Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes sind die grundsätzlich ehe und bedarfsprägenden Unterhaltszahlungen an die nicht privilegierten volljährigen Kinder nicht vorweg abzuziehen, wenn dadurch der angemessene Selbstbehalt des unterhaltsberechtigten Ehegatten diesen gegenüber (derzeit 1.100 €) unterschritten würde.
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 26. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Urteilsausspruch in der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19. Februar 2009 erschöpft.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.256,00 € (12 * (838,00 € – 400,00 €)) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten um die Abänderung der Verpflichtung des Klägers auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte. Die Eheschließung erfolgte am … 1984 in T. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der deutsche Kläger 31 Jahre alt und Arzt. Das Alter der in T. geborenen Beklagten bei Ehescheidung ist streitig gewesen. Die Parteien haben sechs gemeinsame Kinder:
• N., geboren am … 1983
• Me., geboren am … 1986
• B., geboren am … 1987
• P., geboren am … 1989
• Be., geboren am … 1991
• Ma., geboren am … 1993.
Die Parteien zogen vor der Geburt von Me. nach Deutschland, wo sich der Kläger 1988 als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie niederließ. Die Beklagte verfügt über keine Berufsausbildung. Während der Ehezeit begann sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, die sie nicht abschloss, und betrieb kurzfristig einen Weinhandel und einen Frisiersalon.
Nach Berufung gegen das erstinstanzliche Verbundurteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 25. Mai 2004 wurde der Kläger durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 2005 (5 UF 339/04) zur Zahlung von 838,00 € nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für B., Be. und Ma., die mit der bereits volljährigen Me. zum Haushalt der Beklagten gehörten, verurteilt. P. lebte zu diesem Zeitpunkt im Haushalt des Klägers, N. im Internat, das vom Kläger bezahlt wurde. Für die Einzelheiten der Unterhaltsberechnung wird auf das der Klageschrift als Anlage beigefügte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Bezug genommen.
Der Kläger ist seit dem … 2004 Vater einer weiteren Tochter namens L. A. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Abänderungsklage absolvierten die drei älteren Töchter N., Me. und B. ein Studium und der Sohn Be. ein Auslandsschuljahr, während P. ein Internat besuchte und lediglich Ma. dauerhaft im Haushalt der Beklagten lebte. Die Beklagte ist unregelmäßig als Model oder Werbedame tätig und erzielte daraus im Zeitraum Juli bis Oktober 2008 und von August bis Oktober 2009 Einkünfte in Höhe von 1.600,00 € und 270,00 €. im letztgenannten Zeitraum noch 500,00 € aus einer Übersetzertätigkeit. Weiter hat sie jeweils Anfang 2008 und 2009 als Vorschuss für zwei Bücher Honorare in Höhe von insgesamt 4.000,00 € erhalten. Ihr unregelmäßig gezahlter Krankenkassenbeitrag beträgt monatlich 146,00 €.
Der Kläger behauptet, dass sein Nettoeinkommen nach Steuer in den Jahren 2006 bis 2008 deutlich gesunken sei. Nach Abzug von unstreitigen Krankenversicherungsbeiträgen von 554,40 € (597,19 € ab 1. Juli 2009) für die … Krankenkasse (… K) sowie weiterer streitiger Zahlungen auf Versicherungen verbleibe ihm ein Betrag unter 3.506,00 €. Davon zahle er entsprechend einem am 23. Juni 2006 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hannover (603 F 680/06 UK) geschlossenen Vergleich an N., Me. und B. monatlich je 600,00 € Unterhalt, an P. 450,00 € Schul und 50,00 € Taschengeld, weiterhin für Be. sowie Ma. jeweils 303,50 € Unterhalt. Seit März 2009 zahle er auch Unterhalt für L. A. in Höhe des Mindestunterhalts.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt habe. Eine andere Anspruchsgrundlage sei nicht erkennbar. Die Beklagte sei auch in der Lage und verpflichtet, eigene Einkünfte in Höhe von 1.400,00 € netto zu verdienen. Der Kläger vertritt weiter die Ansicht, dass er allenfalls in Höhe von 158,06 € leistungsfähig sei. Insoweit seien nunmehr, entgegen der Rechtsprechung im Jahre 2005, auch die Zahlungen an die Tochter L. A. als bedarfsprägend zu berücksichtigen. Schließlich ist er der Ansicht, dass angesichts einer Ehedauer von 14 Jahren die Zahlung von nachehelichem Unterhalt über einen Zeitraum von 4 Jahren eine Befristung rechtfertige, zumal die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.
Die Beklagte behauptet, dass sie erst am … 1970 geboren worden und bei der Geburt des ersten Kindes 12 sowie bei der Eheschließung 13 Jahre alt gewesen sei. Sie habe wegen der ersten Schwangerschaft die Schulausbildung im Internat in T. abbrechen müssen, obwohl in ihrer Herkunftsfamilie eine angemessene Schul und Berufsausbildung, u. a. mit Studium in Europa üblich gewesen sei. Während der Kinderbetreuung sei es ihr nicht möglich gewesen eine Ausbildung zu absolvieren. die 1996 begonnene Heilpraktikerausbildung habe sie auf Druck des Klägers abgebrochen. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie seit 24 Jahren unter schweren Depressionen leide, die als Folge des jungen Alters bei den Schwangerschaften, des Umzugs nach Deutschland und der daraus resultierenden Überforderung ehebedingt seien und zu sieben Suizidversuchen geführt hätten. Sie sei aufgrund der Depressionen nicht in der Lage gewesen, sich beruflich zu etablieren und bis heute nicht in der Lage, auch nur einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Dies auch aufgrund der durch die frühen Schwangerschaften eingetretenen Schädigungen an der Wirbelsäule.
Die Beklagte behauptet schließlich, dass der Kläger für die älteren drei Kinder keinen Unterhalt zahle, vielmehr hätten diese ein Darlehen zur Finanzierung des Studiums aufgenommen. An P. zahle der Kläger nur ein Taschengeld in Höhe von 30,00 €, während sie selbst die Fahrtkosten und die Verpflegung für die Wochenend und Ferienbesuche bezahle.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Kläger leistungsfähig sei. Bei der Einkommensberechnung sei bezüglich der Fahrzeugkosten eine Reduzierung um 80 % vorzunehmen und eine gänzliche Streichung der privaten Fahrten des Klägers seit 2008, die sich aus dem Wohnort seiner Freundin in G. erklären würden, weiterhin eine Reduzierung der in die Gewinnberechnung eingestellten Mietkosten. Auch die Investitions und Personalkosten sowie seine Vorsorgeaufwendungen seien zu hoch. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ihr der Kläger aufgrund ehelicher Solidarität unbefristeten nachehelichen Unterhalt in der bisherigen Höhe schulde, da sie mit 838,00 € nicht einmal ihren angemessenen Lebensunterhalt decken könne.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass seine Praxismiete 2004 erhöht worden sei. Daher sei seine Gewinnermittlung nicht zu korrigieren. Dies gelte auch hinsichtlich der Fahrtkosten, da er „den Hinweisen des Oberlandesgerichts Hamm Folge geleistet habe“. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte ihren Schulbesuch bereits vor dem gegenseitigen Kennenlernen beendet gehabt habe.
Mit der am 4. November 2008 zugestellten Klage begehrte der Kläger die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass er ab Klagzustellung keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, sowie für den Fall des Erfolgs der Abänderungsklage die Verurteilung der Beklagten auf Rückzahlung der an sie gezahlten Unterhaltsbeträge ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Am 19. Februar 2009 erging klagabweisendes Versäumnisurteil, gegen das der Kläger Einspruch einlegte unter Aufrechterhaltung der zuvor genannten Anträge. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 konkretisierte er den Hilfsantrag auf den Zeitraum von Oktober 2008 bis Oktober 2009 und Unterhaltszahlungen in Höhe von 10.894,00 €. Das Amtsgericht – Familiengericht – Hannover hat durch Urteil vom 26. November 2009 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Dabei ist das Amtsgericht von einem Anspruch der Beklagten auf Krankheitsunterhalt ausgegangen und einem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen des Klägers in Höhe von 3.300,00 €, von dem nach Abzug des Kindesunterhalts für Ma. und Be. noch 2.200,00 € für den Ehegattenunterhalt verblieben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 400,00 € und hilfsweise die entsprechende Rückzahlung der Unterhaltsbeträge im Zeitraum vom 4. November 2008 bis einschließlich Mai 2010 begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass das Amtsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt habe, indem es von einem zu hohen Nettoeinkommen in den Jahren 2006 bis 2008 ausgegangen sei und nicht sämtliche in der Ausgangsentscheidung berücksichtigten Belastungen in Abzug gebracht habe. Weiter rügt er die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, soweit dieses auch seinen Hilfsantrag beschieden hat. Darüber hinaus habe das Amtsgericht im Rahmen der Unterhaltsberechnung keinen Vorwegabzug der Unterhaltsansprüche der nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie der jüngsten Tochter vorgenommen, obwohl für die Bedarfsberechnung die Unterhaltsansprüche sämtlicher Kinder zu berücksichtigen seien, wodurch ein Aufstockungsbedarf der Beklagten entfalle. Schließlich wiederholt er den erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Beklagte erwerbsfähig und in der Lage sei, vollschichtig einer Tätigkeit als Verkäuferin nachzugehen, und beruft sich erneut auf eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie beruft sich darauf, dass auf Seiten des Klägers lediglich die Kosten für die Krankenversicherung mit 597,19 €, für die U. Krankenversicherung (…) mit 53,20 € und für die Ärzteversorgung mit 285,90 € einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, da er die weiteren Versicherungen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und damit verspätet vorgetragen habe. Die Beklagte hält es nicht für zulässig, bei der Bedarfsberechnung die Unterhaltszahlungen des Klägers an die nachrangigen Kinder zu berücksichtigen. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zu einer ehebedingten Erkrankung und zu ehebedingten Nachteilen fest.
Gegenüber der Berufungserwiderung beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte erstinstanzlich zugestanden habe, dass seine KFZKosten in vollem Umfang beruflich veranlasst seien. Bei einer Reduzierung sei ansonsten die Steuerlast fiktiv höher anzusetzen. Er trägt nunmehr vor, dass die Beklagte seit spätestens Anfang 2007 einen Lebensgefährten habe, mit dem sie verschiedentlich in einer Wohnung zusammengelebt und mehrere Urlaubsreisen unternommen habe, so dass von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen sei, die es dem Kläger unzumutbar mache, die Beklagte weiter zu alimentieren.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass er bei Eheschließung angenommen hat, dass die Beklagte 16 Jahre alt gewesen sei. Die Parteien haben klargestellt, dass der Kläger für die Töchter B. und Me., die Beklagte für Ma. das Kindergeld erhält und für die anderen Kinder zumindest derzeit kein Kindergeld bezogen wird. Weiter bestand Einigkeit, dass N. ihr Studium im September 2009 beendet hat und Me. voraussichtlich im Juni dieses Jahres ihr Studium abschließen wird.
II.
Die form und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Mit der Rüge der Verletzung des Gebotes zur vollständigen und umfassenden Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und dessen falscher rechtlicher Würdigung greift er das erstinstanzliche Urteil auch in beachtlicher Weise an.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Beklagten weiterhin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusteht und der Kläger nach den vorgelegten Einkommensnachweisen in der titulierten Höhe leistungsfähig ist.
Zwar ist aufgrund des Alters der Kinder, von denen bei Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nur die damals 15jährige Ma. noch im Haushalt der Beklagten lebte, ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB entfallen. Weiter hat die Beklagte auch die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB nicht dargetan. Sie hat insoweit vorgetragen, durch erhebliche Rückenschmerzen und Depressionen an einer Erwerbstätigkeit gehindert zu sein, die jeweils von den frühen und zahlreichen Schwangerschaften, die Depressionen auch von dem Verlust der Heimat, herrühren sollen, und hat Beweis durch die Einholung von Sachverständigengutachten angeboten sowie zwei Atteste des Hausarztes vorgelegt, aus denen sich eine rezidivierende depressive Störung seit 2003 mit akuter Belastungssituation im Dezember 2008 und Zustand nach Suizid sowie Beschwerden im Skelettsystem mit Verdacht auf eine Stenose des Spinalkanals ergeben. Es ist jedoch offen geblieben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang und zu welchem Einsatzzeitpunkt die Beklagte durch diese Diagnosen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, zumal sie unstreitig immer wieder geringfügige Tätigkeiten ganz unterschiedlicher Art ausgeübt hat.
Der Beklagten steht jedoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu. Denn das von der Beklagten erzielbare Monatseinkommen ist mit nicht mehr als 400,00 € netto anzusetzen. Angesichts des Fehlens jeglicher abgeschlossener Schulausbildung und jeglicher beruflicher Vorbildung sowie der weiteren konkreten Biographie kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass es ihr realistischerweise möglich ist, auf Dauer mehr als einen sogenannten Minijob zu finden oder durch die bereits in der Vergangenheit ausgeübten wechselnden Tätigkeiten im Bereich Promotion, Übersetzungen und Veröffentlichungen durchgehend ein höheres Einkommen zu erzielen. An dieser Einschätzung ergibt sich durch die abgeschlossenen Verträge über zwei von der Beklagten zu schreibende Bücher derzeit keine Änderung, da insoweit abzuwarten ist, ob diese überhaupt und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg veröffentlicht werden.
Auch unter Berücksichtigung eines Verdienstes der Beklagten von monatlich 400,00 € besteht weiterhin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in der titulierten Höhe.
Dabei ist auf Seiten des Klägers unter Zugrundelegung der Einkünfte in den Jahren 2006 bis 2009 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen vor Steuer in Höhe von 88.068,78 € auszugehen. Denn sein Gewinn vor Steuer betrug
• 81.208,34 € im Jahr 2006,
• 72.252,27 € im Jahr 2007 ohne die dann aufgelöste Ansparrücklage,
• 75.273,57 € im Jahr 2008 und
• 96.968,09 € im Jahr 2009 nach der vom Kläger vorgelegten vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung für Dezember 2009
und damit insgesamt 325.702,27 € bzw. im Jahresdurchschnitt 81.425,57 €.
Dieses Einkommen ist entsprechend der Ausgangsentscheidung um die in der Gewinnermittlung erfassten KFZKosten zu erhöhen, die 4.346,19 € in 2006, 4.241,49 € in 2007, 11.351,97 € in 2008 und 6.633,22 € in 2009 und damit im genannten Zeitraum insgesamt 26.572,87 € betrugen und mit durchschnittlich 6.643,22 € dem Jahreseinkommen hinzuzurechnen sind, das sich dergestalt auf 88.068,79 € erhöht. Von einer weiteren Zurechnung auch eines Teils der Mietkosten, wie vom OLG Hamm für das Jahr 2003 vorgenommen, hat der Senat abgesehen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass sich die unterschiedlichen Mietkosten aus variierenden Stundungen und Rück bzw. Nachzahlungen ergeben. Ebenso sind sonstige Korrekturen, insbesondere zu den Personal oder Investitionskosten, nicht veranlasst. Schließlich ist zu Gunsten des Klägers die im Jahr 2008 für 2001 erfolgte Gewinnausschüttung in Höhe von 3.214,00 € aufgrund des Charakters einer einmaligen Zahlung für die Vergangenheit nicht einkommenserhöhend berücksichtigt worden.
In Abzug zu bringen sind 14.365 € Einkommensteuer, 482,79 € Solidaritätszuschlag und 790,02 € Kirchensteuer, insgesamt 15.637,81 € Steuern, die anhand des tatsächlich erzielten Einkommens von 81.425,57 € und nicht auch, wie der Kläger meint, hinsichtlich der unterhaltsrechtlich vorgenommenen Korrektur zu bemessen sind. Entsprechend der vorgelegten Einkommensteuerbescheide sind für die Steuerberechnung jedoch 5.069,00 € als Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen, 10.056,00 € für den gezahlten Ehegattenunterhalt sowie, jeweils wie im Einkommensteuerbescheid 2008, für Ausbildungskosten 888,00 € und die Kinderfreibeträge einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Nach Abzug der Steuer von dem Gesamteinkommen von 88.068,79 € verbleibt ein Jahreseinkommen von 72.430.98 € und damit ein Durchschnittseinkommen von 6.035,92 €, das unter dem in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Einkommen von 6.421,00 € liegt.
Dieses Einkommen mindert sich entsprechend der in der abzuändernden Entscheidung des OLG Hamm vorgenommenen Berechnung um 20 % der gesamten KFZKosten (betrieblich und privat erfasste) in Höhe von 40.256,87 €, die sich aus den aufgezeigten Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung der Praxis in Höhe von 26.572,87 € zuzüglich privater KFZKosten von 5.076,00 € in 2006 und 2008 sowie von 3.532,00 € in 2008 addieren. Der Jahresdurchschnitt beträgt 10.064,22 €, so dass mit 20 % ein Betrag von 2.012,84 € jährlich bzw. 167,74 € monatlich vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen ist. Ein gänzlicher Wegfall der Fahrtkosten, wie von der Beklagten aufgrund des entfernten Wohnortes der Freundin des Klägers seit 2008 vertreten, ist nicht geboten, da die Fahrtkosten in etwa denen in der Ausgangsentscheidung mit monatlich 150,00 € entsprechen. Eine berücksichtigungswürdige Änderung der Buchhaltung zu den Fahrtkosten ist auf Seiten des Klägers entgegen dessen Vortrag allerdings auch nicht zu erkennen, ebenso wenig ein in der ersten Instanz geäußertes Einverständnis der Beklagten mit deren vollen Abzug. Weiter in Abzug zu bringen sind die Krankenversicherungskosten bei der … K mit 554,40 € bzw. 597,19 € ab Juli 2009 sowie der unveränderte Beitrag zur Zusatzkrankenversicherung bei der … KV in Höhe von 53,20 €. Da es sich um einen Pflichtbeitrag handelt, ist auch der geschuldete Beitrag für die Ärzteversorgung in Höhe von 14 % des durchschnittlichen und nicht korrigierten Einkommens von 81.425,57 € mit 949,96 € zu berücksichtigen, wenngleich der Kläger insoweit lediglich eine Zahlung von 285,90 € nachgewiesen hat. Unproblematisch ist weiter der Abzug der nachgewiesenen Kosten für die Krankenhaustagegeldversicherung in Höhe von 190,93 € und die Lebensversicherung bei der P. Versicherung Nr. … mit 93,02 €. Dagegen sind die Beiträge für die zweite Lebensversicherung bei der P. und die beiden Versicherungen bei der H. und eine Unfallversicherung des Klägers nicht belegt, während hinsichtlich der belegten neuen Verträge des Klägers über insgesamt monatlich 791,23 € für eine private Krankenversicherung, eine Haftpflichtversicherung und zwei (Lebens?)Versicherungen bei der A. nicht erkennbar ist, woraus sich ihre Berücksichtigungsfähigkeit ergeben soll. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Klägers auch die nicht belegten weiteren Versicherungskosten, wie sie der abzuändernden Entscheidung mit 95,10 € für die Lebensversicherung H. … und 8,74 € für die Lebensversicherung H. …, mit 93,84 € für die Risikolebensversicherung bei der H. L. sowie mit nunmehr 49,24 € für die Unfallversicherung bei der D. zugrunde lagen, einkommensmindernd berücksichtigt, verbleibt für die Unterhaltsberechnung ein Einkommen in Höhe von 3.779,75 € bzw. ab Juli 2009 aufgrund der Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge von 3.736,96 €.
Die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen für die minderjährige Tochter Ma. in Höhe von 304,50 € und für das zunächst noch minderjährige und später privilegierte volljährige Kind Be. in Höhe von ebenfalls 304,50 € sowie für P. als privilegierte Volljährige mit den Zahlungen für das Internat und das Taschengeld in Höhe von 449,00 €, summieren sich auf 1.104,00 €. Der Kläger hat durch die Vorlage von Kontoauszügen die Zahlungen nachgewiesen. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahlungen für L.A. ab April 2009, durch die sich der von ihm gezahlte Unterhalt für die minderjährigen bzw. privilegierten Kinder auf höchstens 1.329,00 € erhöht, unter Berücksichtigung des maximal für L.A. zu zahlenden Kindesunterhalts von 225,00 € ab 2010. Der Kläger ist mit der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die vor der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren bereits geborene L.A. nicht nach § 323 Abs. 2 BGB präkludiert, da er unwidersprochen vorgetragen hat, dass deren Mutter bis Frühjahr 2009 keinen Unterhalt geltend gemacht hat. Mithin verbleiben vom Einkommen des Klägers für die Berechnung des Bedarfs der Beklagten im für ihn ungünstigsten Fall nach Erhöhung des Krankenkassenbeitrags und mit Unterhaltszahlungen für L.A. in Höhe von maximal 225,00 € noch 2.407,96 €.
Für die Berechnung des Bedarfs der Beklagten ist ein weiterer Vorwegabzug der Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder nicht vorzunehmen. Deren Unterhaltsansprüche sind zwar grundsätzlich ehe und damit auch bedarfsprägend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der berechtigte Ehegatte nicht den auch dem verpflichteten Ehegatten zustehenden Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind von derzeit 1.100,00 € verwirklichen kann, da ansonsten der in § 1603 BGB geregelte Rangunterhalt unterlaufen würde (Gutdeutsch in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 5 Rz. 136. Göppinger/ Wax, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, S. 607 Rz. 1569. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts, 10. Auflage, S.12 Rz. 40. OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 445). So verhält es sich hier. Denn schon die vom Kläger nachgewiesenen Zahlbeträge von jeweils 600,00 € abzüglich des vollen Kindergelds für B. und Me. sowie von 450,00 € für N. führen zu weiteren Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens 1.282,00 € bei einem Kindergeld in Höhe von 184,00 € in 2010. Dadurch würde sogar bei der günstigsten Einkommensgestaltung, d. h. bei dem noch nicht erhöhten Krankenkassenbeitrag und ohne den Kindesunterhalt für L.A., das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Klägers von 3.779,75 nach Abzug von 1.104,00 € Minderjährigen und 1.282,00 € Volljährigenunterhalt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts auf 1.393,75 € bzw. nach Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 199,11 € auf 1.194,64 € reduziert.
Für die Bedarfsberechnung ist auf Beklagtenseite von dem erzielbaren Einkommen von 400,00 € der bisherige Krankenkassenbeitrag in Höhe von 146,00 € in Abzug zu bringen, den die Beklagte nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung zwar derzeit nicht zahlt, aber grundsätzlich zahlen müsste, weshalb diese genauso wie die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur Ärzteversorgung berücksichtigungsfähig sind. Folglich verbleibt ein Einkommen von 254,00 € und nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen (12,70 €) und des Erwerbstätigenbonus (34,47 €) von noch 206,83 €, das auf Beklagtenseite in die Bedarfsberechnung einzustellen ist. Dergestalt würde sich ein ungedeckter Bedarf der Beklagten von 493,91 € errechnen, der auch unter Hinzurechnung ihrer fiktiven Einkünfte zu einem Einkommen nicht nur unterhalb des angemessenen sondern auch des notwendigen Selbstbehalts führt. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Wertung des OLG Hamm berufen, das in der abzuändernden Entscheidung auch den Unterhalt für die damals 21jährige und damit nicht mehr privilegierte volljährige Tochter N. vorweg abgezogen hat, da damals durch die Berücksichtigung sämtlicher Unterhaltsansprüche kein Mangelfall eingetreten ist. Dagegen verhält es sich inzwischen so, dass drei der Töchter als Volljährige einen wesentlich höheren Unterhaltsbedarf haben, dessen Vorwegabzug dazu führen würde, dass der angemessene Bedarf der Beklagten nicht mehr gedeckt wäre. Anders als der Kläger meint, ist die Beklagte insoweit auch nicht auf den notwendigen Selbstbehalt von 770,00 € zu verweisen, da ansonsten weder der ihr ebenso wie dem Kläger gegenüber den Unterhaltsansprüchen der volljährigen Töchtern zustehende erhöhte Selbstbehalt von 1.100,00 € noch der grundsätzlich gleiche Bedarf der Eheleute berücksichtigt würden. Außerdem betreibt der Kläger eine deutlich bessere Altersvorsorge als die Beklagte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Kürzung des Unterhalts der Beklagten auf 770,00 € unbillig erscheint.
Ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts verbleibt auf Klägerseite für die Berechnung des ehelichen Bedarfs dagegen auch nach Erhöhung des Krankenkassenbeitrags ein Einkommen in Höhe von 3.736,96 € und bei Zahlung von Unterhalt für die minderjährigen bzw. privilegierten volljährigen Kinder, einschließlich des höchsten Betrages für L.A. in Höhe von 225,00 €, ein Einkommen von 2.407,96 €, das für die Berechnung des Bedarfs um den Erwerbstätigenbonus von 343,99 € auf 2.063,96 € zu reduzieren ist. Entsprechend beträgt der Gesamtbedarf der Eheleute ohne Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts 2.270,79 €, so dass der hälftige ungedeckte Bedarf der Beklagten sogar bei Berücksichtigung der erhöhten Zahlungen des Klägers für die Krankenversicherung und L.A. sowie eines fiktiven Einkommens von 400,00 € über dem titulierten Betrag von 838,00 € liegt.
Jedoch verfügt die Beklagte auch unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens von 241,30 € vor Abzug des Erwerbstätigenbonus und unter Hinzurechnung der Unterhaltszahlungen des Klägers von 838,00 € über kein Einkommen von mehr als 1.100,00 €, so dass der zwischenzeitliche Wegfall eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt der Tochter N. sowie die zukünftig zu erwartenden Änderungen durch die Beendigung des Studiums der Tochter Me. nicht zu einer veränderten Bewertung ihres Vorrangs führen. Darüber hinaus ist sie gegenüber den volljährigen Töchtern auch nicht unterhaltsrechtlich leistungsfähig, so dass eine Reduzierung ihres Unterhalts bis zum angemessenen Selbstbehalt nicht darstellbar ist.
Weiter kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1578 b BGB nicht in Betracht, da diese erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten hat. Angesichts der Eheschließung im Alter von höchstens 16 Jahren, der bis dahin nicht abgeschlossenen Schulausbildung und der außergewöhnlich umfangreichen Einbindung in familiäre Aufgaben durch sechs Kinder, liegt es auf der Hand, dass die Beklagte in ihrer beruflichen Entwicklung durch die Ehe maßgeblich gehindert worden ist. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem streitig gebliebenen Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte ihre Schulausbildung bereits bei ihrer ersten Begegnung abgebrochen haben soll. Denn angesichts des noch sehr jungen Alters der Beklagten bei der Eheschließung von allenfalls 16 Jahren kann nicht angenommen werden, dass diese ohne die Eheschließung überhaupt keine berufliche Bildung erfahren hätte, die ihr aufgrund des familiären Hintergrunds (der Vater war t….ischer Außenminister) zumindest nicht verschlossen gewesen ist. Ebenso wenig kann sich der Kläger für einen Ausschluss ehebedingter Nachteile mit Erfolg darauf berufen, dass er der Beklagten bereits während der Ehe unterschiedliche Berufsmöglichkeiten eröffnet habe, denn dadurch sind die ehebedingten Nachteile auch nicht annähernd kompensiert worden.
Schließlich sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn die Beklagte, wie vom Kläger vorgetragen, in unbestimmten Zeiträumen der Vergangenheit mit einem Freund zusammengelebt und mehrere Urlaube verbracht hat. Voraussetzung für einen Unterhaltsausschluss nach § 1579 Ziffer 2 BGB a. F. ist vielmehr ein auf Dauer angelegtes Verhältnis, das nach außen erkennbar an die Stelle der Ehe getreten ist. Ein derartiges dauerhaftes Verhältnis ist bereits nach dem Vortrag des Klägers, bei einem nur zeitweisen Zusammenleben und mehreren Urlauben, nicht erkennbar.
Nach alledem kann das Abänderungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Folglich braucht sein Eventualantrag auf Rückzahlung von Unterhalt nicht beschieden zu werden. entsprechend ist der Tenor des angefochtenen Urteils klarzustellen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
OLG Celle, Urteil vom 18.05.2010
10 UF 273/09