Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
…hat der 10. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W , den Richter am Oberlandesgericht B und den Richter am Oberlandesgericht H für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 19. Februar 2010 teilweise geändert und der Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2. ab 1. Juni 2010 unbefristet monatlich im voraus einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 500 € zu zahlen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die (im Berufungsrechtstreit verbliebenen) Parteien sind seit 20. August 2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. aus der im Oktober 1989 geschlossen Ehe sind die beiden Töchter J ( 1990) und L ( 1994), die erstinstanzliche Klägerin zu 1., hervorgegangen, die beide weiterhin im Haushalt der Mutter leben.
Nachdem der Beklagte, der bis einschließlich April 2009 neben dem ebenfalls nicht titulierten Kindesunterhalt für L Ehegattenunterhalt für die Klägerin zu 2. in Höhe von zuletzt 834 € geleistet hatte, die Herabsetzung dieses Unterhaltes für die Zeit ab Mai 2009 auf 400 € und die Einstellung der Ehegattenunterhaltszahlung ab Januar 2010 angekündigt hatte, ist der Beklagte im vorliegenden Verfahren für die Zeit ab Mai 2009 auf rückständigen und laufenden Unterhalt – für die Tochter 152 % des Mindestunterhaltes, für die geschiedene Ehefrau monatlich 1.200 € – in Anspruch genommen worden.
Das Amtsgericht hat der im Urteil vom 19. Februar 2010 – auf das ergänzend Bezug genommen wird – ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten Ansprüche auf Kindesunterhalt in – anerkannter – Höhe von 144 % ´des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle´ sowie auf nachehelichen Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen Betrag von 834 € zugrundegelegt und den Ehegattenunterhalt auf die Zeit bis 31. Mai 2010 befristet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin zu 2. (im weiteren: die Klägerin) mit ihrer form und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung insoweit, als sie für die Zeit ab Juni 2010 einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 500 € erhalten sehen will. mindestens in dieser Höhe bestehe ein fortwirkender ehebedingter Nachteil, da sie nunmehr nicht realistisch in ihren ursprünglich erlernten und bis zur Geburt von J auch längerfristig vollzeitig ausgeübten Beruf als Großhandelskauffrau zurückkehren könne. aus ihrer nach der ausschließlichen Betreuung von Kindern und Haushalt ab 2000 zunächst in geringfügigem Umfang aufgenommenen und – nach verschiedenen Fort und Weiterbildungen 2001 bis 2005 – schließlich bis auf einen halbschichtigen Umfang ausgeweiteten Tätigkeit inzwischen als pädagogische Mitarbeiterin aber – selbst bei Annahme einer Nebentätigkeit – könne sie nur ein um rund 700 € geringeres Einkommen erzielen, als dies bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Großhandelskauffrau der Fall wäre.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er meint, der Einkommensnachteil der Klägerin beruhe nicht auf fortwirkenden ehebedingten Ursachen, sondern ausschließlich auf deren eigener Entscheidung, im pädagogischen Bereich statt in ihrem ursprünglichen kaufmännischen Berufsfeld tätig bleiben zu wollen.
Der Senat hat im Termin, zu dem die Parteien persönlich anwesend waren, die Beklagte ergänzend persönlich angehört und befragt.
II.
Auf das vorliegende, im Juli 2009 eingeleitete Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 1 FGGReformG die Vorschriften des vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechtes anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2010, 192).
III.
Die zulässige Berufung der Klägerin muß in der Sache vollen Erfolg haben. Einer Befristung des – bereits nach dem mit der Berufung weiter verfolgten Antrag in Ansehung eines vom Amtsgericht unwidersprochen ermittelten rechnerischen Unterhaltsanspruches von mehr als 1.000 € wesentlich begrenzten – Unterhaltsanspruches der Klägerin steht durchgreifend entgegen, daß der Beklagte einen in Höhe dieser Klagforderung fortwirkenden ehebedingten Nachteil der Klägerin nicht widerlegen kann.
Nach der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 2010 (XII ZR 175/08 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und bislang veröffentlicht bei juris) bereits in den Leitsätzen erfolgten Klarstellung zur maßgeblichen Darlegungs und Beweislast im Streit um die Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, auf die der Senat bereits mit der Ladungsverfügung ausdrücklich hingewiesen hat, ist der Unterhaltspflichtige für die zur Stützung seines Herabsetzungs oder Befristungsbegehren erforderlichen Voraussetzungen darlegungs und beweisbelastet und trifft den Unterhaltsberechtigten hinsichtlich der ehebedingten Nachteile eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er seinerseits darzulegen hat, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Derart vorgetragene ehebedingte Nachteile müssen dann vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Diese Grundsätze geltend entsprechend, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
Die Klägerin hat im Streitfall ihre vor und zu Beginn der Ehe ausgeübte Berufstätigkeit anläßlich der Geburt der ersten Tochter aufgegeben. sie war in der Folgezeit entsprechend der von den Parteien gewählten Form der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zunächst über rund zehn Jahre nicht anderweitig berufstätig und hat dann eine geringfügig begonnene Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld entsprechend der abnehmenden Betreuungsbelange der Kinder – auch nach der Trennung der Parteien ohne ersichtlich gewordene Einwände des Beklagten – schrittweise ausgebaut. Aus dieser – unbefristet gesicherten, derzeit tatsächlich aber nicht weiter ausweitbaren – Tätigkeit erzielt die Klägerin unstreitig selbst unter Berücksichtigung einer fiktiven Nebentätigkeit jedenfalls 500 € weniger als dies bei einer durchgehend fortgesetzten Tätigkeit im vorehelichen Beruf der Fall wäre.
Selbst wenn man im Lichte der 2008 erfolgten Rechtsänderung davon ausgehen wollte, daß die Beklagte tatsächlich bereits in der Folgezeit zu Bemühungen um eine Rückkehr in den damals bereits achtzehn Jahre nicht ausgeübten Beruf verpflichtet gewesen wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund der belegten negativen Reaktionen auf ihre aktuellen derartigen Bemühungen schon nicht ansatzweise ersichtlich, daß diese erfolgreicher gewesen wären – einen gar dahingehenden Beweis vermag der Beklagte (naturgemäß) nicht anzutreten. insofern kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, daß selbst bei einem tatsächlichen Erfolg der Arbeitsplatzsuche im kaufmännischen Bereich typischerweise davon auszugehen wäre, daß die (mindestens) achtzehnjährige Berufspause zu einem dauerhaft wesentlich geschmälerten Verdienst führen würde – auch hinsichtlich der Begrenzung des ehebedingten Nachteiles auf einen geringeren Umfang als die Klagforderung fehlt es schon an substantiiertem Vortrag, insbesondere aber an einem Beweisantritt des Beklagten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO.
OLG Celle, Urteil vom 06.07.2010
10 UF 64/10