a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.
b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.
c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab April 2005.
Die 1958 geborene Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der 1953 geborene Beklagte hatten 1985 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind der Sohn P. (geboren im August 1985) und die Tochter N. (geboren im Dezember 1992) hervorgegangen. Im Juli 1995 trennten sich die Parteien. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten sie einen umfassenden Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtet hatte, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt (incl. Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt) in Höhe von insgesamt 2.426,02 DM monatlich zu zahlen. Mit Unterhaltsvereinbarung vom 14. März 2004 änderten die Parteien den Vergleich vom 4. Februar 1998 ab und vereinbarten eine nacheheliche Unterhaltszahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von monatlich 770,50 EUR.
Der Beklagte war seit November 1992 für acht Jahre Beigeordneter der Stadt G. Zum 1. November 2000 wurde er zum ersten Beigeordneten der Stadt G. mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 16 und zugleich zum Geschäftsführer der Eigenbetriebe bestellt. Zum 1. November 2004 wurde er zum Kreisdirektor der Kreisverwaltung W. mit einem Einkommen nach der Besoldungsgruppe B 5 ernannt. Seit September 2006 ist er Beigeordneter der Stadt D. und zugleich deren Rechts- und Ordnungsamtsdezernent mit Einkünften nach Besoldungsgruppe B 7.
Der Beklagte ist seit dem 13. Oktober 1999 neu verheiratet. Aus dieser Beziehung sind die Kinder M. (geboren am 17. September 1996, also noch vor der Scheidung der Ehe der Parteien), J. (geboren am 10. März 2000) und W. K. (geboren am 28. Juni 2004) hervorgegangen.
Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und war als solche bis zu ihrer Heirat im Februar 1985 berufstätig. In der Folgezeit versorgte sie bis zur Scheidung die Familie und plante einen Wiedereinstieg in ihren Beruf. Seit Februar 1999 arbeitet sie als Putzhilfe in Privathaushalten und erzielt monatliche Einkünfte in Höhe von 400 EUR.
Für den Sohn P. zahlte der Beklagte bis einschließlich Januar 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 447 EUR. Nach Beendigung seiner allgemeinen Schulausbildung Ende Juni 2005 absolvierte der Sohn eine einjährige Einstiegsqualifizierung im Gastgewerbe-Service und erhielt von der Bundesagentur für Arbeit monatlich 192 EUR. Mit Urteil vom 8. März 2006 wurde die Klage des Sohnes auf weiteren Unterhalt abgewiesen. Für die Tochter N. hatte der Beklagte bis einschließlich Juni 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 378 EUR gezahlt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 22. September 2005 wurde der Kindesunterhalt für die Zeit ab Juli 2005 auf monatlich 447 EUR erhöht. Das Kindergeld für beide Kinder erhält die Klägerin.
Auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin zahlte der Beklagte in der hier relevanten Zeit bis einschließlich März 2006 monatlich 281,06 EUR; danach stellte er die Zahlungen ein.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von April bis Juni 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.103,25 EUR und für die Zeit ab Juli 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 800 EUR abzüglich der bis März 2006 geleisteten Teilbeträge zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene -Revision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1815 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zustehe, der jedenfalls den vom Amtsgericht ausgeurteilten rückständigen und den laufenden Unterhalt von monatlich 800 EUR erreiche. Die Klägerin sei bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ihrer im Dezember 1992 geborenen Tochter N. an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Es sei aber nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin aus einer ihr zumutbaren halbschichtigen Erwerbstätigkeit ein fiktives eigenes Einkommen von monatlich 566,01 EUR (nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen) zugerechnet habe. Dabei sei das Amtsgericht zu Recht von einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 EUR/brutto ausgegangen; ein höherer Stundenlohn sei im Rahmen einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit als angestellte Reinigungskraft nicht zu erzielen. Auch ein höheres Einkommen auf der Grundlage ihres erlernten Berufes könne der Klägerin nicht zugerechnet werden, weil sie den Beruf der Krankenschwester seit 1985 nicht mehr ausübe und daher die weit reichende medizintechnische Entwicklung versäumt habe. In diesem Beruf habe sie deswegen gegenwärtig keine Beschäftigungschance.
Unterhaltszahlungen für den Sohn P. habe das Amtsgericht zu Recht lediglich für die Zeit der allgemeinen Schulausbildung bis Ende Juni 2005 berücksichtigt. Die weiteren Zahlungen des Beklagten seien als freiwillige Leistungen nicht zu berücksichtigen, da der volljährige Sohn gegenüber der Klägerin unterhaltsrechtlich nachrangig sei. Schließlich habe der Beklagte auch jede Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Sohn in Abrede gestellt.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien auf Seiten des Beklagten durch seine Einkünfte als erster Beigeordneter der Stadt G. nach der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich der weiteren Einkünfte als Geschäftsführer der Eigenbetriebe geprägt. Der Aufstieg zum ersten Beigeordneten sei nicht als Karrieresprung anzusehen und deswegen bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Erst bei dem späteren Aufstieg zum Kreisdirektor handle es sich um einen Karrieresprung, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt bleibe.
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirke sich das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten aus, so dass auch die beiden jüngsten Kinder des Beklagten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen seien. Es sei allerdings inkonsequent, bei der Bemessung dieses Unterhaltsbedarfs nachehelich geborene Kinder zu berücksichtigen, wodurch der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten geschmälert werde, und auf der anderen Seite dem Unterhaltspflichtigen die Differenz aus seinem eheprägenden Einkommen und dem infolge des Karrieresprungs erzielten effektiven Einkommen ungeschmälert zu belassen. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nacheheliche Belastungen bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen seien, sei es nur konsequent, zum Ausgleich vom Rechtsgedanken des Karrieresprungs Abstand zu nehmen. Denn die unerwartete und während der Ehe nicht angelegte Einkommensverbesserung des Unterhaltspflichtigen sei ebenso unerwartet wie die durch die Geburt nachehelich geborener Kinder sich ergebende weitere Unterhaltslast. Es sei deswegen billig und angemessen, die Unterhaltsberechtigte nicht nur einseitig durch die Berücksichtigung der nachehelich geborenen Kinder zu belasten, sondern sie im Gegenzug auch davon partizipieren zu lassen, dass der Beklagte eine ebenso wenig in der Ehe angelegte, unerwartete positive wirtschaftliche Entwicklung zu den Ämtern der Besoldungsgruppe B 5 und nunmehr der Besoldungsgruppe B 7 genommen habe.
Weil der dem Beklagten nach seiner erneuten Heirat zustehende Splittingvorteil nicht der Klägerin zugute kommen dürfe, sei für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts eine fiktive Einkommensberechnung ohne die steuerlichen Vorteile der neuen Ehe durchzuführen. Auf dieser Grundlage errechne sich nach den gegenwärtig erzielten Einkünften des Beklagten ein Unterhalt, der den vom Amtsgericht ermittelten monatlichen Unterhalt auf der Grundlage der eheprägenden Einkünfte ohne die Unterhaltspflicht für die nachehelich geborenen Kinder sogar übersteige.
Die Revision hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf zugelassen, dass es auch die Einkünfte des Beklagten aus seiner nachehelichen Beförderung zum Kreisdirektor als eheprägend angesehen hat.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Den unbestimmten Rechtsbegriff der „ehelichen Lebensverhältnisse“ hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips ausgelegt.
a)
Ursprünglich hatte der Senat die durch die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckte Anknüpfung der Höhe des nachehelichen Unterhalts an die Ehe im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips verstanden und den Unterhaltsbedarf allein nach den monetären Verhältnissen während des Zusammenlebens der Parteien bemessen. Spätere Einkommensentwicklungen bis zur rechtskräftigen Ehescheidung sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie schon in der Ehe angelegt waren (Senatsurteile vom 23. November 1983 – IVb ZR 21/82 – FamRZ 1984, 149, 150 und – IVb ZR 15/82 – FamRZ 1984, 151, 152). Eine unabsehbare Entwicklung nach der Trennung blieb bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs hingegen unberücksichtigt und ein erst in Folge der Scheidung erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten war deswegen im Wege der Anrechnungsmethode voll auf den geringen Unterhaltsbedarf nach den monetären Verhältnissen während der Ehezeit anzurechnen (Senatsurteile vom 14. November 1984 – IVb ZR 38/83 – FamRZ 1985, 161, 162 und vom 25. Januar 1984 – IVb ZR 51/82 – FamRZ 1984, 356, 357). In seiner späteren Rechtsprechung hat der Senat den Stichtag auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung verlagert und damit, unabhängig von der Absehbarkeit im Zeitpunkt der Trennung, alle Entwicklungen bis zu diesem Zeitpunkt, wie etwa den Wechsel der Steuerklasse (vgl. insoweit Senatsurteile vom 16. Juni 1982 – IVb ZR 727/80 – FamRZ 1983, 152, 153 und vom 11. Mai 1988 – IVb ZR 42/87 – FamRZ 1988, 817, 818) oder die Geburt eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung (Senatsurteil vom 25. November 1998 – XII ZR 98/97 – FamRZ 1999, 367, 368 f.), in die ehelichen Lebensverhältnisse einbezogen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – XII ZR 89/92 – FamRZ 1994, 87, 89).
Änderungen nach der rechtskräftigen Scheidung waren auch nach dieser Rechtsprechung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits bestimmt hatte (Senatsurteile vom 16. März 1988 – IVb ZR 40/87 – FamRZ 1988, 701, 703 f.; vom 23. April 1986 – IVb ZR 34/85 -FamRZ 1986, 783, 785 und vom 27. November 1985 – IVb ZR 78/84 – FamRZ 1986, 148 m.w.N.). Erst in der Folgezeit hat der Senat auch diese aus dem Stichtagsprinzip folgende Grenze weiter gelockert und andere Entwicklungen, auf die die Ehegatten sich während der Ehe noch nicht eingestellt hatten, wie z.B. den Wegfall eines während der Ehezeit geschuldeten Kindesunterhalts, grundsätzlich bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt (Senatsurteil vom 20. Juli 1990 – XII ZR 73/89 – FamRZ 1990, 1085, 1087 f.).
Eine zusätzliche Einschränkung des reinen Stichtagsprinzips hatte der Senat durch seine neuere Rechtsprechung zur Bewertung der ehezeitlichen Haushaltsführung und Kindererziehung herbeigeführt. Auch ein während der Ehezeit noch nicht absehbares und erst nachehelich hinzu getretenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten war danach bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wenn es als Surrogat an die Stelle der ehelichen Haushaltsarbeit und Kindererziehung getreten war (Senatsurteile vom 13. Juni 2001 – XII ZR 343/99 – FamRZ 2001, 986, 989 ff. und vom 5. Mai 2004 – XII ZR 132/02 – FamRZ 2004, 1173 f.). Im Ergebnis führte diese Rechtsprechung dazu, ein später an die Stelle der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung getretenes Einkommen – unabhängig von seiner Höhe – ebenfalls den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen.
b)
Trotz dieser weit reichenden Ausnahmen konnte das Stichtagsprinzip, das nun auf die Verhältnisse bis zur rechtskräftigen Scheidung abstellte, nicht in allen Fällen zu sachgerechten Lösungen führen.
Wegen der Verschiebung des Stichtags auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung war ein aus einer neuen Beziehung hervorgegangenes Kind bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wenn es zuvor geboren war, nicht aber, wenn die Geburt nach der rechtskräftigen Scheidung erfolgte. Entsprechend hat das Amtsgericht hier das noch vor der rechtskräftigen Scheidung geborene Kind M. bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls aus der neuen Beziehung des Beklagten hervorgegangenen Kinder J. und W.K. Schon diese Differenzierung ist in der Literatur als nicht überzeugend kritisiert worden (Ewers FamRZ 1994, 816, 817; vgl. auch Graba FamRZ 1999, 370, 371).
Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung wegen der Anknüpfung an einen festen Stichtag zu Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz führen konnte, etwa in Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach dem Stichtag aus Gründen, die dem Unterhaltspflichtigen nicht vorzuwerfen sind, deutlich absinkt. Wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten in solchen Fällen wegen der Anknüpfung an einen früheren Stichtag unverändert bliebe, erhielte der Unterhaltsberechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen von seinem eigenen Einkommen verbliebe. Dies nicht schon bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, sondern erst auf der Stufe der Leistungsfähigkeit durch einen variablen Selbstbehalt auszugleichen, der dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten entsprechen müsste, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März 2006 abgelehnt (BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.).
Gleiches gilt, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen von denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung deutlich entfernt haben. Denn das Stichtagsprinzip kann auch dann zu Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz führen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung weiteren Personen unterhaltspflichtig wird. Auch dann bliebe dem Unterhaltspflichtigen – vorbehaltlich eines abzusetzenden Erwerbstätigenbonus – für sich und die neuen Unterhaltsberechtigten nur so viel, wie er als Unterhalt einem geschiedenen Ehegatten allein zahlen müsste. Auch das kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht erst nach § 1581 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit aufgefangen werden (vgl. schon BGHZ 166, 351, 358 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f.).
c)
Deswegen hat der Senat seine frühere Rechtsprechung zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach einem Stichtag inzwischen aufgegeben; auch das Gesetz gibt in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Fixierung auf einen solchen Stichtag vor. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann nach der neueren Rechtsprechung des Senats deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits begrenzen.
aa)
Wie sich insbesondere aus den §§ 1569, 1574 und 1578 b BGB ergibt, will das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Im Ausgangspunkt will das Recht des nachehelichen Unterhalts dem unterhaltsberechtigten Ehegatten jedenfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt sichern (§§ 1569, 1574, 1581 BGB). Indem § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Maß des nachehelichen Unterhalts – mit der Begrenzungsmöglichkeit des § 1578 b BGB – darüber hinaus geht und dem Unterhaltsberechtigten einen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen einräumt, schafft die Vorschrift einen vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgeleiteten Maßstab des nachehelichen Unterhalts. Die während der Ehe gelebten Verhältnisse bilden dann aber auch die Obergrenze eines insoweit entstandenen Vertrauens und damit auch des nachehelichen Unterhalts. Weitere Steigerungen des verfügbaren Einkommens sind deswegen grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, nicht aber, wenn der Einkommenszuwachs nach der Trennung der Parteien auf einen Karrieresprung zurückzuführen ist.
Ebenso kann der Unterhaltsberechtigte, der seinen Unterhaltsanspruch von dem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, nicht auf einen unveränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer Verletzung der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität findet ihren Niederschlag insbesondere in den gesetzlichen Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 ff. BGB, die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB aus verschiedenen Gründen zu nachehelichen Unterhaltsansprüchen führen können. Aus der nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten folgt nicht nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens im Rahmen der nachehelichen Unterhaltsansprüche, sondern auch die Verpflichtung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Nur wenn diese nacheheliche Solidarität in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa durch Aufgabe einer Berufstätigkeit, kann, abweichend von den tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnissen, ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 – FamRZ 2008, 968, 972).
bb)
In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen hat der Senat entschieden, dass es sich ebenso auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen auswirkt, wenn später weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten. Auf den Rang dieser neuen Unterhaltsansprüche kommt es bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht an.
(1)
Das dem Unterhaltspflichtigen für ihn selbst verbleibende Einkommen wird nicht nur in Fällen eines unverschuldeten Einkommensrückgangs, sondern auch durch die Unterhaltsansprüche später geborener Kinder gemindert. Auch dann erfordert der Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung der später entstandenen Unterhaltsansprüche bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse. Weil auch die Berücksichtigung dieser nachehelichen Veränderungen erst dort ihre Grenzen findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu hinzugetretene Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für nachehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 – FamRZ 2008, 968, 973) und für die in seinem Haushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07 – zur Veröffentlichung bestimmt) bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen.
(2)
Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich auf die geänderten tatsächlichen Verhältnisse während des Unterhaltszeitraums abzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. Wie bei der Geburt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen auch seine weitere Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten nicht vorgeworfen werden. Weil sich die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten somit wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in solchen Fällen regelmäßig im Wege der Dreiteilung des tatsächlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 – FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.).
d)
Diese neuere Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu Verwerfungen zwischen der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Position des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten. Denn die Situation eines Unterhaltspflichtigen ist schon nach dem Gesetz nicht mit der Situation des Unterhaltsberechtigten vergleichbar.
Bei einem nachehelichen Absinken des unterhaltsrelevanten Einkommens ist schon von Gesetzes wegen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten zu unterscheiden. Geht das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zurück, wirkt sich dies zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zwangsweise auf den nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus abgeleiteten Unterhaltsanspruch aus. Für den Unterhaltsberechtigten sehen die §§ 1571, 1572 und 1573 BGB hingegen vor, dass Unterhalt nach diesen Vorschriften entfällt, soweit der Einsatzzeitpunkt als Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Eine erst später eintretende Bedürftigkeit kann einen Unterhaltsanspruch deswegen nicht mehr rechtfertigen.
2.
Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung unerwartete Einkommenssteigerungen, z.B. durch einen Karrieresprung, im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt gelassen hat, beruht dies auf der gesetzlichen Wertung, wonach das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 – FamRZ 2008, 968, 972).
Die Nichtberücksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen verliert allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten, die – mit entgegengesetzter Wirkung – den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mindern. Das Berufungsgericht weist deswegen zu Recht darauf hin, dass beide Umstände bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht voneinander isoliert betrachtet werden dürfen. Soweit also ein nachehelicher Karrieresprung lediglich eine neu hinzugetretene Unterhaltspflicht auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzu gekommenen Unterhaltspflichten – im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 – FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.) – zu bemessen.
Nur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs darüber hinaus geht und zu einem höheren Unterhalt führen würde, als er sich ohne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später hinzugetretene Unterhaltsberechtigte ergäbe, darf der Einkommenszuwachs die ehelichen Lebensverhältnisse nicht beeinflussen und muss deswegen unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der Senat entschieden, dass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen ist, zumal die Unterhaltsbemessung im Wege der Dreiteilung regelmäßig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten führt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Unterhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Unterhaltspflicht gegenüber neu hinzu gekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 – FamRZ 2008, 1911, 1916).
3.
Das Berufungsurteil entspricht nicht in allen Punkten diesen Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Senats.
a)
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Soweit es deswegen im Ansatz von einem Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als erster Beigeordneter der Stadt G. nach Einkommensstufe A 16 ausgegangen ist, beruht dies auf der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung, wonach diese nacheheliche Entwicklung bereits während des Zusammenlebens der Ehegatten absehbar war. Die Revision greift dies auch nicht an. Soweit das Berufungsgericht diesen Einkünften unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts das Einkommen als Geschäftsführer der Eigenbetriebe hinzugerechnet hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens darauf abgestellt, dass der Beklagte die Geschäftsführung der Eigenbetriebe zeitgleich mit der Beförderung zum ersten Beigeordneten übernommen hat und dass auch der Vorgänger im Amt des ersten Beigeordneten Geschäftsführer der Eigenbetriebe war. Der von der Revision dagegen vorgebrachte Umstand, dass die Geschäftsführung der Eigenbetriebe nicht zwingend mit der Tätigkeit als erster Beigeordneter verbunden sei, kann diese tatrichterliche Beurteilung zur Absehbarkeit der Entwicklung aus der Sicht der Ehe nicht erschüttern. Die späteren Beförderungen zum Kreisdirektor (Besoldungsgruppe B 5) und zum Beigeordneten der Stadt D. (Besoldungsgruppe B 7) hat schon das Berufungsgericht im Grundsatz unberücksichtigt gelassen. Gegen diese für ihn günstige Beurteilung wendet sich der Beklagte nicht.
b)
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder und der Kinder des Beklagten aus seiner neuen Ehe berücksichtigt. Wie ausgeführt, sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich sowohl die aktuellen Einkünfte als auch die aktuellen sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Grenze des unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens ist durch die Geburt der weiteren Kinder des Beklagten nicht erreicht, so dass ihre Unterhaltsansprüche zu Recht Eingang in die Unterhaltsberechnung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gefunden haben.
Soweit das Berufungsgericht die Unterhaltszahlungen des Beklagten für den Sohn P. allerdings lediglich für die Zeit seines Schulbesuchs bis Ende Juni 2005 berücksichtigt hat, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. Denn der Beklagte hat unstreitig bis Januar 2006 Unterhalt für diesen Sohn aus der Ehe der Parteien geleistet. Diese Unterhaltszahlungen können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht als freiwillige Leistungen unberücksichtigt bleiben. Denn der Sohn hatte den Beklagten ebenfalls auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen und die Klage auf höheren Kindesunterhalt war nach wie vor rechtshängig. Weil der Sohn nach dem Vortrag der Parteien eine einjährige Einstiegsqualifizierung im Bereich Gastgewerbe-Service durchführte und dafür von der Bundesanstalt für Arbeit lediglich monatlich 192 EUR erhielt, dürfte sein Unterhaltsanspruch auch unter Berücksichtigung des für seinen Bedarf zu verwendenden vollen Kindergeldes (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.) nicht vollständig gedeckt gewesen sein. Die Unterhaltsklage des Sohnes wurde auch erst mit Urteil vom 8. März 2006 abgewiesen; in diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte seine Zahlungen bereits eingestellt.
c)
Das Oberlandesgericht konnte allerdings die neuere Rechtsprechung des Senats noch nicht berücksichtigen, wonach auch der Unterhaltsanspruch einer neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen den Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen beeinflusst. Wie ausgeführt, sind auch insoweit die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, was im Regelfall zu einer Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte, nämlich derjenigen des Beklagten als Unterhaltspflichtigem sowie der Klägerin als geschiedener Ehefrau und der neuen Ehefrau des Beklagten, führt (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 – FamRZ 2008, 1911, 1914 f.). Zu beachten ist dabei lediglich, dass ein im Rahmen der Dreiteilung einzusetzendes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des anderen Unterhaltsberechtigten im Vergleich zu einer ohne die neue Ehefrau durchzuführenden Halbteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen darf. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat nicht beurteilen, weil es insoweit an Feststellungen zum Einkommen der neuen Ehefrau des Beklagten fehlt. Der bloße Umstand, dass sie ebenfalls berufstätig ist, besagt schon deswegen nichts, weil bei dem relativ hohen Einkommen des Beklagten voraussichtlich ein Anspruch auf Familienunterhalt verbleibt, der zu Zwecken der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Dreiteilung in Form eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet werden kann (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 – FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).
d)
Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das infolge des Karrieresprungs des Beklagten gestiegene Einkommen in die Unterhaltsberechnung einbezogen, soweit nachehelich weitere Unterhaltspflichten hinzugekommen sind. Ob das erhöhte Einkommen neben den Unterhaltsansprüchen der drei nachehelich geborenen Kinder des Beklagten auch den vollen Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau auffangen kann und es deswegen bei dem Unterhaltsbedarf der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 16 nebst dem Geschäftsführergehalt des Beklagten ohne Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter verbleiben kann, kann der Senat nicht abschließend prüfen. Nach der Berechnung des Oberlandesgerichts, deren Ergebnis auf der Grundlage des Einkommens nach der Besoldungsgruppe B 5 und der Unterhaltspflicht für alle Kinder, aber ohne Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau lediglich geringfügig über dem Unterhaltsanspruch nach den Umständen während der Ehezeit liegt, spricht sogar einiges dafür, dass die Dreiteilung nach den gegenwärtig erzielten Einkünften unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebenssituation des Beklagten zu einem geringeren Unterhaltsanspruch der Klägerin führen wird.
4.
Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) abgelehnt. Eine Begrenzung des Unterhalts setzt insoweit neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten voraus. Hinsichtlich des Härtegrundes verlangt § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, was sich aus dem Wortlaut „schwerwiegende“ und „hinwegsetzen“ ergibt. Die Vorschrift stellt aber nicht allein auf die Intensität der Pflichtverletzung ab, sondern auch auf den Umfang der Vermögensgefährdung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann (Senatsurteil vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325, 1327).
Selbst wenn die Klägerin ihr Einkommen aus Putztätigkeit nicht vollständig angegeben hätte, konnte dies nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts keine Auswirkungen auf den vom Beklagten geschuldeten nachehelichen Unterhalt haben. Denn die Klägerin ist im Hinblick auf das Alter der Tochter aus erster Ehe ohnehin gehalten, eine halbschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, also in weiterem Umfang als gegenwärtig ausgeübt, tätig zu sein. Deswegen hat das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Höhe des erzielten Stundenlohns aus der tatsächlich stundenweise geleisteten Putztätigkeit ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht auf den aus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit erzielbaren Stundenlohn übertragbar.
Allerdings wird das Oberlandesgericht auf Seiten der Klägerin in seiner neuen Entscheidung für die Zeit ab Januar 2008 von einem Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit auszugehen haben. Denn die jüngste Tochter ist im Dezember 2007 15 Jahre alt geworden und nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung des § 1570 BGB besteht jedenfalls bei Kindern in diesem Alter regelmäßig kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr.
5.
Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich für die Zeit bis Ende 2007 eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. abgelehnt, weil wegen der noch andauernden Kindesbetreuung weder die Dauer der ehebedingten Nachteile noch deren Umfang konkret zu bemessen war. Für die Zeit ab Januar 2008 richtet sich der Anspruch der Klägerin allerdings nur noch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Insbesondere dieser Anspruch kann nach § 1578 b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehedauer ergeben. Jedenfalls der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist danach regelmäßig zu begrenzen oder zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, während eine Begrenzung oder Befristung bei noch vorhandenen ehebedingten Nachteilen regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. schon zum früheren Recht Senatsurteil vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Ob nach der 10-jährigen Ehe der Parteien und unter Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung der in den Jahren 1985 und 1992 geborenen gemeinsamen Kinder unter Berücksichtigung eines fiktiv zurechenbaren Einkommens noch ehebedingte Nachteile vorliegen, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Dafür spricht allerdings, dass das Berufungsgericht einen Wiedereintritt der Klägerin in ihren erlernten Beruf wegen der nahezu 10-jährigen Berufspause ausgeschlossen hat. Jedenfalls bis zur Höhe des als Arzthelferin bzw. Krankenschwester erzielbaren Einkommens unter Berücksichtigung sonst eingetretener Einkommensentwicklungen dürfte deswegen von einem ehebedingten Nachteil der Klägerin auszugehen sein.
6.
Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, wonach der Klägerin jedenfalls ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zusteht, der den vom Amtsgericht auf der Grundlage der Einkünfte des Beklagten als Erster Beigeordneter der Stadt G. errechneten Unterhalt erreicht. Soweit ein Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des Beklagten in Betracht kommt, ist den Parteien im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Senats zur Dreiteilung Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben. Außerdem wird für die Zeit ab Januar 2008 ein fiktives Einkommen der Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 17.12.2008
XII ZR 9/07