BGH: Trennungsunterhalt – Mietfreies Wohnen und Kreditbelastungen

a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 – XII ZR 297/97 – FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 – XII ZR 161/96 – FamRZ 1998, 899).

b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950).

c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2004 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidelberg vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Oktober 2002. Sie sind seit Mai 1985 verheiratet. Aus der Ehe ist der im Mai 1990 geborene Sohn M. hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im September 2002 bei der Klägerin wohnt und von ihr betreut wird. Nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Amtsgerichts schuldet der Beklagte für den Sohn Unterhalt in Höhe von 142 % der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes.

Der Beklagte bezieht monatliche Nettoeinkünfte, die sich abzüglich berufsbedingter Ausgaben, des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigenbonus im Jahre 2002 auf durchschnittlich 2.042 EUR und in der Zeit von Januar bis Juni 2003 auf durchschnittlich 1.660 EUR beliefen. Seit Juli 2003 beträgt dieses unterhaltsrelevante Einkommen monatlich 1.641 EUR. Die Klägerin erzielt monatliche Nettoeinkünfte, die abzüglich berufsbedingter Ausgaben und eines Erwerbstätigenbonus im Jahre 2002 592 EUR betrugen und sich wegen des Wechsels der Steuerklasse seit Januar 2003 auf 868 EUR belaufen. Sie lebt mit dem gemeinsamen Sohn in ihrer Eigentumswohnung, die bis zur Trennung als Ehewohnung genutzt wurde und erspart dadurch Mietkosten, die die Parteien übereinstimmend mit monatlich 500 EUR bemessen. Auf die Belastungen für die Eigentumswohnung zahlte die Klägerin im Jahre 2002 monatliche Kreditraten von 1.007,26 EUR sowie insgesamt weitere 111 EUR für zwei Bausparverträge. Seit Januar 2003 zahlt sie auf den Kredit nur noch monatliche Raten von 750 EUR. Die Kreditraten für Oktober bis Dezember 2002, die die Klägerin zunächst nicht erfüllt hatte, wurden ihr bis Juni 2004 gestundet. Aus einer weiteren – kleineren – Eigentumswohnung erzielt die Klägerin keine Einkünfte, weil sie von ihrer Mutter bewohnt wird, der daran ein Nießbrauchsrecht zusteht.

Das Amtsgericht hat der Klägerin neben einem Unterhaltsrückstand für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 laufenden Trennungsunterhalt ab Juli 2003 in Höhe von monatlich 567 EUR zugesprochen. Dabei ist es von den unterhaltsrelevanten Einkünften der Parteien in der vorgenannten Höhe und dem hinzuzurechnenden Wohnvorteil der Klägerin ausgegangen und hat davon die vollen Kreditbelastungen der Klägerin abgesetzt, die es für das Jahr 2000 mit insgesamt 1.118 EUR monatlich und für die Zeit ab 2003 mit insgesamt 861 EUR monatlich zugrunde gelegt hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Zahlungen lediglich zu monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 77 EUR ab Juli 2003 verurteilt. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2005, 801 veröffentlicht ist, hat der Klägerin nur geringen Trennungsunterhalt zuerkannt. Zwar habe das Amtsgericht das Einkommen der Parteien zutreffend ermittelt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine weiteren Einkünfte aus ihrer zweiten Eigentumswohnung zugerechnet werden könnten, weil ihre Mutter diese als Nießbrauchsberechtigte nutze. Zutreffend habe das Amtsgericht die Vorteile des mietfreien Wohnens im Rahmen des Trennungsunterhalts nach der ersparten Miete für eine angemessene Wohnung bemessen, die von den Parteien unstreitig mit 500 EUR beziffert worden sei. Eine objektive Marktmiete für die genutzte Eigentumswohnung könne nur in Ausnahmefällen, z.B. bei außergewöhnlich langer Ehe- und Trennungszeit, zugrunde gelegt werden. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien auch dadurch geprägt, dass die Klägerin Vermögen gebildet und hierfür an Zins und Tilgung für die belastete Ehewohnung monatlich 1.007,26 EUR sowie weitere 111 EUR aufgewendet habe. Während der Ehezeit habe dies nicht zu einer zu dürftigen Lebensführung geführt und könne deswegen nicht unberücksichtigt bleiben. Obwohl die Klägerin mit einigen Kreditraten in Rückstand geraten sei, sei ihre Darlehensbelastung für die gesamte unterhaltsrelevante Zeit mit monatlich 1.118 EUR zu berücksichtigen, zumal die ausstehenden Darlehensraten nur bis Juni 2004 gestundet seien und die sich im Trennungszeitraum ergebenden Schwankungen anders nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise aufgefangen werden könnten.

Zwar sei der Wohnvorteil auch im Rahmen der Bedürftigkeit der Klägerin zu berücksichtigen, soweit er die tatsächlichen Belastungen übersteige. Umgekehrt könne die Kreditbelastung der Klägerin allenfalls den Wohnvorteil von monatlich 500 EUR aufheben; soweit sie den Wohnwert übersteige, könne sie im Rahmen der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden. Denn Unterhalt werde grundsätzlich nicht gezahlt, um Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen. Soweit das Amtsgericht in der Schuldentilgung eine Vermögensmehrung erblickt habe, an der auch der Beklagte im Zugewinnausgleich teilhabe, überzeuge dies nicht, weil die Vermögensbildung wegen der Höhe des Darlehens (noch) verhältnismäßig gering sei und mit den monatlichen Raten überwiegend Zinsen getilgt würden. Aus der Verpflichtung des Beklagten, mit dem Trennungsunterhalt auch den angemessenen Wohnbedarf der Klägerin abzudecken, könne kein Anspruch hergeleitet werden, ihr den Erwerb von Wohnungseigentum zu ermöglichen.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat schon den Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685, BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 und vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – zur Veröffentlichung bestimmt) nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.

a) Zutreffend ist es dabei allerdings von den unstreitigen Nettoeinkünften der Parteien ausgegangen und hat davon zunächst berufsbedingte Ausgaben, den rechtskräftig zugesprochenen Kindesunterhalt und einen Erwerbstätigenbonus abgesetzt. Ebenso zutreffend hat es bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) berücksichtigt, die die Parteien dadurch gehabt haben, dass sie die im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung mietfrei nutzen konnten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert derartiger Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen (Senatsurteile vom 18. März 1992 – XII ZR 23/91 – FamRZ 1992, 1045, 1049 und vom 30. November 1994 – XII ZR 226/93 – FamRZ 1995, 291, 292 [zum nachehelichen Unterhalt], vom 22. April 1998 – XII ZR 161/96 – FamRZ 1998, 899, 901 [zum Trennungsunterhalt] und vom 19. März 2003 – XII ZR 123/00 – FamRZ 2003, 1179, 1180 [zum Familienunterhalt]). Allerdings kommt der Wohnwert der insgesamt rund 100 m² großen Wohnung, der während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihre Lebensstellung geprägt hat, seit dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats zunächst nicht gehalten ist, die Wohnung anderweit zu verwerten, ist der Wohnwert in dieser Zeit nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein verbliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der – für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen – Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteile BGHZ 154, 247, 252 f. = FamRZ 2003, 1179, 1180, vom 20. Oktober 1999 – XII ZR 297/97 – FamRZ 2000, 351, 353, vom 22. April 1998 – XII ZR 161/96 – FamRZ 1998, 899, 901 und vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 66/88 – FamRZ 1989, 1160, 1162 f.).

Bei der Bemessung des ersparten Mietzinses für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende angemessene kleinere Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Senats eine strikte Anknüpfung an durchschnittliche Mietkosten (sog. Drittelobergrenze) nicht zulässig. Vielmehr sind die ersparten angemessenen Mietkosten nach den individuellen Verhältnissen der Parteien in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln (Senatsurteil vom 22. April 1998 – XII ZR 161/96 – FamRZ 1998, 899, 902). Auch dies hat das Berufungsgericht beachtet, indem es den von den Parteien unstreitig als angemessen benannten Mietwert für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende kleinere Wohnung berücksichtigt hat.

b) Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die gesamte Dauer monatliche Belastungen in Höhe von 1.008 EUR und weiteren 111 EUR berücksichtigt hat, trägt dies dem Sach- und Streitstand allerdings nicht hinreichend Rechnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Kreditraten ab Oktober 2002 nicht mehr regelmäßig und auch nicht mehr in der ursprünglich geschuldeten Höhe gezahlt.

Die Kreditraten für die Monate Oktober bis Dezember 2002 hatte die Klägerin nicht gezahlt; diese Rückstände sind ihr allerdings – ausweislich der in Bezug genommenen Bescheinigung der R.-Bank – lediglich bis Juni 2004 gestundet worden. Deswegen ist das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass diese Raten – gegebenenfalls mit dem rückständigen Unterhalt – noch während der Trennungszeit der Parteien gezahlt werden müssen. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, dass es auch diese Darlehensraten als Belastungen der Klägerin gewertet hat. Ebenso verhält es sich mit einzelnen Raten ab Januar 2003, die die Klägerin ebenfalls nicht gezahlt hat, weil die Höhe des ihr zustehenden Trennungsunterhalts noch nicht feststand.

Das gilt aber nicht gleichermaßen für die Höhe der ab Januar 2003 geschuldeten Kreditraten. Denn unstreitig zahlt die Klägerin seit dieser Zeit zur Darlehenstilgung nicht mehr monatlich 1007,26 EUR, sondern nur noch Raten in Höhe von 750 EUR. Dafür, dass dem keine abweichende Tilgungsvereinbarung zugrunde liegt, sondern auch der jeweilige Restbetrag nur befristet gestundet wurde, ist nichts ersichtlich. Zu Lasten der Klägerin würden sonst fällige Rückstände anwachsen, die sie nach ihren Einkommensverhältnissen auch später nicht aufbringen könnte. Das Amtsgericht war deswegen zu Recht davon ausgegangen, dass die R.-Bank seit Januar 2003 eine Darlehenstilgung in dieser geringeren Höhe akzeptiert, was – ebenso wie im Falle einer Umschuldung – nur noch zu einer geringeren monatlichen Darlehensbelastung führt. Für die Zeit ab Januar 2003 sind deswegen bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse monatlich nur noch Kreditraten in Höhe von 750 EUR neben den Zahlungen für die Bausparverträge in Höhe von 111 EUR zu berücksichtigen.

c) Insgesamt ergibt sich deswegen für die Klägerin folgender Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen:

aa) 2002:

unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 2.042 EUR
unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin 592 EUR
Wohnvorteil der Klägerin 500 EUR
Hauslasten (1007 EUR + 111 EUR) – 1.118 EUR
Gesamteinkünfte 2.016 EUR

Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) 1.008 EUR

bb) Januar bis Juni 2003:

unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 1.660 EUR
unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin 868 EUR
Wohnvorteil der Klägerin 500 EUR
Hauslasten (750 EUR + 111 EUR) – 861 EUR
Gesamteinkünfte 2.167 EUR

Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) 1.084 EUR

cc) Zeitraum ab Juli 2003

unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 1.641 EUR
unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin 868 EUR
Wohnvorteil der Klägerin 500 EUR
Hauslasten (750 EUR + 111 EUR) – 861 EUR
Gesamteinkünfte 2.148 EUR

Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2) 1.074 EUR

2. Auf diesen Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat das Berufungsgericht zu Recht ihr eigenes Einkommen und den Wohnvorteil durch die ersparte Miete infolge der Nutzung der eigenen Eigentumswohnung angerechnet. Zu Unrecht hat es die unterhaltsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Darlehenslasten im Rahmen der Bedürftigkeit allerdings auf die Höhe des Wohnwerts begrenzt.

Zu Recht ist Berufungsgericht allerdings von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Alleineigentümers durch Tilgung der Darlehen unterhaltsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben kann. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt zu unterscheiden.

a) Nach der Scheidung der Ehe besteht grundsätzlich keine Veranlassung, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung mit den sich daraus ergebenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen im Eigentum eines Ehegatten zu belassen. Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Obliegenheit – unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November 1987 – IVb ZR 81/86 – FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989 – IVb ZR 9/89 – FamRZ 1990, 269, 271). Zudem wird der Wertzuwachs für das im Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Darlehenstilgung dann nicht mehr über den Zugewinn ausgeglichen und kommt nur noch dem Eigentümer allein zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts deswegen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 12/96 – FamRZ 1998, 87, 88 f.). Dann sind dem – dann relevanten – objektiven Mietwert bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüberzustellen.

Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts eine Vermögensbildung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 – XII ZR 211/02FamRZ 2005, 1817, 1822).

b) Für den Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Senats hingegen schon im Ansatz eine abweichende Beurteilung geboten.

aa) Insoweit sind die noch in der Ehezeit regelmäßig gezahlten Beträge, einschließlich eines Tilgungsanteils, unterhaltsrechtlich grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn während dieser Zeit ist es einem Ehegatten in der Regel nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein bewohnt, zur Steigerung seiner Einkünfte oder zur Verringerung der dadurch entstehenden Belastungen zu verwerten. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft soll nämlich nicht zusätzlich erschwert werden (Senatsurteile vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950, 951 und vom 12. Juli 1989 – IVb ZR 66/88 – FamRZ 1989, 1160, 1162). Hinzu kommt, dass der andere Ehegatte während der Trennungszeit zunächst weiterhin von der Tilgung profitiert, weil die Reduzierung der Schulden den Zugewinn des Alleineigentümers erhöht. Soweit das Berufungsgericht diesem – schon vom Amtsgericht berücksichtigten – Argument damit begegnen will, dass gegenwärtig wegen der Höhe der Belastung vornehmlich Zinsen und nur in verhältnismäßig geringem Umfang Leistungen zur Tilgung des Darlehens gezahlt werden, überzeugt dies nicht. Denn Zinsen sind jedenfalls während der Trennungszeit der Parteien erst recht in vollem Umfang zu berücksichtigen, weil sie nicht zu einer einseitigen Vermögensbildung führen und es dem Ehegatten in dieser Zeit noch nicht zumutbar ist, das Wohneigentum zu verwerten.

bb) Allerdings ergibt sich im Rahmen der Bedürftigkeit – wie die nachfolgende Berechnung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 aufzeigt – eine andere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten. Denn insoweit stellt sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile gedeckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann hingegen durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Einkünften und sonstigen Gebrauchsvorteilen übersteigen, nicht weiter erhöht werden. Deswegen können Kreditraten im Rahmen der Bedürftigkeit immer nur die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen kompensieren, also auch nur bis zu deren Höhe berücksichtigt werden.

3. Damit ergibt sich auf der Grundlage des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen folgende Unterhaltsberechnung:

a) Oktober bis Dezember 2002:

Unterhaltsbedarf der Klägerin: 1008 EUR
abzüglich eigenes Einkommen – 592 EUR
abzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung – 500 EUR
zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung (1.118 EUR) allerdings begrenzt auf die Summe aus dem Einkommen und dem Wohnvorteil der Klägerin + 1.092 EUR

verbleibender Unterhaltsanspruch 1.008 EUR

b) Januar bis Juni 2003:

Unterhaltsbedarf der Klägerin: 1084 EUR
abzüglich eigenes Einkommen – 868 EUR
abzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung – 500 EUR
zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung + 861 EUR

verbleibender Unterhaltsanspruch 577 EUR

c) ab Juli 2003:

Unterhaltsbedarf der Klägerin: 1074 EUR
abzüglich eigenes Einkommen – 868 EUR
abzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung – 500 EUR
zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung + 861 EUR

verbleibender Unterhaltsanspruch 567 EUR

Unter Berücksichtigung der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlten Beträge für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 ergeben sich somit Unterhaltsrückstände auf den Trennungsunterhalt, die den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag annähernd erreichen. Weil auch der ab Juli 2003 geschuldete Trennungsunterhalt dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag entspricht, ist auf die Revision der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil insgesamt wiederherzustellen.

BGH, Urteil vom 28.03.2007
XII ZR 21/05

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