OLG Düsseldorf: Folgeehe ist ehebedingter Nachteil, keine Befristung

Ein ehebedingter Nachteil, der die Befristung des nachehelichen Unterhalts im Regelfall ausschließt (BGH v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08), kann dem Unterhaltsberechtigten aus dem Verlust seines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch die Wiederheirat erwachsen.

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Fa-miliengerichts – Mülheim an der Ruhr vom 12.11.2009 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12 x 200 € = 2.400 € festgesetzt.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene, am 18.02.1939 geborene Ehefrau auf Abänderung seiner am 02.04.2003 durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt im Verfahren 3 F 386/96 = 2 UF 69/02 in Höhe von 700 € (monatlich) titulierten Unterhaltsverpflichtung in Anspruch.

Die Parteien waren vom 21.04.1978 bis zum 09.12.1987 miteinander verheiratet. Sie lebten seit dem 11.11.1983 voneinander getrennt, weil sich der Kläger einer anderen Frau zugewandt hatte. Die Ehe blieb kinderlos. Zuvor war die Beklagte vom 29.04.1955 bis zum 02.06.1977 in erster Ehe verheiratet. Die Ehe, aus der eine Tochter hervorgegangen ist, wurde wegen Verschuldens des Ehemannes durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.06.1977 (Az.: 1 R 210/77) geschieden.

Unterhaltsansprüche gegen ihren ersten Ehemann machte die Beklagte (für die Zeit bis zur Wiederheirat) nicht geltend.

Die Parteien haben bisher drei Unterhaltsvergleiche geschlossen:

Im ersten Vergleich, der im Scheidungstermin, dem 10.12.1987, im Verfahren F 96/87 vor dem Amtsgericht Biedenkopf protokolliert wurde, verpflichtete sich der Kläger zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 1.010 DM.

Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vor dem Amtsgericht Biedenkopf (Az. F 85/90) wurde die Höhe des zu zahlenden Unterhalts durch einen zweiten Vergleich am 16.08.1990 auf 1.250 DM festgesetzt, weil sich das Einkommen des Klägers durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings erhöht hatte.

Im Jahr 1996 leitete die Beklagte mit einer Stufenklage ein weiteres Abänderungsverfahren (Az. 3 F 386/96) vor dem Amtsgericht Biedenkopf ein, in dem der Kläger widerklagend die Befristung des titulierten Unterhaltsanspruchs beanspruchte. Das Amtsgericht Biedenkopf sah den Unterhaltsanspruch als nicht befristbar an, setzte in dem am 13.11.2001 verkündeten Urteil den Unterhaltsanspruch der Beklagten jedoch gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. auf den angemessenen Bedarf herab. Diese Entscheidung wurde von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verpflichtete sich der Kläger sodann in dem am 02.04.2003 im Verfahren 2 UF 69/02 geschlossenen Vergleich zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts, der auf der Grundlage der beiderseitigen Renteneinkünfte der Parteien sowie des Wohnvorteils des Klägers, dessen Höhe die Parteien mit 640 DM = 327,23 € bewerteten, berechnet wurde. Ab Januar 2005 schuldete er demgemäß monatlich 700 €.

Der Kläger bezieht eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.147,98 € sowie eine ZVK-Rente in Höhe von 298,44 €. Die Höhe der Regelaltersrente der Beklagten beläuft sich seit Mitte 2009 auf 317,85 €.

Die Beklagte leidet seit 2002 an einer Blutkrebserkrankung und wurde nach einem im Jahr 2007 diagnostizierten Dickdarmkrebs operiert. Daneben bestehen alterstypische Leiden.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26.05.2009 zur Auskunft auf. Seine Klage ist seit dem 05.08.2009 rechtshängig.

Das Amtsgericht hat den titulierten Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Juni 2010 auf 500 € herabgesetzt und bis zum 30.06.2011 befristet. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Abänderungsklage anstrebt.

Sie macht geltend, dass ihr Vertrauen in eine unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs durch § 36 EGZPO insbesondere im Hinblick auf ihr Alter, ihren Gesundheitszustand und die Dauer des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs geschützt sei. Zudem hält sie ihren Unterhaltsanspruch aus den vorstehenden Gründen für nicht befristbar, zumal sie ehebedingte Nachteile erlitten habe.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Fortdauer seiner Unterhaltsverpflichtung für unbillig, weil diese nun schon 22 Jahren andauere, obwohl er lediglich 5 Jahre mit der Beklagten in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt habe. Die Beklagte könne zur Sicherung ihres Bedarfs auf Leistungen ihrer Tochter oder auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Durch die Ehe sei die Beklagte in ihrem beruflichen Fortkommen nicht gehindert worden.

Der Senat hat die Akten des Scheidungs- und des letzten Unterhaltsverfahrens (AG Biedenkopf F 96/87 und 3 F 386/96) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten gem. § 1571 BGB zur Unterhaltszahlung verpflichtet und kann eine Befristung oder Herabsetzung des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs nicht verlangen.

Der durch Vergleich titulierte Unterhaltsanspruch könnte nach Maßgabe des § 313 BGB nur abändert werden, wenn bei den Umständen, die zur Grundlage des Vergleichs geworden sind, nach Abschluss des Vergleichs eine schwerwiegende Veränderung eingetreten wäre und die Parteien aufgrund der Veränderung den Vergleich in der vorliegenden Form nicht geschlossen hätten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

1)

Auf der Grundlage der aktuellen Renteneinkünfte der Parteien errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von

(1.147,98 € + 298,44 € + 327,23 € – 317,85 €) / 2 = 727,90 €.

Veränderungen bei den für die Unterhaltshöhe erheblichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, die zu einer Anpassung des titulierten Unterhaltsanspruchs zugunsten des Klägers führen könnten, liegen somit nicht vor. Die neue Ehefrau des Klägers verfügt nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten über eigene Bezüge, die diejenigen des Klägers übersteigen.

2)

Eine schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage ist zwar durch die Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 eingetreten. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten, der im Jahr 2003 als Altersunterhalt tituliert wurde, war bis zum 31.12.2007 nicht befristbar. Diese Befristungsmöglichkeit wurde durch die Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 grundsätzlich eröffnet.

Die nun grundsätzlich mögliche Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt jedoch nach umfassender Würdigung aller Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts ebenso wie eine Herabsetzung der Unterhaltshöhe vorliegend nicht in Betracht.

a.

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet nach der gemäß § 1578 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aus, weil bei der Beklagten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, eingetreten sind.

Da die erste Ehe der Beklagten aus Verschulden des Ehemannes geschieden wurde, hatte die Beklagte einen nicht befristbaren Unterhaltsanspruch gem. § 58 Ehegesetz (EheG), der den ersten Ehemann – vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit, § 59 EheG – verpflichtete, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit das Vermögen der Beklagten sowie deren Erträgnisse aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.

Auch nach den Reformen des Unterhaltsrechts zum 01.07.1977 und zum 01.01.2008 hätte sich der Unterhaltsanspruch (im Falle seines Fortbestehens) gem. Art 12 Nr. 3 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976 (1. EheRG) und Art 36 Zif. 7 EGZPO weiter nach altem Recht gerichtet und wäre somit insbesondere weiterhin nicht befristbar. Er hätte zudem beim Tode des ersten Ehemannes zu einem Anspruch der Beklagten auf Geschiedenen-Witwenrente (§ 243 Abs. 1 SGB VI) oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 86 Abs. 1 BeamtVG geführt und den Bedarf der Beklagten bis zu ihrem Lebensende zumindest teilweise gedeckt.

Der Umstand, dass die Beklagte den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ihrer ersten Ehe für die relativ kurze Zeit bis zur Eheschließung der Parteien nicht geltend machte, war für den Bestand ihres Unterhaltsanspruchs nicht erheblich.

Durch die Eheschließung der Parteien ist der vorstehende Unterhaltsanspruch der Beklagten kraft Gesetzes entfallen (§ 67 EheG i.V.m. Art 12 Nr. 3 des 1. EheRG). Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs führt insbesondere nach dem Eintritt der Beklagten ins Rentenalter zu erheblichen Nachteilen, weil das Scheidungsrecht bis zum 1.7.1977 den Versorgungsausgleich nicht kannte und die bedürftigen Ehegatten nach einer Scheidung auch ihren Bedarf im Alter vollumfänglich durch Unterhalt (und die renten- und versorgungsrechtlichen Ersatzansprüche nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners) decken mussten.

Die aufgrund des Wegfalls des erstehelichen Unterhaltsanspruchs entstandene Versorgungslücke der Beklagten wurde ursächlich durch die Eheschließung der Parteien herbeigeführt und ist damit ehebedingt. Dieser fortwirkende Nachteil steht einer Unterhaltsbefristung grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08). Umstände, die eine Unterhaltsbefristung trotz des ehebedingten Nachteils ausnahmsweise als geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

b. Einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs steht bereits entgegen, dass sich für den streitgegenständlichen Unterhaltsanspruch die Herabsetzungsmöglichkeiten nach dem Abschluss des Vergleichs nicht wesentlich verbessert haben.

Die Möglichkeit, einen Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Bedarf des Berechtigten herabzusetzen, wurde bereits durch das Unterhaltsänderungsgesetz (UÄndG) vom 20.02.1986 (BGBl. I, S. 301) zum 01.04.1986 geschaffen. Zwar wurden die Herabsetzungsmöglichkeiten durch die Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 erweitert, da nunmehr eine Herabsetzung der Unterhaltshöhe auch dann in Betracht kommt, wenn der Berechtigte ein gemeinsames Kind nicht nur vorübergehend betreut hat. Zudem hat die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Vorgriff auf die Reform des Unterhaltsrechts bereits mit dem Urteil vom 12.04.2006 (Az.: XII ZR 37/05) auch für lange Ehen die Möglichkeit einer Unterhaltsherabsetzung eröffnet, sofern der Berechtigte keine ehebedingten Nachteile erlitten hatte.

Für eine kinderlose Ehe, die weniger als 10 Jahre gedauert hat, haben sich die rechtlichen Möglichkeiten der Unterhaltsherabsetzung seit dem Abschluss des Vergleichs im April 2003 jedoch nicht wesentlich geändert; eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage kann somit im Hinblick auf die Herabsetzbarkeit des streitgegenständlichen Unterhaltsanspruchs nicht festgestellt werden.

c.

Einer Abänderung des Unterhaltsanspruchs stünde zudem das durch § 36 EGZPO geschützte Vertrauen der Beklagten in die unbegrenzte Fortdauer ihres Unterhaltsanspruchs entgegen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund ihres Alters zusätzliche Einkünfte, die den teilweisen Wegfall des Unterhaltsanspruchs kompensieren könnten, nicht mehr generieren kann und zudem aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in ihren Möglichkeiten, ihren Lebensstandard einem niedrigeren Einkommensniveau anzupassen, erheblich eingeschränkt ist. Diese besonderen, durch Krankheit und hohes Alter erheblich erschwerten Lebensumstände der Beklagten lassen es gerechtfertigt erscheinen, ihrem Vertrauen auf den unbefristeten Fortbestand des Unterhaltsanspruchs ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des durch die langjährige Unterhaltszahlung belasteten Klägers, aus seiner Verpflichtung entlassen zu werden. Der Kläger hat sich in drei Vergleichen zu unbegrenzten Unterhaltszahlungen verpflichtet, letztmals, als beide Parteien bereits Altersrenten bezogen und mit einer Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr zu rechnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010
II-8 UF 173/09

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