a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied.
b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Bedarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmäßig nicht in Vetracht.
d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 XII ZB 5/05 FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20.12.2006 XII ZB 166/04 FamRZ 2007, 363 ff. und vom 09.11.2005 XII ZB 228/03 FamRZ 2006, 323 ff.).
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vom 10. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 die Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegangen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – wurde die Ehe 1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes gemäß § 10 a VAHRG abgeändert.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren haben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. Außerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom 5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. Dezember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die ehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt und anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von monatlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM (147,76 EUR), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 EUR) wurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder verheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse GmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monatlich 2.486 DM (1.271,07 EUR) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich 2.616 DM (1.337,54 EUR) beläuft.
Der Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei in den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des Ehemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den gemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als Techniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Position eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direktors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er bezieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Unterstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 EUR) brutto, ab 1. Juli 2002 von 4.310,46 EUR brutto. Ohne Berücksichtigung seines beruflichen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des Ehemannes ab 1. Juli 1989 3.064 EUR brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 EUR brutto betragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis September 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 erhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.159,64 DM (592,91 EUR) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Betriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen Anrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis einschließlich September 2004 insgesamt 5.250 EUR zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober 2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 250 EUR zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab 1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es die weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nachehelichen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausgeschlossen und ab 2003 herabgesetzt.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann den völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu diesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehezeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. Gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderungen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche eine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Aufteilung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene Bezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit einem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitlichen Erwerb – wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung oder eine außerordentliche Gehaltserhöhung – blieben hingegen außer Betracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine spätere Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei der Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszugehen, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde.
Die monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichtigung des beruflichen Aufstiegs – ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die er bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei – ab 1. Juli 1999 3.064 EUR und ab 1. Juli 2002 3.242 EUR betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 EUR =) 1.481,20 EUR, ab Juli 2002 auf (48,342 % x 3.242 EUR =) 1.567,26 EUR (richtig 1.567.25 EUR). Der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) 738,66 DM (377,67 EUR), ab Juli 2001 398,53 EUR (richtig wohl 29,7127 % x 2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 EUR). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass auch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsächlich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren Auskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des Ehezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden. Falls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gegeben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Berechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichsanspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 auszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand ändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar noch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tatsächlich bezogenen Rente bestünde.
Es ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 EUR – 377,67 EUR] : 2 =) 551,77 EUR bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 von 541,34 EUR und ab Juli 2002 von 584,37 EUR. Hiervon sei jedoch der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März 1981 mit 46,80 DM (23,93 EUR) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die Bewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 x 48,58 =) 79,83 DM (40,82 EUR), für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 =) 81,36 DM (41,60 EUR) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 50,58 <25,86 EUR aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 EUR. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 EUR ./. 40,82 EUR =) 510,94 EUR, ab Juli 2001 (541,34 EUR ./. 41,60 EUR =) 499,74 EUR und ab Juli 2002 (584,37 EUR ./. 42,50 EUR =) 541,87 EUR.
Für die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach § 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. Ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, indem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt formalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Charakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen.
Vorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsrente habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungskosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr 2002 von 2.438,54 EUR und im Jahr 2003 von 2.452 EUR. Unterhaltspflichten habe sie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren Brutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 EUR und 2003 auf 27.103 EUR belaufen habe.
Ein Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zahlung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Schuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, zum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegensatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jedenfalls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis September 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der Belastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche Einkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 EUR und im Jahr 2003 von 4.951 EUR gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Beträge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb eines Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekommen sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne davon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen Wohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der Ehefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann über Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der Wohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 geborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 =) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 EUR (für 2002) und (540 + 540 + 379 =) 1.459 EUR (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie der für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von dem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem bereinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), 1.057 EUR (für 2002) und von 1.921 EUR (für 2003) führe. Demgegenüber habe die Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), 2.439 EUR (für 2002) und 2.452 EUR (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann – unter Berücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau – mithin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 EUR. Demgegenüber betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM (2.837,67 EUR) und im Jahr 2002 2.939 EUR. Die sich ergebende Differenz zwischen den Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Ehemannes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von mindestens 400.000
EUR. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches Vermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots im Gesamtwert von ca. 100.000 EUR sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurteilung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögensverhältnissen der Parteien nicht.
Für das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs würden dem Ehemann monatlich 1.655 EUR verbleiben, während sich das monatliche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 EUR erhöhte. Somit würde die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche Versorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 EUR pro Monat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen Einkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von 250 EUR nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten monatlich 1.783 EUR. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass einerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung partizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsächlichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfalle. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichtspunkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung gebracht.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen Anrechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit 1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten.
a) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den Ehemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergütungsgruppe bemisst.
aa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente – ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich – grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 – XII ZB 154/07 – FamRZ 2008, 1512, 1513).
bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.
Dabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung, ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 – XII ZB 154/07 – FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu berücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer „Aktualisierung“ des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben.
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Versorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
cc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Betriebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der IBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei Ehezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Gehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche Versorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitlichen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. Dem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende Berücksichtigung finden.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der der Ehefrau – wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der Betriebsrente des Ehemannes in den („erweiterten“) öffentlich-rechtlichen Wertausgleich – gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und deshalb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden muss.
Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 – XII ZB 5/05 – FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr – im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich – dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung „entdynamisier-ten“ Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag „hochgerechnet“ und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 – XII ZB 5/05 – FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 – XII ZB 5/05 – FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am 10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der Barwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen.
Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 – XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 – IVb ZB 67/85 – FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Gesetzeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat.
a) Allgemein gilt für diese Maßstäbe:
Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs – bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb – gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 – IVb ZB 67/85 – FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
Vor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die Begrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum Gegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 12. November 1986 – IVb ZB 67/85 – FamRZ 1987, 362, 364). Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 – XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gradueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlich-rechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalles anzulegen.
b) Dies bedeutet im Einzelnen:
aa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.
Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 – XII ZB 5/05 – FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 – XII ZB 166/04 – FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 – XII ZB 228/03 – FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – XII ZB 228/03 – FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).
Die Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, sondern – wie beim Ausgleichsberechtigten – nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für den angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom 28. November 1984 – IVb ZB 782/81 – FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 BGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeitszeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschiedlich und unabhängig voneinander entwickelt haben.
Allerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den konkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzugestehen, der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichsberechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die Beanspruchung eines zu hohen „angemessenen Unterhalts“ die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen Bestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist deshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzustellen, ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt gerade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten objektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderische als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu bleiben.
bb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB will nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 – XII ZB 228/03 – FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 – XII ZB 5/05 – FamRZ 2007, 1545, 1547).
Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie den angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, sodass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/ Rehme § 1587 c Rdn. 16 ff.).
c) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.
Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Einkommen in Höhe von mindestens 2.326,38 EUR monatlich selbst decken, zumal sie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung wohnt.
Im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwerdegericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an der ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber die Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht „allzu krass“ ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der Ehefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Größenordnung, die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der im Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Verantwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser – auch bei Beachtung der bestehenden Unterhaltspflichten – den nach seiner tatsächlichen Lebenssituation angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall ist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabsetzung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor. Sollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen seiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken können, kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Teilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergebnis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Vielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es in tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes bemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interessenabwägung vornimmt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leistungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 – IVb ZB 46/83 – FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
b) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Berechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente auch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der Ehefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekretärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur Leiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt zu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr 1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; denn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechnerisch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrigeren) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation ist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehezeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Betracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom Ehemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre.
c) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Einkünfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich dieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer – frei verfügbaren – laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 – XII ZR 189/04 – FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf den sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenunterhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Ausgleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde gelegt wird.
d) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes sind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem Ehemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind.
e) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf dessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils maßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h Nr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen eigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente befriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber dem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten zurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h BGB Rdn. 9).
f) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf trotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist auch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens als einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen.
Ob der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur Bezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen – entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde – nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und über eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner bereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet gewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu bilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzubeugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu Lasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber dem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 – XII ZB 5/05 – FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 – XII ZB 228/03 – FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).
h) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleistungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand – ebenso wie zwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien – im Rahmen seiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben.
BGH, Beschluss vom 05.11.2008
XII ZB 217/04