hieraus erwachsende berufliche Nachteile nicht ersichtlich sind. Nach der Ehescheidung war sie als Reinigungskraft und Spielhallenaufsicht teilschichtig tätig. Ihre Tätigkeit bei der Gebäudereinigung Torsten Demitz nahm die Beklagte am 9. Januar 2006 auf und übte diese bis zum Januar 2008 aus. Dass sie eine gesundheitlich zumutbare, teilschichtige Arbeitsstelle nicht wird finden können, hat sie – auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen – nicht dargetan. Dass sie ohne Eheschließung deutlich bessere berufliche Perspektiven oder Chancen gehabt hätte, macht die Beklagte selbst nicht geltend.
Ein zeitlich unbeschränkter Unterhaltsanspruch ist auch nicht zur Wahrung der Belange des Sohnes D.####### gerechtfertigt. Im Dezember 2010, bis zu dem der Senat den Unterhaltsanspruch befristet hat, wird der Sohn der Parteien 20 Jahre alt sein, seine begonnene Ausbildung abgeschlossen und eine wirtschaftlich eigenständige Existenz aufgebaut haben.
Sonstige Billigkeitsgründe (vgl. hierzu Borth, a.a.O., Rn. 144. Erman/Graba, 12. Aufl., Rn. 9 zu § 1578 b BGB. FAFamR/Gerhardt, 6. Aufl., 6. Kap. Rn. 421 e), die einen unbefristeten Anspruch begründen, macht die Beklagte nicht geltend. Weder der konkrete Gesundheitszustand der Beklagten, der einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht, noch die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien begründen einen solchen. Der am 1. Juni 1951 geborene und wieder verheiratete Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er als Polizeibeamter aus gesundheitlichen Gründen nur noch täglich mit 6 Stunden als Kontaktbeamter für Schulen tätig ist und nur noch im Tagesdienst eingesetzt wird. Für das Jahr 2009 erwäge er nach 40 Dienstjahren in den Ruhestand zu treten. Dass der Kläger neben seinen Einkünften über besonderes Vermögen verfügt, das eine weitere Unterhaltspflicht zumutbar erscheinen lässt, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.
Einer Abänderung des vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs der Parteien steht auch nicht der in § 36 Nr. 1 EGZPO normierte Vertrauensschutz entgegen. Danach ist eine Abänderung nur möglich, wenn die Umstände, die vor diesem Tag entstanden sind, durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind und zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führen. Hiervon ist nach den Ausführungen unter 3. auszugehen. Darüber hinaus muss die Abänderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar sein. Mit der Übergangsregelung wollte der Gesetzgeber einerseits das neue Recht auf bereits bestehende Unterhaltsregelungen erstrecken und zugleich für sog. „Altfälle“ den erforderlichen Vertrauensschutz sicherstellen (BT/Drs. 16/1830, S. 32 f.. vgl. Borth, a.a.O., Rn. 397 ff.). Das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf den Fortbestand eines titulierten Unterhalts ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann schutzwürdig, wenn sich die unterhaltsberechtigte Person auf den Fortbestand der Regelung eingestellt hat oder die Unterhaltsregelung Bestandteil einer umfassenden Auseinandersetzungsregelung der Eheleute war. Nach welchen konkreten Maßstäbe der Vertrauensschutz zu bestimmen ist, zeigt die Gesetzesbegründung nicht auf (vgl. Borth, FamRZ 2008, 105, 108).
Durch die Übergangsvorschrift soll allerdings zugleich eine Abänderungsmöglichkeit auch für Fälle eröffnet werden, die nach dem bisherigen Recht zu unbilligen und damit ungerechten Ergebnissen geführt haben. Diese sollen nicht dauerhaft aufrecht erhalten bleiben (vgl. BT/Drs. 16/1830, S. 32. Ehinger/Rasch FamRB 2007, 78, 80). Insoweit wird der Anspruch auf Krankheitsunterhalt angeführt, denn die Verantwortung des (früheren) Ehegatten nach Scheidung sei zu begrenzen, soweit die Bedürftigkeit nicht eine Folge der ehelichen Lebensgestaltung oder der langer Dauer der Ehe ist (vgl. Ehinger/Rasch, FamRB 2007, 47, 50. dies. FamRB 2007, 78, 80).
Der Senat ist der Auffassung, dass der Beklagten die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zumutbar ist.
Zwar konnte die Beklagte auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage über 11 Jahre lang davon ausgehen, dass sie auf Grund der nach früherem Recht zu berücksichtigenden Ehedauer und der Betreuung des gemeinsamen Kindes Anspruch auf zeitlich unbefristeten Unterhalt in einer Höhe hatte, der zusammen mit ihren Einkünften zur Deckung ihre angemessenen Unterhaltsbedarfs ausreichend war. Das auf die bisherige Rechtslage gestützte rechtliche Vertrauen ist jedoch nur für den Anspruch auf Anschlussunterhalt für die Zeit ab Januar 2006 maßgeblich.
Unabhängig vom subjektiven Vertrauen der unterhaltsberechtigten Person kommt dem objektiven Umstand, in welchem Umfang diese sich auf die unbefristete und fortdauernde Unterhaltszahlung tatsächlich eingestellt hat, größere Bedeutung zu (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 401). Dass die Beklagte in ihrer privaten Lebensführung gerade im Hinblick auf zukünftige Unterhaltszahlungen des Klägers konkrete Dispositionen getroffen hat, ist auch auf den Hinweis des Senats von ihr nicht konkret vorgetragen. Dies gilt sowohl für Anschaffungen im privaten Bereich wie für Entscheidung in ihrer weiteren beruflichen Entwicklung (vgl. Ehinger/Rasch FamRB 2007, 78, 80). Dass sie sich nach ihrem Vorbringen auf unbefristete Unterhaltszahlungen eingestellt habe, ist insoweit nicht ausreichend. Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger die Beklagte immer wieder darauf hingewiesen hat, dass sie ihren Lebensbedarf selbst sicherstellen müsse.
Einen wesentlichen Gesichtspunkt stellt die zeitliche Dauer der bestehenden Unterhaltsregelung dar. Den Ende 1996 geschlossenen Vergleich hatten die Parteien Anfang 2000 abgeändert. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch auf die Betreuung des gemeinsamen Sohnes stützen. Aus krankheitsbedingten Gründen bestand die Regelung indes erst seit Anfang 2006. Ein Unterhaltszeitraum von etwa 2 Jahren steht einem befristeten Anspruch jedoch nicht entgegen.
5.
Unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Versorgung des gemeinsamen Sohnes bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss seiner Ausbildung, den Möglichkeiten, eine teilschichtige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können, und dem rechtlich geschützten Vertrauen der Beklagten, ihren Lebensbedarf auch mittels der Unterhaltszahlungen des Klägers sichern zu können, sowie den voraussichtlichen künftigen Erwerbsverhältnissen des Klägers hält es der Senat für angemessen, den Unterhaltsanspruch der Beklagten auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen.
Nach einer Übergangszeit von 5 Jahren – nach Ende der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes – bis zum endgültigen Wegfall der Unterhaltszahlungen des Klägers ist es der Beklagten möglich, sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen (vgl. BGH FamRZ 2007, 2052, 2054). Zu diesem Zeitpunkt wird der Kläger sein 60. Lebensjahr und die Beklagte ihr 46. Lebensjahr erreichen, so dass den beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung getragen ist.
III.
Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Nach dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts können gemäß § 1578 b BGB sämtliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach herabgesetzt oder zeitlich befristet werden.
In welchem Verhältnis die Voraussetzungen des Unterhalts wegen Krankheit (insbesondere bei den Einsatzzeitpunkten nach § 1572 Nr. 2 bis 4 BGB) zu den nach § 1578 b BGB zu berücksichtigenden Gesichtspunkten stehen, ist für eine Vielzahl von Fälle von Bedeutung.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711. 713 ZPO.
OLG Celle, Urteil vom 28.05.2008
15 UF 277/07
AG Hildesheim, Urteil vom 26.09.2007
36 F 36322/06