Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
Mit den Schriftsätzen vom 17.5. und 8.6.2006 hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass ihr Schriftsatz vom 12.4.2006 als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Beschluss vom 30.3.2006 aufzufassen ist. Hiervon ist auch das Amtsgericht ausgegangen, wie das weitere Verfahren deutlich macht. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben und hiervon auch im Hinblick auf die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine Ausnahme gemacht.
1. Nachdem die Eltern das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht eine Kostenentscheidung getroffen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Erledigung in der Hauptsache tatsächlich eingetreten ist. Allerdings ist im Umgangsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschrift des § 91 a ZPO nicht anwendbar. Eine Hauptsacherledigung tritt tatsächlich aufgrund bestimmter Umstände, etwa bei Erreichen der Volljährigkeit des Kindes oder bei dessen Tod ein (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf-/Schael, § 4, Rz. 91). Jedenfalls ist das Verfahren dadurch, dass beide Eltern deutlich gemacht haben, kein Interesse mehr an einer gerichtlichen Umgangsregelung zu haben, abgeschlossen, so dass eine Kostenentscheidung geboten ist.
2. Zu Recht hat das Amtsgericht über die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht gesondert entschieden. Denn nach der Vorschrift des § 620 g ZPO, die vorliegend nach § 621 g Satz 2 ZPO Anwendung findet, gelten die im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestehenden Kosten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache.
3. Dass das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben hat, ist nicht zu beanstanden.
a) Soweit es das Hauptsachverfahren betrifft, beruht die Kostenaufhebung auf §§ 13 a Abs. 1 FGG, 131 Abs. 3 KostO.
Da es sich vorliegend um eine selbstständige Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG handelt, nämlich um eine solche über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG. Danach trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Das gilt auch im Falle der Rücknahme eines Antrages (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rz. 42). Vor diesem Hintergrund ist die Kostenaufhebung in der Hauptsache selbst dann gerechtfertigt, wenn etwa eine Erledigung in der Hauptsache tatsächlich nicht eingetreten wäre und die Erledigungserklärung des Antragstellers als Antragsrücknahme aufzufassen wäre. Hinzu kommt, dass in einer Familienstreitigkeit hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten ist. Diese Anordnung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall (Senat, FamRZ 2002, 1356; FamRZ 2005, 2078; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303, OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264; FamVerf/Gutjahr, § 4 Rz. 108). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich.
b) Auch die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind gegeneinander aufzuheben. Dem steht nicht der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand entgegen, dass in § 620 g Halbsatz 2 ZPO auf die Vorschrift des § 96 ZPO verwiesen wird.
Durch die Verweisung werden allerdings erfolglose Anordnungsanträge ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- und Verteidigungsmittel i. S. d. § 96 ZPO gleichgestellt. § 620 g Halbsatz 2 ZPO ist nur anzuwenden, wenn Anordnungsanträge eines Beteiligten abgelehnt worden sind, der nicht ohnehin sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat. Dann kann das Gericht nach seinem Ermessen die Kosten des Anordnungsverfahrens diesem Beteiligten auferlegen. Das Ermessen wird im Regelfall in der Weise ausgeübt, dass der Beteiligte die Kosten offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Anträge zu tragen hat (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 620 g, Rz. 4). So liegt es hier nicht.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2005, nachdem das Gericht Bedenken an der Erfolgsaussicht des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geäußert hat, diesen Antrag zurückgenommen hat, bedeutet nicht, dass es sich bei seinem Antrag um einen offensichtlich unbegründeten Antrag handelt. Dies wird schon daran deutlich, dass das Gericht später, nämlich im Verhandlungstermin vom 4.11.2005, ohne dass noch ein entsprechender Antrag vorlag, von Amts wegen eine vorläufige Umgangsregelung getroffen hat (vgl. zum Umgangsverfahren als Amtsverfahren FamVerf/Schael, § 4, Rz. 80), indem es eine Umgangsvereinbarung der Eltern bestätigt und genehmigt hat. Dass es sich hier um eine vorläufige, das Hauptsacheverfahren nicht abschließende Regelung gehandelt hat, wird daran deutlich, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, eine Kostenentscheidung und endgültige Streitwertfestsetzung nicht vorgenommen und die Sache noch nicht weggelegt hat. Wenn demnach das Gericht selbst der Ansicht war, dass es einer vorläufigen Umgangsregelung bedarf, kann auch der ursprüngliche Antrag des Antragstellers, den Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden. Überdies ist zu beachten, dass der Grundsatz der Zurückhaltung, eine Kostenerstattung in Familienstreitigkeiten anzuordnen, auch hier gilt.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2007
10 WF 205/06