1. Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird, insbesondere deshalb, weil ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt ist und dessen Erziehungskompetenz anzweifelt.
2. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein zunächst auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkter Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die gesamte alleinige Sorge ausgeweitet wird.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 24. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die elterliche Sorge für die am …1994 geborene S. L.. Die Ehe ihrer Eltern wurde am …2007 geschieden.
Der Vater ist geboren am …1959. Aus früheren Verbindungen stammen seine Söhne P., geboren am …1980, und D., geboren am …1982. Der Vater hat eine neue Lebensgefährtin, Frau N. Sch., geboren am …1976. Aus dieser Verbindung ist das Kind L., geboren am …2008, hervorgegangen.
Die Mutter wurde am …1967 geboren. Aus einer früheren Verbindung stammt die Tochter J., geboren am …1990. Auch die Mutter hat einen neuen Lebensgefährten, Herrn M. B., geboren am …1961. Dessen Sohn Ma. B. ist geboren am …1987. J. und M. leben inzwischen in C..
Das vorliegende Verfahren hat der Vater unter dem 2.3.2007 mit dem Ziel eingeleitet, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu übertragen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 3.9.2008 hat er erweiternd die gesamte elterliche Sorge für die Minderjährige beantragt. Die Mutter hat zunächst Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf sich begehrt. Zuletzt hat sie sich darauf beschränkt zu beantragen,
die Anträge des Vaters zurückzuweisen, damit es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Einschluss des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts bleibe.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.9.2008 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für S. allein auf den Vater übertragen. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. vom 2.6.2008 bezogen. Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Durch Beschluss vom 26.9.2008 (6 F 546/08) hat das Amtsgericht den Umgang der Mutter mit S. geregelt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:
Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, da er den ursprünglichen Antrag des Vaters weit überschreite. Erst in der mündlichen Verhandlung habe der Vater auf Nachfrage des Gerichts seinen Antrag auf die alleinige Sorge ausgeweitet. Dies habe dazu geführt, dass sie, die sich für die schulischen Angelegenheiten verantwortlich gefühlt und bislang fast allein gegenüber der Schule agiert habe, keine Auskünfte mehr erhalten habe und S. entsprechend ihren Befürchtungen umgeschult worden sei, trotz anderweitiger Bekundungen im Termin. Auch habe der Vater die Tochter nach der Übertragung der elterlichen Sorge bei einer anderen Krankenkasse angemeldet. Kontakte mit ihr, der Mutter, würden nicht gefördert und noch vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses habe der Vater sie, die Mutter, auf Unterhalt in Anspruch genommen.
Ihre Ängste seien durchaus nachvollziehbar gewesen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs S. durch den Stiefbruder D.. Insoweit seien die Äußerungen des Vaters widersprüchlich gewesen.
Soweit es das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten betreffe, sei nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter die die Tochter behandelnde Therapeutin und deren Ansätze konkret abwerte, ebenso ihre, der Mutter, Sichtweise, andererseits den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den Stiefbruder trotz laufenden Strafverfahrens bagatellisiere. Aufgabe des Gutachtens wäre es gewesen, interventionsdiagnostisch die Aufmerksamkeit der Eltern auf das eigentliche Problem, nämlich den eigenen Konflikt und die Situation ihrer Tochter im Konflikt, zu lenken. Stattdessen stehe im Mittelpunkt des Gutachtens die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um letztlich den Wünschen der Tochter und der eingetretenen Situation Nachdruck zu verleihen.
Bereits erstinstanzlich habe sie mitgeteilt, dass sie einem Aufenthalt der Tochter beim Vater auf Grund der eingetretenen Lage zustimmen könne und es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge verbleiben solle. Bislang habe es auch keinen Streit zwischen den Eltern gegeben, sondern lediglich Differenzen.
Die Mutter beantragt,
den angefochtenen Beschluss zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater aufzuheben.
Der Vater beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die zahlreichen – auch gerichtlichen – Auseinandersetzungen der Eltern. Konfliktpotential biete auch die Frage einer Umschulung des Kindes.
Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass Umgangskontakte S. mit ihrer Mutter nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.9.2008 zunächst nur sporadisch zustande gekommen seien und es mittlerweile solche Kontakte gar nicht mehr gebe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Eltern und S. angehört sowie den Sachverständigen W. vernommen.
Die Mutter hat erklärt:
Meine ältere Tochter J. lebt seit August 2008 in C. und absolviert dort eine Ausbildung als Erzieherin. Der Sohn meines Lebensgefährten, Ma., hat ebenso wie J. bis August 2008 bei uns gewohnt. Seine Mutter ist im Jahr 2003 verstorben. Auch er lebt seit August 2008 in C..
In unserem Haushalt leben jetzt nur noch Herr B. und ich. J. hält regelmäßigen telefonischen Kontakt. Wir waren auch schon zweimal bei ihr in C.. Sie kommt oft zu uns, manchmal auch mit Ma..
S. war im Sommer zu einer psychosomatischen Kur. Die Therapeutin hielt eine Verlängerung des Kuraufenthalts um zwei Wochen für nötig. S. wollte aber nicht länger dort bleiben. Obwohl sie nach Beendigung der Kur eigentlich zu mir zurück sollte, hat sie sich während der Kur entschieden, zum Vater zu fahren. Ich habe ihr daraufhin eine SMS geschrieben, dass ich es schön fände, wenn sie sich bei mir melden würde, wenn sie in B. sei. Als sie mit dem Vater in B. ankam, hat sie noch vom Auto aus bei mir angerufen.
S. sollte dann in den Sommerferien die erste bis dritte Woche beim Vater bleiben und anschließend die Ferien bei mir verbringen. Ich habe ihr per SMS mitgeteilt, dass ich mich auf den Urlaub mit ihr freute. Sie hat darauf nicht reagiert. Ich habe den Vater angerufen. Er hat erklärt, er könne nichts machen, da S. nicht zu mir wolle. Sie hat mich dann doch einmal besucht, ist aber abends vom Vater wieder abgeholt worden. Als sie dann nicht noch einmal zu mir gekommen ist, war mir klar, dass sie nicht mehr bei mir wohnen wollte. Mit dem Vater habe ich nicht mehr darüber gesprochen, sondern S. einfach bei ihm gelassen. Zu meinem Geburtstag am …2008 hat mir S. am Telefon mit Freundinnen zusammen ein Ständchen gesungen. Meine Frage, ob sie denn noch vorbeikommen wolle, hat sie verneint. Sie ist dann aber am Samstag doch noch gekommen und hat mir Schokolade als Geschenk gebracht.
Im September 2008 ist S. noch in W. zur Schule gegangen. Im Oktober habe ich dann vom Wechsel der Schule erfahren. Die Kontaktaufnahme mit der Schule in Sp. war schwer. Schon als S. noch die Schule in W. besucht hat, hat der Vater ein Auskunftsverbot erteilt. Ich habe auch nicht bei ihm selbst nach der Schule gefragt, weil ich die Antwort schon kenne, nämlich dass alles prima laufe.
Im Ergebnis bewerte ich die Umschulung S. nach Sp. schon positiv, weil sie so eine Stunde länger schlafen kann. Es stellt sich aber die Frage, ob der Wechsel unbedingt während des Schuljahres hätte gemacht werden müssen.
Die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und mich gemeinsam kann funktionieren. Wir können zwar mündlich nicht so gut kommunizieren. Wenn ich mit S. normalen Umgang hätte, könnte ich ihr aber Zettel mitgeben. Auch könnten wir miteinander telefonieren.
Zwischen S. und meinem Lebensgefährten lief es in den ersten 1 ½ Jahren, nachdem ich ihn kennen gelernt hatte, richtig gut. Er hat sich sehr für sie eingesetzt und mit ihr Volleyball und Fußball gespielt. Auch hat er ihr bei den Schularbeiten geholfen. Eine Änderung ist erst im Sommer 2007 eingetreten. Seither ist sie sehr respektlos ihm gegenüber und meint, er habe ihr überhaupt nichts zu sagen. Als noch Umgangskontakte stattfanden, ist S. mit meinem Lebensgefährten ganz gut zu Recht gekommen. Er hat sich auch sehr zurückgenommen.
Der Vater hat erklärt:
S. ist seit Juli 2008 bei mir. Ich habe sie aus der Kur in Bayern abgeholt. S. wollte zu mir. Die Mutter hat zugestimmt. Viele Kleidungsstücke hatte sie schon mit zur Kur. Die anderen Sachen habe ich von der Mutter abgeholt. Die Umsetzung der Umgangsregelung vom 26.9.2008 ist schwierig. Zuletzt hat es im Dezember Umgang gegeben. Schon beim ersten Besuch hat S. angerufen, sie wolle nicht mehr da bleiben. Ich habe ein Gespräch zwischen S., der Mutter und mir vorgeschlagen. Das größte Problem ist der neue Partner der Mutter. Wenn die Mutter einen Konsens ablehnt, kann ich nichts machen. Ich möchte aber, dass S. die Mutter besucht. Ich habe auch zugestimmt, dass S. anlässlich von Feiern zur Mutter gehen kann. S. möchte aber nicht zur Mutter. Sie sagt, wenn sie sich dort wohlfühle, werde ihr gleich unterstellt, sie wolle im Haushalt der Mutter bleiben. Ich habe versucht, mit der Mutter zu sprechen, zuletzt im Dezember 2008.
Die Umschulung nach Sp. ist erfolgt, um S. den weiten Schulweg zu ersparen. Es ist richtig, dass ich darauf hingewirkt habe, dass die Mutter nicht über die Schulen von der Umschulung erfahren soll. Ich wollte, dass die Mutter mit mir darüber redet. Ich habe mich früher immer um die Schule mit gekümmert. Damals habe ich die Mutter ansprechen müssen. Sie soll mich jetzt auch ansprechen.
Mein Sohn D. ist bei mir ausgezogen, als der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von J. erhoben wurde. Das muss 1994/1995 gewesen sein. Ich habe D. damals in die Notaufnahme gebracht und mit dem Jugendamt gesprochen. Das Jugendamt hat mir vorgehalten, dass ich wegen eines pubertären Vorfalls das Kind hinauswerfe. D. konnte aber dann doch in der Einrichtung bleiben. Er hat seither nicht mehr bei mir gewohnt. Vom Kinderheim aus hat er uns bis 1999 noch ziemlich unregelmäßig besucht. Er ist nicht über Nacht geblieben. Mit den Mädchen hat er nur gespielt, wenn von uns jemand zu Hause war. Von 1999 bis zum vorigen Jahr war D. im Strafvollzug. Seither hatte ich zunächst zu ihm, aber auch zu meinem ältesten Sohn P. keinen Kontakt mehr. P. hatte mit Drogen zu kämpfen und war negativ eingestellt. Er hat mir auch keine Information darüber gegeben, wo sich D. befindet. Schließlich habe ich einen Brief in die Vollzugsanstalt geschrieben und D. zweimal dort besucht. Seit der Entlassung aus der Haft sehen wir uns sporadisch. Wir telefonieren auch miteinander. Mit S. hat D. nur Kontakt, wenn ich dabei bin. Ich habe beiden gesagt, dass sie sich nicht allein treffen sollen.
In meinem Haushalt leben meine Lebensgefährtin, Frau Sch., unser kleiner Sohn L., S. und ich. S. hilft im Haushalt und kümmert sich auch um L..
Ich kann mir eine gemeinsame elterliche Sorge nicht vorstellen. Es hat nie geklappt. Wir sind noch nicht in der Lage, so miteinander zu kommunizieren, dass es funktioniert. Dabei ist es wichtig, dass man miteinander spricht. Wir liefern uns in vielen Verfahren einen Schlagabtausch. So laufen noch Verfahren wegen der Teilung des Hauses und des Hausstandes. Die Verfahren werden benutzt, mich unter Druck zu setzen.
Die Verfahrensbevollmächtigten haben übereinstimmend erklärt, der Vater mache Unterhalt, auch im Wege der einstweiligen Anordnung, geltend. Eine Auseinandersetzung gebe es noch wegen eines Kontos, auf das die Eigenheimzulage eingezahlt worden sei. Der Hausrat sei noch offen, insoweit gebe es aber kein Verfahren. Schließlich streite man über den Miteigentumsanteil am Haus bzw. die diesbezüglichen Kredite.
S. hat bei ihrer Anhörung bestätigt, dass ihre Mutter sie gern habe, sie wolle aber dort nicht sein. Sie verstehe sich mit dem Lebensgefährten der Mutter nicht gut. Einen diesbezüglichen deftigen Wortwechsel zwischen ihr und dem Lebensgefährten hat S. wiedergegeben. Sie hat davon berichtet, dass sie am Geburtstag der Mutter nur eine Stunde bei dieser gewesen sei. Die feste Umgangsregelung gefalle ihr nicht. Am Wochenende wolle sie lieber mit Freunden zusammen sein. Jedenfalls wolle sie nicht bei der Mutter übernachten. S. hat auch davon berichtet, dass sie an einem Umgangswochenende mit zur Geburtstagsfeier des Großvaters habe fahren sollen. Als sie sich geweigert habe, sei der Lebensgefährte der Mutter allein gefahren. Sie habe mit der Mutter zu Hause allein gebastelt, was ihr sehr gut gefallen habe.
S. hat bestätigt, dass sich ihre Noten in der Schule verschlechtert hätten, was sie mit vielen neuen Freunden und damit einhergehend weniger Zeit für die Schule begründet hat. Sie hat die Notwendigkeit gesehen, sich schulisch zu verbessern. Dabei helfen ihr der Vater und Mitschüler. Sie beteilige sich an den Hausarbeiten, indem sie ihr Zimmer allein aufräume und die Geschirrspülmaschine ausräume.
Der Sachverständige hat bekundet:
Soweit mit der Beschwerde ein fehlender interventionsdiagnostischer Ansatz bei meiner Begutachtung gerügt wird, muss ich darauf hinweisen, dass ich nicht den Auftrag hatte, darauf hinzuwirken, dass die Eltern aufeinander zugehen.
Was eine gemeinsame elterliche Sorge angeht, bin ich skeptisch. Wenn man die Eltern reden hört, denkt man, es handele sich um eine ganz normale Beziehung, und fragt sich, warum sie es nicht schaffen, normal miteinander umzugehen. Es hat im vorliegenden Fall aber besondere Probleme gegeben, auch stationäre Aufenthalte. Wenn die Mutter in der Vergangenheit erklärt hat, sie sei vom Vater so sehr verletzt worden, dass sie die Beherrschung habe verlieren müssen, besteht die Gefahr, dass dies wieder passiert. S. Kritik am Lebensgefährten der Mutter habe ich nachvollziehen können. Für die Mutter ist es schwierig, wenn einer im Hintergrund sagt, der Vater sei ein schlimmer Mensch. Die Mutter wertet den Vater auch ab, indem sie meint, er sei seiner Vaterrolle nicht gewachsen. Wenn sie dann im Gespräch auch darauf hinweist, dass sie eine gewisse Zeit nur unter ihm gelitten habe, wird es ihr schwer fallen, mit dem Vater über S. zu reden. Konstruktive Gespräche sind nur möglich, wenn man in der Lage ist zu verzeihen.
Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, warum die Mutter es nicht erlaubt hat, dass S. den gerade geborenen Bruder sehen durfte. Gleiches gilt für das Lesen des Tagebuchs des Kindes.
Allerdings hätte der Vater der Mutter auch die Zeugnisse des Kindes schicken können. Er hat ebenfalls Vorbehalte. Ich glaube aber nicht, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge am Vater scheitern würde. Aber er kann nicht alles ausgleichen.
Die Sorge der Mutter um S., etwa wegen des Halbbruders D., soll nicht kleingeredet werden. Die Mutter stellt sich aber sehr als Opfer dar und fragt nicht ausreichend, was sie für eigene Möglichkeiten hatte, welche Verantwortung sie selbst trägt.
Was den Umgang der Mutter mit S. angeht, sollte schon ein gewisser Rahmen vorgegeben werden. Die Mutter hat Möglichkeiten, die Besuche für S. günstig zu gestalten. Der Lebensgefährte muss beispielsweise nicht anwesend sein. Eine Klärung der Aufenthaltssituation sollte bei S. auch zu einer Lockerung führen.
II.
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die gesamte elterliche Sorge für S. dem Vater allein übertragen.
Gemäß § 1671 Abs. 1 BGB kann, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am Besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Allerdings ist gemäß § 1671 Abs. 3 BGB dem Antrag nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss. Vorliegend sind die Voraussetzungen dafür gegeben, dem Antragsteller die gesamte elterliche Sorge für die minderjährige S. allein zu übertragen.
1. Soweit es das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge betrifft, wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht mehr gegen die Übertragung auf den Vater. Die inzwischen 14jährige S. hat sich, auch bei ihrer Anhörung durch den Senat, eindeutig dafür ausgesprochen, dauerhaft beim Vater leben zu wollen. Seit Juli 2008 wohnt sie auch durchgehend beim Vater. Angesichts all dessen ist dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. allein zu übertragen.
2. Die elterliche Sorge ist auch über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus allein auf den Vater zu übertragen. Dies entspricht dem Wohl des Kindes am besten.
Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (BGBl. 1997, I, Seite 2942 ff.) hat der Gesetzgeber zwar kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne geschaffen, dass ein Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio, als letzte Möglichkeit, in Betracht kommt (BGH, FamRZ 1999, 1646; FamRZ 2008, 592 ff., Rz. 10). Er ist aber davon ausgegangen, dass es für das Wohl der Kinder am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um sie kümmern (vgl. BT- Drucksache 13/4899, Seite 63) und sie in dem Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Realitätskonflikte bringen (KG, FamRZ 2000, 502, 503). Ob dies möglich ist, hängt von der entsprechenden Einsicht der Eltern und ihrer Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ab. Entscheidend sind also die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern (Senat, FamRZ 1998, 1047, 1048; KG, FamRZ 2000, 504; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1671, Rz. 36; Maier in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 4. Kap., Rz. 171 ff.). Problematisch ist eine erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (BGH, FamRZ 2008, 592 ff., Rz. 18). Gemeinsamkeit lässt sich nicht verordnen (BT-Drucksache 13/4899, Seite 63). Denn regelmäßig ist das Kind von den Konflikten der Eltern mit betroffen (vgl. Maier, a. a. O., Rz. 176). Vor diesem Hintergrund ist hier die elterliche Sorge insgesamt dem Vater allein zu übertragen.
Allerdings hat die Mutter bei ihrer Anhörung die Auffassung vertreten, eine Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater und sie gemeinsam könne funktionieren. Sie hat aber selbst Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern eingeräumt. So hat sie erklärt, man könne mündlich nicht so gut kommunizieren. Sie kann sich aber vorstellen, dass man miteinander telefoniere und sie, wenn sie normalen Umgang mit S. hätte, Zettel mitgeben könne. Letzteres jedoch ersetzt unmittelbare Gespräche der Eltern miteinander über das Kind betreffende wichtige Belange nicht. Daher bestehen schon Bedenken daran, dass die Eltern eine für die das Kind betreffende Kommunikation angemessene Form des Austausches pflegen werden.
Der Vater hat bei seiner Anhörung durch den Senat erklärt, er könne sich eine gemeinsame elterliche Sorge nicht vorstellen. Neben den Kommunikationsschwierigkeiten hat er insbesondere die verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen, die zwischen den Eltern noch stattfinden, hervorgehoben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen hat auch die Mutter erklärt, die Eltern stritten sich um alles, wobei sie die Verantwortung dafür beim Vater sieht. Auch insoweit handelt es sich um ein Konfliktpotential, das einer gedeihlichen Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinderlich ist.
Entscheidend gegen die Beibehaltung der elterlichen Sorge aber sprechen die nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch den Senat seiner Skepsis, was eine gemeinsame elterliche Sorge angeht, noch einmal Ausdruck verliehen. Dabei hat er insbesondere darauf hingewiesen, dass die Mutter den Vater abwerte, indem sie meine, er sei seiner Vaterrolle nicht gewachsen. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige festgestellt, während der Vater die Beziehung zur Mutter zu Beginn größtenteils positiv beschrieben habe und er die Mutter prinzipiell schon für eine positive Partnerin/Frau halte, habe sich die Mutter über den Vater deutlich negativer geäußert. Die Mutter habe die Beziehung des Vaters zu S. abgewertet und allgemein davon gesprochen, der Vater sei nicht in der Lage zu entscheiden, was für sie S. gut sei. Der Vater sei auch schuld an den Problemen zwischen ihrem Lebensgefährten und S.. Unterlegt wird diese Einschätzung durch die Wiedergabe von Äußerungen der Mutter im Gespräch mit dem Sachverständigen. So hat die Mutter darauf hingewiesen, der Vater sei schon immer psychisch krank gewesen; dies sei der Grund, weshalb sich die Beziehung so entwickelt habe. Eine eigene Verantwortung habe sie verneint. In anderem Zusammenhang hat die Mutter erklärt, der Vater könne S. nicht erziehen. Er sei krank, kenne keine Grenzen, das Kind dürfe alles und müsse selber bestimmen. Dies alles macht deutlich, dass die Mutter dem Vater gegenüber sehr negativ eingestellt ist und insbesondere auch dessen Erziehungskompetenz anzweifelt. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird.
Der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung ferner deutlich gemacht, dass auch der Lebensgefährte der Mutter Einfluss auf deren Bild vom Vater hat. Die Mutter hat zwar gegenüber dem Sachverständigen in Abrede gestellt, dass es zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Vater Streit gebe. Verbale Auseinandersetzungen hat sie allerdings eingeräumt, wobei sie die Verantwortung dafür allein beim Vater gesehen hat. Dass der Lebensgefährte Vorbehalte gegenüber dem Vater hat, wird deutlich in der Wiedergabe des Gesprächs zwischen ihm und dem Sachverständigen im Gutachten. Die Änderung des Verhaltens des Mädchens ihm gegenüber führt der Lebensgefährte nämlich allein auf eine Beeinflussung durch den Vater zurück.
Dass ein gedeihliches Zusammenwirkung der Eltern zum Wohle des Kindes im Rahmen einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu erwarten ist, lässt sich nicht nur hinsichtlich der starken Vorbehalte der Mutter dem Vater gegenüber, gerade auch im Hinblick auf dessen Erziehungskompetenz, feststellen. Darüber hinaus hat es vielmehr auch konkrete Auseinandersetzungen und Versuche, den jeweils anderen Elternteil bei der Ausübung der elterlichen Sorge zu behindern, gegeben. So hat die Mutter dem Sachverständigen gegenüber erklärt, sie habe, nachdem S. Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, der Aufnahme der Tochter in den Kindernotdienst nur zugestimmt, wenn S. keinen Kontakt zum Vater habe, um zur Ruhe zu kommen und eine Therapie zu beginnen. Der Vater hingegen habe einem Kontaktverbot nur zugestimmt, wenn es beide Elternteile betreffe. Ferner zeigt sich die fehlende Bereitschaft, zum Wohle von S. aufeinander zuzugehen, auch darin, dass der Vater eine Information der Mutter über die Umschulung durch die Schule unterbunden und die Mutter insoweit von sich aus das Gespräch mit dem Vater nicht gesucht hat. Gegenüber dem Senat hat sie angegeben, sie habe davon abgesehen, beim Vater nachzufragen, weil sie die Antwort schon kenne, nämlich dass alles prima laufe. Dies ist wiederum ein Beleg für die Voreingenommenheit der Mutter dem Vater gegenüber.
Nach alledem entspricht es dem Kindeswohl am besten, die gesamte elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen. Der nach § 1671 Abs. 1 BGB erforderliche Antrag des Vaters liegt vor. Auf den mit der Beschwerde angesprochenen Umstand, der Vater habe seinen Antrag zunächst auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkt und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht den Antrag auf die gesamte alleinige Sorge ausgeweitet, kommt es nicht an. Zwar handelt es sich insoweit um einen echten Sachantrag, an den das Gericht gebunden ist und über den es insbesondere nicht hinausgehen darf (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 20; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Schael, § 2, Rz. 119). Dass der einmal gestellte Sachantrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden darf, lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen.
3. Eine abweichende Regelung der elterlichen Sorge aufgrund anderer Vorschriften gem. § 1671 Abs. 3 BGB ist nicht geboten. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach §§ 1666, 1667 BGB, den Vorschriften, die von § 1671 Abs. 3 BGB insbesondere erfasst sind (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 85), ist nicht erforderlich.
Soweit es die Befürchtung der Mutter betrifft, S. könne von ihrem Halbbruder D. sexuell missbraucht worden sein, kann diese Frage offen bleiben. Die Vorgänge, die nun Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind, liegen Jahre zurück, als D. sich in der Pubertät befunden hat. Der Vater hat sogleich, als die Vorwürfe im Raum standen, reagiert. Seit diesem Zeitpunkt wohnt D. nicht mehr im Haushalt des Vaters. Der Vater achtet, wie sich aus seiner Anhörung durch den Senat ergibt, auch darauf, dass D. und S. sich selbst heute noch nicht ohne Begleitung begegnen. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Falle des Aufenthalts beim Vater ist daher nicht feststellbar.
Gleiches gilt im Hinblick auf von der Mutter dem Sachverständigen gegenüber angesprochene psychische Defizite des Vaters. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten auf psychische Probleme bei beiden Elternteilen eingegangen. In seiner abschließenden Beantwortung der Fragen des Amtsgerichts hat er, bezogen auf beide Elternteile, die Umstände hervorgehoben, die im Falle des Aufenthalts der Tochter dort kritisch zu bewerten seien. Etwaige psychische Defizite eines Elternteils haben dabei keine Rolle gespielt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009
10 UF 173/08