BGH: Maßgeblichen Altersgrenze von Soldaten im Versorgungsausgleich

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Verfahrenswert:2.500 €

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht hat die am 27. Dezember 1985 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 17. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag insoweit rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis 31. August 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) als Soldat zuletzt im Rang eines Berufsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 9 Versorgungsanrechte bei der Beteiligten zu 2. Die Ehefrau erwarb Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Familiengericht hat beide Versorgungsanwartschaften intern geteilt. Die Versorgung des Ehemannes hat es mit monatlich 1.385,33 € bewertet und bei der Beteiligten zu 2 ein Anrecht der Ehefrau in Höhe von 692,67 € begründet. Dabei hat es für den Ehemann die besondere Altersgrenze zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 96 SG bei 54 Jahren und 3 Monaten liegt. Vom Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe von 5,3665 Entgeltpunkten auf ein für den Ehemann bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurichtendes Konto übertragen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass der Ehemann nach der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelung nur eine zeitratierlich zu ermittelnde ehezeitliche Versorgungsanwartschaft von monatlich 1.146,06 € erworben habe, weil die allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren zugrunde zu legen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts des Ehemannes sei auch nach der Neufassung des § 45 SG weiterhin die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 4 (richtig: Nr. 5) SG zugrunde zu legen. Denn es sei nicht damit zu rechnen, dass die Regelaltersgrenze in absehbarer Zeit der Regelfall der Zurruhesetzung von Berufssoldaten werde. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass es im Grundsatz bei den bisherigen Gegebenheiten bleibe mit einer gewissen, aber keineswegs dramatischen zeitlichen Verschiebung der durchschnittlichen Pensionierungsgrenze nach hinten.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Zu ermitteln ist gemäß § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt. Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird.

b) Gemäß § 51 Abs. 1 BBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 XII ZB 371/11FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 IVb ZB 741/81 – FamRZ 1982, 999, 1000; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 140; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 130; MünchKommBGB/ Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 28).

c) Für Berufssoldaten im Rang eines Berufsunteroffiziers ist die Vollendung des 62. Lebensjahres als allgemeine Altersgrenze festgelegt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das Gesetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Danach gilt für Berufsunteroffiziere die Vollendung des 55. Lebensjahres als besondere Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine Zeitspanne zwischen der Vollendung des 55. und der Vollendung des 62. Lebensjahres, binnen derer er die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruhestand aussprechen kann (§ 44 Abs. 2 SG).

Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu festgelegt. Abweichend hiervon gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 2023 gestaffelte Altersgrenzen (§ 96 SG). Danach ergibt sich für den Ehemann eine allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren sowie eine besondere Altersgrenze von 54 Jahren und 3 Monaten.

d) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 XII ZB 371/11FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 IVb ZB 741/81 – FamRZ 1982, 999, 1001).

Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen Altersgrenzen entspricht der bisher langjährig geübten Verwaltungspraxis. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass sich die Verwaltungspraxis bereits geändert habe. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Zurruhesetzungszeitpunkts künftig bedarfsorientiert vorgenommen werde und die Betrachtung für alle Berufssoldaten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 grundsätzlich fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolge. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese bloße Absichtserklärung einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermessens führt, nicht gleichsteht (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 371/11FamRZ 2012, 944 Rn. 18). Im Übrigen sieht der mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. April 2009 PSZ I 1 (40) Az 16-02-12/1 vor, dass dem Soldaten eine Festlegung des individuellen Zurruhesetzungszeitpunkts über das Datum des frühest möglichen Zurruhesetzungszeitpunkts hinaus durch schriftlichen Bescheid gegen Empfangsbekenntnis zu eröffnen ist. Somit bleibt weiterhin der frühest mögliche Zurruhesetzungszeitpunkt der Regelfall, auf den der Soldat sich verlassen darf, wenn ihm nichts Gegenteiliges eröffnet wird. Von dem Regelfall muss auch für den Versorgungsausgleich bis auf Weiteres ausgegangen werden.

e) Eine davon abweichende Bewertung verlangt auch nicht das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über den Versorgungsausgleich. Zwar stellt der Wortlaut des § 40 Abs. 2 VersAusglG auf die Zeitdauer ab, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Damit gemeint ist jedoch nicht die Zeitdauer, die ein Angehöriger der Berufsgruppe nach abstrakter Gesetzeslage etwa auch unter Einbeziehung der Möglichkeiten des Hinausschiebens nach §§ 53, 132 Abs. 7 BBG höchstens erreichen kann, sondern diejenige Zeitdauer, die der betroffene Ehegatte in der konkreten Ausgestaltung seines Anrechts erreichen kann. Diese persönliche Altersgrenze legt im Falle von Berufssoldaten der Dienstherr fest, indem er innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Erreichen der besonderen und der allgemeinen Altersgrenze die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruhestand ausspricht. Vor der Festlegung des Zurruhesetzungszeitpunkts durch den Dienstherrn steht die für das konkrete Anrecht maßgebliche Altersgrenze nicht fest. Die für den Ehegatten höchstens erreichbare Zeitdauer muss daher, solange dem Soldaten sein Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht eröffnet ist, unter Inkaufnahme gewisser Unsicherheiten prognostiziert werden. Grundlage dieser Prognose kann nur das regelmäßige Zurruhesetzungsalter sein, welches entweder aus einer verbindlichen Erlasslage oder aus einer ständigen Verwaltungspraxis ermittelt werden kann. Tritt nachehelich ein anderer als der angenommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG erfasst werden (vgl. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249).

3. Dass das Oberlandesgericht die für den Ehemann geltende besondere Altersgrenze fälschlich mit 55 Jahren anstelle mit 54 Jahren und 3 Monaten angenommen und dabei die Übergangsregelung des § 96 SG unberücksichtigt gelassen hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Denn die ausgesprochene Teilung des Anrechts mit einem Ausgleichswertwert von 692,67 € beruht auf der Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 2 vom 1. März 2010, welche zutreffend unter der Annahme einer Zurruhesetzung mit dem Erreichen eines Alters von 54 Jahren und 3 Monaten berechnet ist.

BGH, Beschluss vom 19.12.2012
XII ZB 299/10

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