Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben von den Senaten für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.
1.2 Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).
1.3 Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Regelbetrag minderjähriger Kinder oder der entsprechende Unterhalt ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Volljähriger nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.
1.4 Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrags zu bewerten.
1.5 Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. Steuer und Vorsorgeaufwendungen sind nach Nr. 10.1 zu berücksichtigen. Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1) zu kürzen.
1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt. Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung pauschaliert werden. Hinsichtlich der Abschreibungen gilt Nr. 1.5. Auch Kapitaleinkünfte sind unterhaltsrechtliches Einkommen.
1.7 Steuererstattungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip); bei Selbständigen kann zur Ermittlung eines repräsentativen Einkommens auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip).
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld sind Einkommen.
2.2 Arbeitslosengeld II und andere Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen beim Verpflichteten. Beim Berechtigten sind Arbeitslosengeld II und Sozialgeld kein Einkommen. Die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger kann jedoch treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 33 Abs. 2 SGB II) insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) durch das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.3 Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt.
2.4 BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen) sind Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden.
2.5 Erziehungsgeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen. Elterngeld ist Einkommen nur nach Maßgabe des § 11 BEEG.
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten sind Einkommen.
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen sind Einkommen; bei Sozialleistungen nach § 1610a BGB wird widerlegbar vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden.
2.8 An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist Einkommen nur nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9 Die Grundsicherung nach den §§ 41 ff SGB XII ist anders als beim Ehegattenunterhalt beim Verwandtenunterhalt (insbesondere Eltern- und Kindesunterhalt) als Einkommen des Beziehers zu berücksichtigen.
2.10 Sozialhilfe ist kein Einkommen; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB XII) – insbesondere für die Vergangenheit (aber allenfalls bis zur Rechtshängigkeit) – durch die Sozialhilfe und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde.
2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kein Einkommen.
3. Kindergeld
Kindergeld ist kein Einkommen; Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe wie Kindergeld, im Übrigen wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 1981, 28, 29).
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist Einkommen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von 350 EUR monatlich angesetzt werden.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Jahresbruttoeinkommens beim Kindes- und Ehegattenunterhalt und 5 % davon beim Elternunterhalt zählen, soweit kein Mangelfall vorliegt. Steuerzahlungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Bei Selbständigen kann auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle.
10.2.2 Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Bei längerer Fahrtstrecke kommt eine Kürzung der Kilometerpauschale in Betracht.
10.2.3 Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
10.3 Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann dem betreuenden Elternteil ein Teil seines Einkommens mit Rücksicht auf die Kindesbetreuung anrechnungsfrei belassen werden.
10.4 Schulden
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Unter Umständen besteht die Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens (BGH FamRZ 2005, 608).
10.5 Unterhaltsleistungen
Ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 13.3 und 15.1). Dabei ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
10.6 Vermögensbildung
Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages (Anm. A. 6) zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO geltend gemacht werden.
11.1 In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
11.2 Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der Bedarfskontrollbetrag (Anm. A. 6 der Düsseldorfer Tabelle) und Ab- oder Zuschläge (Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle) sind zu beachten.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten. Eine anteilige oder alleinige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt jedoch dann in Betracht, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist und entweder dessen angemessener Bedarf (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, Anm. A 5 II der Düsseldorfer Tabelle) bei Leistungen des Barunterhalts gefährdet ist oder die alleinige Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führt.
12.2 Das bereinigte Einkommen des Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, wird nur teilweise, in der Regel zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet; im Übrigen kommt es dem betreuenden Elternteil zu Gute.
12.3 Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.
12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.
13. Volljährige Kinder
13.1 Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen ohne Höhergruppierung nach Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle. Für die Haftungsquote gilt 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein – unter Berücksichtigung von Anm. A. 1 der Düsseldorfer Tabelle – nach seinem Einkommen ergibt. Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand gilt Anm. A. 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle. Von diesem Regelbetrag kann bei entsprechender Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2 Das bereinigte Einkommen des volljährigen Kindes wird in der Regel in vollem Umfange auf den Bedarf angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen.
13.3 Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn nicht das Einkommen eines Elternteils bedeutend höher ist als das des anderen Elternteils. Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen. Der Verteilungsschlüssel kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. Betreuung eines behinderten Volljährigen) wertend verändert werden.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen. Bei Minderjährigen wird auf die Verrechnungstabelle gemäß Anlage zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen, bei Volljährigen sind die Entscheidungen des BGH vom 26.10.2005 – XII ZR 346/03 – (FamRZ 2006, 99) und vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Bei tatsächlicher oder den Ehegatten obliegender Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung wird das erzielte oder erzielbare (Mehr-)Einkommen in der Regel als Surrogat des wirtschaftlichen Werts einer bisherigen die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmenden Haushaltstätigkeit angesehen. Das gilt auch dann, wenn das Einkommen aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit (Nr. 17) stammt. Ebenso können geldwerte einem neuen Partner gegenüber erbrachte Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit angesehen werden. Auch eine Rente kann als Surrogat früherer Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit berücksichtigt werden. Die den Lebenszuschnitt mitbestimmenden Nutzungsvorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus (Nr. 5) setzen sich an Zinsvorteilen des Verkaufserlöses fort. Bei Berechnung des Bedarfs ist von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen (Nr. 10) vorab der Tabellenunterhalt der Kinder abzuziehen. Ergänzend wird auf B. III der Düsseldorfer Tabelle Bezug genommen. Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt. Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse mit bestimmt haben. Wegen des denkbaren Abzugs von Kinderbetreuungskosten, eines ggf. anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens sowie von Schulden wird auf Nr. 10.3 und 10.4 Bezug genommen.
15.2 Der Bedarf eines jeden Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Ehegatten anzusetzen. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen. Der Bonus ist vom Erwerbseinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts, ggf. der Betreuungskosten, eines wegen der Betreuung anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen. Der Bedarf des berechtigten Ehegatten beträgt danach 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten und 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte sowie 1/2 der sonstigen Einkünfte beider Eheleute. Der Bedarf des Verpflichteten beträgt 4/7 der eigenen Erwerbseinkünfte und 3/7 der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten sowie 1/2 des sonstigen Einkommens beider Eheleute (Quotenbedarf).
15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen der Eheleute kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt, den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge wie eigene Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1) von seinem Einkommen abzuziehen. Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten nicht gesichert ist. Zur Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts wird zunächst ein vorläufiger Elementarunterhalt nach Nr. 15.2, 21.4 bestimmt. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; auf dieser Basis wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet. Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (BGH FamRZ 1999, 372).
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügen, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.
16. Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen. Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, ist um 1/7 zu kürzen (Nr. 15.2). Leistet der Berechtigte überobligatorische Erwerbstätigkeit (Nr. 17), die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, sind die Einkünfte gem. § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Betreut er nur ein Kind, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das Kind noch nicht 8 Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit wird im Allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Von dieser Regel kann insbesondere bei der Betreuung mehrerer Kinder abgewichen werden.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 770 €.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum sichergestellt werden, das mit 770 € in Ansatz gebracht werden kann. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf (z.B. Heimunterbringung) ist zusätzlich auszugleichen.
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1602 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2 Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).
21.3 Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.
21.3.1 Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.100 EURO.
21.3.2 Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt 1.000 EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
21.3.3 Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle 1.400 EURO.
21.4 Der eheangemessene Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beim Ehegattenunterhalt beträgt bei Erwerbseinkommen und einer Alleinverdienerehe 4/7 seiner bereinigten Einkünften und bei einer Doppelverdienerehe 4/7 seiner bereinigten Einkünfte und 3/7 der bereinigten Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Hinzuzurechnen sind die sonstigen nach dem reinen Halbteilungsgrundsatz zu verteilende Einkünfte jeweils zur Hälfte.
21.5 Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Lebenspartner können eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
Der Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB und beträgt in der Regel die Hälfte der anrechenbaren Einkünfte beider Ehegatten; er beträgt mindestens
22.1 bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und ihnen nach § 1603 Abs. 2 S.2 BGB gleichgestellter volljähriger Kinder gemäß B. VI der Düsseldorfer Tabelle 560 EURO, bei Erwerbstätigkeit 650 EURO.
22.2 bei Unterhaltsansprüchen sonstiger volljähriger Kinder gemäß B. VII der Düsseldorfer Tabelle 800 EURO und bei Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB 725 €, unabhängig davon, ob der Ehegatte erwerbstätig ist oder nicht.
22.3 bei Unterhaltsansprüchen von Eltern des anderen Ehegatten gemäß D. 1 der Düsseldorfer Tabelle 1.050 EURO.
23. Mangelfall
23.1 Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich
23.2.1 bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB auf die Beträge nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle,
23.2.2 bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten auf die in Anm. B. V der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge,
23.2.3 bei mit dem Pflichtigen in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehegatten auf die in Anm. B.IV. der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge..Anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.
23.3 Die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Da gegenüber Kindern und Ehegatten unterschiedliche Selbstbehalte bestehen, empfiehlt es sich, die Mangelfallberechnung mit dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten zu beginnen. Damit ergibt sich ein endgültiger Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt ist um die Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern und dem Eigenbedarf gegenüber dem Ehegatten verhältnismäßig entsprechend dem Unterhaltsbedarf der Kinder bis zum Regelbetrag zu erhöhen. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b Abs. 5 BGB.
24. Rundung
Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.
25. Ost – West – Fälle
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.