BGH: Voreheliche unbestimmte Zuwendung bei späterer Gütertrennung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 27. Juli 1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16. Oktober 2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26. Februar 2007 geschieden.

Mit der Klage verlangt der Ehemann – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – den Ausgleich geleisteter Zuwendungen an die beklagte Ehefrau. Diese hatte am 9. Juli 1998 – vor Eingehung der Ehe – ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 750.000 DM erworben. Den Kaufpreis brachte sie in Höhe von 290.000 DM oder 300.000 DM aus eigenen Mitteln auf; im Übrigen nahmen beide Parteien am 27. September 1998 ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 495.000 DM auf. Die monatlich fälligen Darlehensraten wurden vom Konto des Klägers abgebucht. Die Beklagte ließ das Grundstück teilen. Den bebauten Teil veräußerte sie am 28. Februar 1999. Mit dem erzielten Kaufpreis von 490.000 DM löste sie das zuvor aufgenommene Darlehen ab; ein Teilbetrag von 64.436,90 DM wurde außerdem an die Beklagte ausgezahlt.

Auf dem der Beklagten verbliebenen, unbebauten Teil des Grundstücks errichteten die Parteien ein Familienheim. Hierzu unterzeichneten sie am 29. Juni 1999 einen weiteren Darlehensvertrag über 600.000 DM, dessen Annuitäten in der Folgezeit wiederum der Kläger aus seinen laufenden Einkünften bediente. Diese geleisteten Raten und weitere behauptete Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims verlangt der Ehemann als ehebedingte Zuwendung von der Beklagten ersetzt. Die nach der Trennung vom Ehemann erbrachten Raten wurden bei der Bemessung des Trennungsunterhalts der Beklagten einkommensmindernd berücksichtigt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 145.000 € gerichteten Teilklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 – XII ZB 197/10FamRZ 2011, 100).

2. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar bezogen auf die Rechtsfrage zugelassen, ob für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den Zeitpunkt der Trennung oder der Ehescheidung abzustellen ist. Eine dahingehende Beschränkung der Zulassung wäre aber unzulässig.

Die Zulässigkeit der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH Urteil vom 20. April 2004 – XI ZR 164/03 – NJW 2004, 2745, 2746).

Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage aus. Abgesehen davon bildet der Rückgewähranspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann.

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH Urteil vom 20. April 2004 – XI ZR 164/03 – NJW 2004, 2745, 2746).

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Ehegatten habe keine Innengesellschaft bestanden, weil das Zusammenwirken der Parteien nicht über die Errichtung eines Familienheims zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft und gegebenenfalls der Alterssicherung durch mietfreies Wohnen hinausgegangen sei.

Auch auf §§ 346, 313 Abs. 1 BGB könne der Ehemann einen Ausgleichsanspruch nicht stützen, da sich nicht feststellen lasse, dass die Beibehaltung einer durch unbenannte Zuwendungen des Ehemanns geschaffene Vermögenslage für ihn unzumutbar sei. Zwar lägen unbenannte Zuwendungen vor, die der Ehemann im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht habe. Denn eine Einigung darüber, dass das Hausgrundstück oder dessen Wert auf Dauer unabhängig von dem Bestand der Ehe der Beklagten zufließen sollte, lasse sich nicht feststellen. Auch könnten sich nach Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar sei.

Aufwendungen des Klägers für den Grundstückserwerb und für die anschließende Bebauung des im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grundstücks ließen sich jedoch nicht in dem von ihm vorgetragenen Ausmaß feststellen. Feststellbar seien nur Gesamtaufwendungen einschließlich Zinsen in Höhe von 1.354.404,04 DM, die in Höhe von 490.000 DM durch den Verkauf des Teilgrundstücks, in Höhe von 600.000 DM durch gemeinsame Darlehensaufnahme und in Höhe von mindestens 410.563,10 DM aus eigenen Mitteln der Ehefrau bestritten worden seien, woraus sich ein Überschuss an Finanzmitteln in Höhe von mindestens 146.159,06 DM (= 74.729,94 €) errechne. Mit dem Finanzmittelüberschuss haben die vom Ehemann bis zum maßgeblichen Trennungszeitpunkt erbrachten weiteren Zins- und Tilgungsaufwendungen sowie sein zusätzlicher Finanzierungsaufwand in Höhe von insgesamt 187.029,82 € teilweise gedeckt werden können, so dass letztlich ein Betrag von höchstens 112.299,88 € aus seinen Mitteln bedient worden sei. Hierauf müsse sich der Ehemann den hälftigen Wert der Wohnnutzung bis zum Trennungszeitpunkt in Höhe von 600 € x 60 Monate = 36.000 € anrechnen lassen, so dass Aufwendungen für den Vermögenszuwachs der Beklagten höchstens in Höhe von 76.299,88 € verblieben. Die Beibehaltung der so geschaffenen Vermögenslage sei für den Kläger nicht unzumutbar, zumal die Aufwendungen nicht aus einem vom Kläger in die Ehe eingebrachten Vermögen, sondern aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln aufgebracht worden seien, an denen die Ehefrau ohnehin zur Hälfte teilhabe. Auch in Anbetracht seines eigenen Vermögensaufbaus mindestens in Form von Bankeinlagen über 140.000 € und einer nicht zurückzuzahlenden Zuwendung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 25.000 € sei ein Fortbestand der deutlich dahinter zurückbleibenden Zuwendung an die Ehefrau nicht unzumutbar.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich der von ihm nach dem Trennungszeitpunkt weiter geleisteten Darlehensraten, weil die Parteien eine anderweitige Bestimmung getroffen hätten. Eine solche sei anzunehmen, wenn ein Ehegatte die Darlehensraten nach der endgültigen Trennung allein übernehme und im Gegenzug dafür die Aufwendungen bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt würden. So seien die Parteien hier verfahren, indem der Ehemann die Darlehensraten weiterhin bedient habe und diese Aufwendungen unterhaltsmindernd berücksichtigt worden seien.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft verneint.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 ff. mwN). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann allerdings dann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegatteninnengesellschaft sowie BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen.

2. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass es sich bei den hier streitigen Vermögensdispositionen um sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen handelt.

a) Nach der Senatsrechtsprechung fallen unter dieses Rechtsinstitut solche Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde,oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1996 – XII ZR 230/96 – FamRZ 1999, 1580 und vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89 – FamRZ 1990, 600 mwN).

b) Das Berufungsgericht leitet die Annahme, dass die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht wurden, daraus her, dass die aufgebrachten Mittel der Finanzierung des Familienheims dienen sollten. Das ist als tatrichterliche Feststellung revisionsrechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die maßgeblichen Vereinbarungen der Parteien nicht während bestehender Ehe getroffen wurden, sondern einem bereits vor der Eheschließung gefassten Gesamtplan folgten.

Denn einerseits kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08FamRZ 2011, 1563 Rn. 14; BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 31 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25). Es entspricht deswegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage – sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft – grundsätzlich vergleichbaren Regeln folgen (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822). Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass Nichtverheiratete in Erwartung ihrer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen treffen, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden kann. Daher begegnet es keinen Bedenken, die im vorliegenden Fall unmittelbar vor Eheschließung geschehene gemeinsame Darlehensaufnahme über 600.000 DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann geleisteten Annuitäten auf dieses Darlehen einheitlich nach den Grundsätzen einer ehebedingten Zuwendung zu behandeln.

3. Das Berufungsgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen, unter denen eine ehebedingte Zuwendung nach Scheitern der Ehe und Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann.

a) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – FamRZ 2011, 1563 Rn. 24 und BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910). Dabei ist zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 148 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGH Urteil vom 4. April 1990 – IV ZR 42/89 – FamRZ 1990, 855, 856).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner können sich während des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

b) Hinreichende Feststellungen zu diesen Beurteilungskriterien hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Der Kläger betrachtet als rückzuerstattende Zuwendung an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.706,72 € an Zinsen für das am 27. September 1998 aufgenommene Darlehen, weitere Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Trennung in Höhe von 159.593,04 € auf das am 29. Juni 1999 aufgenommene zweite Darlehen, einen Finanzierungsaufwand in Höhe von umgerechneten 35.790,43 € sowie weitere Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.534,76 € und 6.102,61 € nach der Trennung (im Jahre 2005). Soweit sich diese Beträge aus Zinszahlungen oder einem Finanzierungsaufwand zusammensetzen, dürfte es allerdings bereits an einer noch vorhandenen Vermögensmehrung der Beklagten fehlen. Der Zinsanteil spiegelt die laufenden Wohnkosten im täglichen Zusammenleben der Parteien wider und scheidet schon deshalb vom Ausgleich aus, soweit er nicht mit einem Wertzuwachs der erworbenen Immobilie einhergeht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 ff.).

Auszugleichen könnten dann allenfalls die Tilgungsanteile sein, um die das Vermögen der Beklagten über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein könnte, sowie die sonstigen werterhöhenden Aufwendungen. Auch insoweit kann eine Vermögensmehrung allerdings nur angenommen werden, soweit der bei der Beklagten verbliebene Gebäudewert die ebenfalls bei ihr verbleibende Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen übersteigt. Hierzu fehlt es ebenso an Feststellungen wie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien. Zwar hat das Berufungsurteil Einkünfte des Klägers von monatlich rd. 9.000 € sowie bei ihm vorhandene Bankeinlagen in Höhe von insgesamt 140.000 € aufgeführt. Ausreichende Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten hat es hingegen nicht getroffen.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die für eine Rückgewähr nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebenden Kriterien vollständig aufzuklären, wobei der Kläger die Darlegungslast sämtlicher Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Rückgewähranspruchs trägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 204 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 39).

Von Rechts wegen

BGH, Urteil vom 19.09.2012
XII ZR 136/10

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