Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straußberg vom 03. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit dem Kind Y. in der sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenen Weise erweitert. Weder ein Ausschluss des Umgangs, wie ihn die Antragsgegnerin vorrangig erstrebt, noch ein Umgang unter Einschränkungen, nämlich als begleiteter Umgang, wie ihn die Antragsgegnerin hilfsweise begehrt, kommt in Betracht.
1. Das Recht des Vaters, mit Y. regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87; FamRZ 2007, 105; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; s. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1684, Rz. 3). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 3). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, vgl. § 1684 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 BGB (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1684, Rz. 15; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 5).
2. Der dem Vater danach grundsätzlich zustehende Umgang ist unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.8.2007 (2 F 563/07), durch den das Amtsgericht eine Umgangsvereinbarung der Eltern übernommen hat, entsprechend dem angefochtenen Beschluss auszuweiten, § 1696 BGB. Denn die Ausweitung des Umgangs, die das Amtsgericht sowohl hinsichtlich des Umfangs des regelmäßigen Umgangs an den Wochenenden als auch durch Anordnung eines Umgangs in den Sommerferien vorgenommen hat, ist geboten.
Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass das Familiengericht seine Anordnungen ändert, dass dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, § 1696 Abs. 1 BGB. Hiervon ist vorliegend aber auszugehen.
Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 1166). Davon erfasst ist nicht nur der regelmäßige Umgang an den Wochenenden, wie er üblicherweise alle zwei Wochen stattfindet, sondern auch ein Umgang während der Ferienzeiten (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871; FamRZ 2007, 105; FamRZ 2007, 1078, 1079). Wenn der Vater in dem Verfahren 2 F 563/07 mit Rücksicht auf das Alter des Kindes zunächst damit einverstanden war, dass der Umgang im Rahmen einer Stufenregelung für die Zeit ab Mitte September 2007 so stattfinden sollte, dass er Y. alle zwei Wochen dienstags von jeweils 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr und alle vier Wochen von Samstags, 10:00 Uhr, bis Sonntags, 16:00 Uhr, zu sich nehmen durfte, kann ihm nun, nach Ablauf von mehr als einem Jahr, im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Tochter Umgang an jedem zweiten Wochenenden und während der Ferien nicht versagt werden.
3. Die Voraussetzungen dafür, den Umgang, den das Amtsgericht jedenfalls in einem nicht über das übliche Maß hinausgehenden Umfang festgelegt hat, einzuschränken, sind nicht gegeben.
Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts unter Hinweis auf das Kindeswohl bedürfen daher einer eingehenden Begründung (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871) und sind nur dann gerechtfertigt, wenn eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 494; Senat, FamRZ 2008, 374). Ein Ausschluss des Umgangs kann nur dann angeordnet werden, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (OLG Saarbrücken, MDR 2006, 156). Von einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
a) Eine Abneigung des Kindes gegen den Vater, die nach Auffassung der Mutter dem Umgangsrecht entgegen steht, lässt sich nicht feststellen.
Allerdings hat die Mutter bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben, Y. wolle nicht zum Vater, sie habe Angst vor ihm. Auch hat die Mutter berichtet, Y. wolle, wenn sie wisse, dass der Vater komme, schon vorher kein Frühstück bzw. Abendbrot mehr essen und wenn der Vater sie abhole, nicht mit ihm mitgehen. Diese Einschätzung steht aber nicht im Einklang mit den Beobachtungen der Verfahrenspflegerin, wie sie in deren Bericht vom 10.12.2008 wiedergegeben sind.
Die Verfahrenspflegerin hat an einem Umgangswochenende einen Hausbesuch beim Vater vorgenommen und dabei das Kind beobachtet und sich mit ihm unterhalten. Nach dem Eindruck der Verfahrenspflegerin hat Y. im Haus des Vaters zwar etwas zurückhaltend gewirkt. Sie habe sich dort aber gleichwohl selbstverständlich und unbefangen bewegt, gespielt und gesungen. Auch habe sie ihren Schlafbereich gezeigt, ebenso ein Armband, das ihr der Vater geschenkt habe. Sie habe geäußert, mit dem Vater spiele sie gern mit dem Auto. Nach Einschätzung der Verfahrenspflegerin wirkte Y. beim Zusammensein mit ihrem Vater ungezwungen und ausgeglichen; sie habe mitgeteilt, verschiedene Dinge gerne gemeinsam mit ihrem Vater erleben zu wollen.
Das Jugendamt des Landkreises … geht ebenfalls davon aus, dass Besuche beim Vater im Interesse des Kindes liegen, wenn das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 09.12.2008 ausführt, Kontakte mit dem Vater seien dringend notwendig; es gebe keinerlei Gründe, den Umgang mit dem Vater auszuschließen.
Angesichts all dessen ist davon auszugehen, dass das Kind während des Umgangs mit dem Vater keinen Belastungen ausgesetzt ist, sondern sich gerne beim Vater aufhält. Auch nach Auffassung der Verfahrenspflegerin gibt es auf Seiten des Kindes das Bedürfnis nach einem regelmäßigen Zusammensein mit dem Vater.
Die Mutter wird zukünftig noch stärker beachten müssen, dass sich das Kind, wie auch das Jugendamt in seinem Bericht vom 09.12.2008 ausgeführt hat, in einem Loyalitätskonflikt befindet. Auch die Verfahrenspflegerin hat in ihrem Bericht ausgeführt, Y. registriere die Meinungsverschiedenheiten und versuche, sich zu arrangieren. Die Mutter muss dem Kind vermitteln, dass sie dessen Besuche beim Vater uneingeschränkt befürwortet. Dazu gehört auch, dem Kind, wenn es äußert, es wolle lieber mit anderen Spielkameraden als mit dem Vater zusammen sein, zu erklären, dass der Vater sich auf den Besuch des Kindes freue und ein Zusammentreffen mit Spielkameraden auch zu anderen Zeiten möglich sei.
b) Dass Y. während der Umgangskontakte mit dem Vater, etwa auch im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten, besonderen Gefahren ausgesetzt ist, ist ebenfalls nicht feststellbar.
Allerdings hat die Mutter drei Begebenheiten vorgetragen, bei denen der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch zu einer Gefährdung des Kindes beigetragen haben soll. Die Mutter hat sich aber allein auf Erzählungen der damals 3 Jahre alten Tochter Y. gestützt. Mit Rücksicht darauf, dass der Vater die Vorwürfe bestritten hat und der Vortrag der Mutter durch Zeugenaussage nicht gestützt werden konnte, hinsichtlich des vermeintlichen Treppensturzes am 14.08.2007 zwei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommene Zeugen sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben, dass Y. gestürzt sei, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) das Ermittlungsverfahren 295 JS 49546/07 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Hinsichtlich des behaupteten Vorgangs im „Tropical Island„ am 29.09.2007 lässt sich eine Aufsichtpflichtverletzung des Vaters ebenfalls nicht feststellen. Auch insoweit schließt die Mutter allein aufgrund einer Erzählung der Tochter darauf, dass diese fast ertrunken sei.
Dass bei der Bewertung von Berichten eines 3-jährigen Mädchens Zurückhaltung geboten ist, liegt auf der Hand. Dies wird auch daran deutlich, dass Y. der Verfahrenspflegerin gegenüber, als diese danach gefragt habe, ob ihr etwas einfalle, was in der zurückliegenden Zeit nicht so schön war, geantwortet hat: „Ich bin die Treppe runtergefallen, aber das habe ich nur geträumt!„
Dass es, gerade im Zusammenhang mit Wasser, nachhaltig unangenehme Erlebnisse des Kindes gegeben hat, ist nicht erkennbar. Y. hat der Verfahrenspflegerin nach deren Bericht erzählt, sie sei mit dem Vater baden gewesen, aber das Salzwasser habe nicht gut geschmeckt. Sie sei ganz alleine ins Wasser gesprungen, das habe ihr Spaß gemacht. Eine Abneigung des Kindes gegenüber Aktivitäten im Wasser ist danach nicht feststellbar.
Auch im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass der Vater nicht Willens bzw. in der Lage wäre, Y. während der Umgangskontakte in der gebotenen Weise zu beaufsichtigen. Die Verfahrenspflegerin hat in ihrem Bericht ausgeführt, der Vater wirke interessiert und fürsorglich. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des Senats aufgrund der persönlichen Anhörung des Vaters. Dabei hat dieser einen verständigen Eindruck gemacht und vermittelt, sich am Wohl des Kindes zu orientieren.
Allerdings sollte der Vater die Sorgen und Ängste der Mutter ernst nehmen. Insbesondere sollte er die Stellungnahme des Jugendamtes vom 12.08.2008 berücksichtigen. Das Jugendamt hat ausgeführt, gerade ein sehr stark behütetes Kind, das sich sonst im Alltag weniger impulsiv bewege, sei in mancherlei Hinsicht ungeübter und bedürfe daher stärkerer Aufsicht, Anleitung und Fürsorge, um Unfälle zu vermeiden. Auch ist der Vater gehalten, die Mutter über die geplanten auswärtigen Freizeitaktivitäten mit dem Kind, insbesondere über Urlaubsreisen, zu informieren. Nicht ernst gemeinte Äußerungen zu Reisezielen, die tatsächlich gar nicht in Erwägung gezogen werden, sollten zukünftig unterbleiben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 94 Abs. 3 Satz 2 KostO.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009
10 UF 155/08