Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 03.09.2008 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts G., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
Der Senat geht davon aus, dass die sofortige Beschwerde sich nur auf die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren bezieht. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe bezüglich des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist nicht anfechtbar, § 620 c ZPO. Für die Hauptsache war dem Antragsteller unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers kann im vorliegenden Verfahren nicht mit der Begründung als mutwillig angesehen werden, dass er noch nicht die Möglichkeit ausgeschöpft habe, eine Umgangsregelung durch das Jugendamt vermitteln zu lassen. Ob dies zu einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe führen muss, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Zöller, 27. Aufl., Randnr. 31 zu § 114 ZPO). Die Auffassung, dass ein Antrag zur Regelung des Umgangsrechts nicht deswegen mutwillig ist, weil nicht vorher die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde, hat z.B. das OLG München, FamRZ 2008, 1089 vertreten. Das OLG München hat insbesondere auf einen möglicherweise nicht unerheblichen Zeitverlust in dem Fall hingewiesen, dass vorgeschaltete Vermittlungsbemühungen des Jugendamts scheitern.
Der Senat neigt dazu, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessene Zeit zum Erfolg führen.
Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das Verfahren ist immerhin bereits seit März 2008 anhängig. Das Jugendamt ist auch außergerichtlich mit den zwischen den Parteien bestehenden Problemen bezüglich des Sorge- und Umgangsrechts befasst. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben des Jugendamts und des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers (Bl. 4-7 d. A.). Daraus ergibt sich, dass das Jugendamt bereits seit Juni 2007 mit der Sache befasst ist, ohne eine Befriedung zwischen den Parteien herbeiführen zu können. Insbesondere wurde auch im letzten Schriftsatz vom 27.01.2009, der dem Amtsgericht vor seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 06.02.2009 vorlag, mitgeteilt, dass es auch bezüglich des Umgangsrechts während der Weihnachtszeit zu Problemen gekommen sei, insbesondere auch zu gewalttätigen Übergriffen des Lebensgefährten der Antragsgegnerin, in die auch der Sohn C. der Parteien einbezogen worden sei. Weiterhin seien auch vereinbarte Besuchszeiten während der Woche nicht eingehalten worden.
Dies zeigt, dass der Antragsteller nicht auf die Vermittlung des Jugendamts verwiesen werden kann. Es muss ihm vielmehr möglich sein, das Umgangsrecht durch das Gericht regeln zu lassen, nachdem die Einschaltung des Jugendamts bisher jedenfalls nicht den erhofften Erfolg erbracht hat.
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2009
11 WF 135/09
AG Mainz
34 F 60/08