BGH: Im Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsteller, Zugewinnausgleich.

Aus der am 30. August 1980 geschlossenen und seit dem 30. Dezember 2011 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten ist ein 1981 geborener Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller ist von Beruf Busfahrer, die Antragsgegnerin ist Krankenschwester. Das monatliche Nettoeinkommen beider beläuft sich jeweils auf rund 2.000 €. Bis zur Trennung im Juni 2010 lebten die Beteiligten in dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Zweifamilienhaus. Das entsprechende Grundstück hatten ihr ihre Eltern nebst zwei weiteren kleineren Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1996 übertragen. Es war seinerzeit mit einem kleinen Wohnhaus bebaut, das den Beteiligten und den Eltern der Antragsgegnerin zunächst als Wohnung gedient hatte. Im Jahre 1996 errichteten die Beteiligten einen Anbau. Der Grundbesitz ist schuldenfrei. Mit notariellem Ehevertrag vom 25. Juni 1996 trafen die Beteiligten folgende Regelung:

„(…)

II. Güterstandsmodifizierung

1)

Herr W. und Frau W. (…) leben also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie grundsätzlich auch aufrechterhalten wollen.

Lediglich die von Frau W. von ihren Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Grundstücke (…) und die darauf befindlichen Gebäude, insbesondere auch das Wohnhaus, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod der Ehefrau in keiner Weise berücksichtigt werden. Grundstücke und Gebäude auf dem Grundstückskomplex (…) sollen deshalb weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens der Ehefrau herangezogen werden.

(…)

2)

Da Herr W. den Wohnhausanbau mit seinen beruflichen Einkünften mitfinanziert, verzichtet er zur Absicherung seiner Ehegattin (…) auch auf jegliche Aufwendungsersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wohnhausanbaus stehen. Frau W. nimmt den Verzicht hiermit an.

3)

Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es jedoch bei der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs verbleiben.

Auch im Übrigen wollen Herr W. und Frau W. die Bestimmungen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und die gesetzliche Erbfolgeregelung unverändert aufrechterhalten.

Herrn W. ist bekannt, dass als Folge dieser Regelung das von ihm während der Ehe erworbene Vermögen, soweit nicht ein privilegierter Erwerb im Sinne des § 1374 BGB vorliegt, dem Zugewinnausgleich unterliegt. Er ist damit einverstanden.“

Das Amtsgericht hat den Antragsteller antragsgemäß unter Außerachtlassung des streitgegenständlichen Grundbesitzes dazu verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.149,37 € zu zahlen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt zugelassen und deshalb in vollem Umfang statthaft.

2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat seine in FamRZ 2012, 1710 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Die Regelung, mit der die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand modifiziert hätten, halte sowohl der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB als auch der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Durch die Modifizierung des Güterstands habe erreicht werden sollen, dass der Ehefrau der ihr von ihren Eltern zugewendete Grundbesitz auch im Falle des Scheiterns der Ehe ungeschmälert erhalten bleibe. Für eine weitergehende Vertragsauslegung dahin, dass die Beteiligten auch eine Ausgleichsverpflichtung des Ehemannes hätten ausschließen wollen, fehle jedweder Anhalt. Vielmehr lege die Formulierung in Ziffer II Nr. 3 des Vertragstextes nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung des Ehemannes zum Ausgleich zumindest für möglich gehalten hätten, womit der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis erklärt habe. Zulässig und üblich sei die Herausnahme von Vermögensgegenständen bei vorehelichem Vermögen und bei privilegiertem Erwerb. Vor dem Hintergrund, dass es von dem durch eine Schenkung begünstigten Ehegatten und auch von dessen Verwandten, die ihm den Vermögenswert zugewendet hätten, als ungerecht empfunden werde, dass die außerordentliche Wertsteigerung in der Ehe dem Zugewinnausgleich unterliege, sei eine Modifizierung dergestalt angemessen, den Gegenstand sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen außer Ansatz zu lassen. Vorliegend wäre die durch den Anbau und die allgemeine Preisentwicklung entstandene Wertsteigerung dem Endvermögen zuzurechnen, weshalb der Zugewinn der Antragsgegnerin wohl denjenigen des Antragstellers übertroffen hätte. Dabei werde nicht verkannt, dass die von den Beteiligten gewählte Vertragskonstellation die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht nur vor einer Zugewinnausgleichsforderung bewahre und vor Aufwendungsersatzansprüchen des Antragstellers schütze, sondern darüber hinaus auch dazu führe, dass sie ihrerseits ausgleichsberechtigt sei. Eine solche auch als „Umkippen“ bezeichnete Lage könne durch eine hier von den Beteiligten nicht vereinbarte Verzichtsklausel zu Lasten des vermögenderen Ehegatten in dem Vertrag vermieden werden. Es fehle jedenfalls an einer evident einseitigen Lastenverteilung. Die Eheleute hätten damals eine in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigte Partnerschaft gelebt; beide seien stets vollschichtig berufstätig gewesen. Der in den Vertrag aufgenommene Ausschluss etwaiger Aufwendungsersatzansprüche des Ehemannes rechtfertige sich ebenfalls aus dem Erhaltungsinteresse des Grundvermögens und sei angesichts des langjährigen unentgeltlichen Wohnens des Ehemannes im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensation.

Der Vertrag halte ebenfalls der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand. Es sei auch bezogen auf den Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Gemeinschaft keine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, die hinzunehmen für den Antragsteller auch unter Beachtung der Belange der Antragsgegnerin als unzumutbar erscheine. Vielmehr seien die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorgelegen hätten, von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden. Denn sie seien bereits damals davon ausgegangen, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der ihnen als Wohnung und Lebensmittelpunkt der Familie habe dienen sollen. Dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe trotz seiner vielfältigen Anstrengungen in Bezug auf die Baumaßnahmen einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin ohne Berücksichtigung des Grundbesitzes erwirtschaften würde, sei von den Beteiligten wie Ziffer II. 3 des notariellen Vertrages zeige zumindest für möglich gehalten worden.

Gegen eine Vertragsanpassung in dem vom Antragsteller angestrebten Umfang spreche ferner der Umstand, dass beide Beteiligte auch heute voll erwerbstätig seien, damit ihren Lebensbedarf durch eigene Arbeitskraft selbst decken könnten und auch darüber hinaus finanziell unabhängig seien. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Versorgungsausgleich per Saldo zugunsten des Antragstellers durchgeführt worden sei.

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich sei auch nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen worden. Soweit der Antragsteller vortrage, man habe sich mündlich darauf verständigt, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben, könne er bereits deshalb nicht durchdringen, weil eine solche Vereinbarung als erneute Güterstandsmodifikation gemäß § 1408 BGB formbedürftig gewesen wäre.

b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die vom Be-schwerdegericht vorgenommene Vertragsauslegung, wonach auch eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf Zugewinnausgleich möglich sei, nicht zu beanstanden. Eine dem entgegenstehende und von der Rechtsbeschwerde für geboten erachtete ergänzende Vertragsauslegung des Ehevertrages hat das Beschwerdegericht folgerichtig abgelehnt.

(1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsinhalts führen (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 XII ZR 40/10 NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN).

Dabei ist die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisions- bzw. Beschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2011 XII ZR 114/10 GuT 2012, 268 Rn. 15 mwN).

(2) Gemessen hieran ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden. Danach fehlt es vorliegend bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Ehevertrages. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in diesem Kontext maßgeblich auf die in Ziffer II. 3 getroffene Regelung des Ehevertrages Bezug nimmt, wonach das von dem Antragsteller während der Ehe erworbene Vermögen (nach wie vor) dem Zugewinnausgleich unterliegt und er ausdrücklich damit einverstanden gewesen ist. Der vom Beschwerdegericht gezogene Schluss, die Regelung lege nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung zum Ausgleich des Ehemanns zumindest für möglich gehalten hätten, ist folgerichtig. Legte man den Ehevertrag dagegen im Sinne der Rechtsbeschwerde aus, wonach mit ihm nur habe verhindert werden sollen, dass „aus dem Hausgrundbesitz“ Zahlungen oder Entschädigungen im Rahmen der Abwicklung des Güterstands an den Antragsteller fließen, die Antragsgegnerin im Gegenzug aber nicht habe berechtigt sein sollen, selbst Zugewinnausgleichsansprüche gegen ihn durchzusetzen, ergäbe die oben stehende Regelung des Ehevertrages keinen Sinn.

bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Ehevertrag vor dem Hintergrund einer in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigten Partnerschaft der jeweils stets vollschichtig berufstätig gewesenen Eheleute nicht für unwirksam erachtet hat (vgl. zu den Voraussetzungen der Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrages bei einer Regelung über den Zugewinnausgleich Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 14 ff.). Insoweit erhebt auch die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen.

cc) Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die von dem Antragsteller behauptete nachträgliche, mündliche Vereinbarung, wonach sich die Beteiligten darauf verständigt hätten, gegenseitig keine vermögensrechtlichen Forderungen zu erheben, mangels Einhaltung der Form als unwirksam erachtet hat. Dabei kann es dahin stehen, ob darin mit dem Beschwerdegericht – eine formnichtige Güterstandsmodifikation i.S.v. § 1408 i.V.m. § 1410 BGB zu sehen ist. Denn auch wenn man dem Einwand der Rechtsbeschwerde folgte, wonach hierin ein Verzicht auf die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen zu sehen sei, stünden der Wirksamkeit dieser behaupteten Vereinbarung die Regelungen des § 1378 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB entgegen, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat.

(1) Gemäß der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, der notariellen Beurkundung bzw. einer gerichtlichen Protokollierung i.S.v. § 127 a ZPO. Nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB kann sich im Übrigen kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Erst recht kann er keine Verfügung über seine Ausgleichsforderung treffen, worunter auch ein Verzicht hinsichtlich seines Zugewinnausgleichsanspruchs fällt (Senatsurteil vom 21. April 2004 XII ZR 170/01 FamRZ 2004, 1353, 1354).

(2) Gemessen an diesen Anforderungen wäre die vom Antragsteller behauptete Verzichtsvereinbarung unwirksam, denn darin läge eine Verfügung über die Zugewinnausgleichsforderung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Vereinbarung vor oder während des Scheidungsverfahrens getroffen wurde. Im ersten Fall scheiterte sie an § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB und im zuletzt genannten Fall an der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers haben die Beteiligten jedenfalls nicht die erforderliche Form eingehalten.

dd) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich nicht an der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB hat scheitern lassen.

(1) Soweit die Regelung eines Ehevertrages der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 34 mwN). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundle-gend abweicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).

Dabei ist zu beachten, dass die formal ausgestalteten Regelungen über den Zugewinnausgleich über die teleologischen Grundlagen des Teilhabeanspruchs die verfassungsrechtlich verbürgte Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit deutlich hinausgreifen, soweit sie auch solche Partnerschaften dem Ausgleich ehezeitlicher Vermögenszuwächse unterwerfen, in denen eine dem klassischen Ehetyp der Alleinverdienerehe entsprechende Rollenverteilung nicht stattgefunden hat und indem sie auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der andere nicht beigetragen haben kann (Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 19). Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den von ihnen als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnissen des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomische Bewertungen ihrer Beiträge zum Familienunterhalt vornehmen zu können (Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 20).

(2) Gemessen hieran war eine Korrektur der ehevertraglichen Regelung im Wege der Ausübungskontrolle unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht geboten.

(a) Es fehlt vorliegend bereits an einer unerwarteten Entwicklung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorlagen, von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden, weil sie bereits damals davon ausgegangen waren, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der als Wohn- und Lebensmittelpunkt der Familie dienen sollte. Ferner hat das Beschwerdegericht in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Beteiligten den Umstand, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin erwirtschaften würde, zumindest für möglich gehalten haben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten seit Vertragsschluss nicht grundlegend geändert haben. So sind beide Beteiligten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch heute noch voll erwerbstätig und darüber hinaus finanziell unabhängig. Hinzu kommt, dass der Antragsteller von dem zu Lasten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleich profitiert.

(b) Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen etwas dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht in der Umkehr der Ausgleichsrichtung, also der über den Verlust eines möglichen Anspruchs auf Zugewinn hinausgehenden Verpflichtung, seinerseits der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich zu zahlen, keine einseitige, unzumutbare Lastenverteilung gesehen hat, die im Rahmen der Ausübungskontrolle zu einer Modifikation der vertraglichen Regelung führen müsste.

Zu beachten ist dabei, dass die ohne Berücksichtigung der von den Beteiligten getätigten Investitionen eingetretene Wertsteigerung keinen Zugewinn darstellt, zu dem der andere Ehegatte beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 19). Zwar beruht die weitergehende Wertsteigerung auch auf den vom Antragsteller erbrachten Leistungen. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zu einer einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass der Verzicht angesichts des langjährigen Wohnens des Antragstellers im Anwesen seiner Schwiegereltern nicht ohne Kompensation geblieben ist, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn der Antragsteller bei dieser Sachlage einerseits ausdrücklich auf Aufwendungsersatzansprüche verzichtet, sich deshalb außerhalb des Zugewinnausgleichs also nicht schadlos halten kann, und andererseits nicht auf die Aufnahme einer Verzichtsklausel in den Vertrag zu Lasten des vermögenderen Ehegatten hinwirkt, um eine Umkehr der Ausgleichsrichtung zu vermeiden, ist das Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit und einer Korrektur über die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht zugänglich.

ee) Da das Beschwerdegericht nach alledem ohne Rechtsfehler den von den Beteiligten geschlossenen Ehevertrag dem Zugewinnausgleich zugrunde legen durfte, die Grundstücke also in der vereinbarten Weise dem Zugewinnausgleich entzogen sind, bleibt es bei der von den Instanzgerichten vorgenommenen, von den Beteiligten der Höhe nach nicht angegriffenen und auch ansonsten nicht zu beanstandenden Ausgleichsberechnung.

BGH, Beschluss vom 17.07.2013
XII ZB 143/12

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.02.2012, 9 UF 1427/11
AG Ansbach, Entscheidung vom 15.09.2011, 3 F 431/11

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