Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen gehen davon aus, dass die infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 noch nicht verabschiedete Unterhaltsreform nach Überarbeitung innerhalb der nächsten Monate beschlossen und in Kraft treten wird. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden bei Inkrafttreten der Reform in wesentlichen Punkten abzuändern sein. Im Hinblick darauf sehen die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen davon ab, zum 1.7.2007 neue Unterhaltsleitlinien herauszugeben, die voraussichtlich nur Interimsleitlinien wären. Es bleibt vielmehr bis zum Inkrafttreten der Reform bei den Leitlinien vom 1.7.2005.
Jedoch ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
(1) Ab 1.7.2007 wenden die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2007, sowie die dazu gehörigen Kindergeldanrechnungstabellen (Anlage zu Teil A Anm. 10 der Düsseldorfer Tabelle) an. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Sätze der 4. Altersstufe (ab Vollendung des 18. Lebensjahres), die im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 17.1.2007 (FamRZ 2007, 542) deutlich anzuheben waren.
(2) Der notwendige Selbstbehalt gegenüber unverheirateten minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt ab 1.7.2007 bei Erwerbstätigkeit 900,- € (bisher 890,- €). Der bisherige Betrag von 890,- € wird auch dort, wo er in anderem rechtlichen Zusammenhang in den Leitlinien vom 1.7.2005 genannt wird, durch den Betrag von 900,- € ersetzt (betroffen sind Nr. 13.3, 18, 21.2, 21.4 und 23.2.2).
(3) Der Selbstbehalt sowohl des Erwerbstätigen als auch des nicht Erwerbstätigen gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten beträgt – als Folge der geänderten Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 683) – in der Regel 1.000,- €. Darüber hinaus ist die seit Abfassung der Leitlinien vom 1.7.2005 weiter entwickelte Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen. Ihr folgen die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen insbesondere bzgl. der Kindergeldanrechnung beim Volljährigenunterhalt (BGH, FamRZ 2006, 99 und 2007, 542; betrifft Leitlinien Nr. 3, 14 und 23.4).