Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 25. November 2009 – 24 F 249/07 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Anträge des Kindesvaters auf Erweiterung des Umgangsrechts in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 6. März 2007 – 10 UF 1/07 – werden zurückgewiesen.
2. Auf Antrag der Kindesmutter wird – unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen – der gerichtliche Vergleich der Parteien vom 6. März 2007 – 10 UF 1/07 OLG Brandenburg – wie folgt abgeändert:
1. Der Kindesvater hat das Recht, das Kind J… M…, geboren am …. April 2004, einmal im Monat am Samstag in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr, beginnend mit dem 27. März 2010 und dann jeweils am letzten Samstag des Monats zu sehen.
2 . Kann ein Umgangstermin aus triftigen Gründen von J… nicht wahrgenommen werden, ist die Verhinderung rechtzeitig dem Kindesvater anzuzeigen. Der Umgang findet dann am darauf folgenden Samstag statt. Durch diesen Ersatztermin verschieben sich die nachfolgenden Umgangstermine nicht. Nimmt dagegen der Kindesvater den Umgang in einem Monat nicht wahr, so findet kein Ersatztermin statt.
3. Der Kindesmutter wird aufgegeben, das Kind J… in ihrem Haushalt pünktlich zu Beginn der genannten Besuchszeiten an eine vom Jugendamt bestimmte Person herauszugeben und J… am Ende der Besuchszeit von dieser dort wieder entgegen zu nehmen.
4. Die vom Jugendamt bestimmte Person hat das Kind J… dem Kindesvater an dem von ihm noch genau mitzuteilenden Ort des Umganges in P… zu übergeben und das Kind J… am Ende des jeweiligen Umgangstages dort abzuholen und zurück in den Haushalt der Kindesmutter zu begleiten und dort abzugeben.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Regelungen wird den Eltern ein Zwangsgeld von bis zu 1.000 € angedroht.
6 . Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Oktober 1969 geborene Beschwerdeführer und die im November 1972 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des am …. April 2004 geborenen Kindes J…. J… ist aus der nichtehelichen Beziehung der Eltern hervorgegangen, die sich bereits vor der Geburt von J… getrennt haben. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gibt es nicht.
Das Kind J… lebt bei der Mutter in Pe…, die im September 2006 ihren damaligen Lebensgefährten geheiratet hat, den das Kind mit Papa anredet und den es bis vor kurzer Zeit auch als ihren Vater angesehen hat.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer lebt dagegen weiterhin in W…. Er war bereits im Zeitpunkt des ersten, von ihm eingeleiteten Umgangsverfahrens (21 F 46/06 Amtsgericht Nauen) arbeitslos, hatte im Zeitpunkt der Umgangsvereinbarung, die vor dem 2. Familiensenat im Beschwerdeverfahren (10 UF 1/07) geschlossen worden ist, eine Beschäftigung und ist nunmehr seit einigen Jahren wieder arbeitslos und bezieht Hartz IV-Unterstützung.
In der Zeit von Oktober 2004 bis 12/2005 wurden begleitete Umgangstermine in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt in F… zwischen J… und dem Kindesvater durchgeführt. An diesen sehr unregelmäßigen und in großen Abständen stattfindenden stundenweisen Umgängen nahm (altersbedingt) auch die Mutter teil. Im Jahr 2006 fand ein Trägerwechsel statt. Die Umgangstermine wurden auf Wunsch des Kindesvaters mit Blick auf seine Fahrprobleme (durch den Wohnsitz in W…) durch die in B… ansässige sozialtherapeutische Arbeitsgemeinschaft (S…) von F… nach N… verlegt.
Ende 2005 setzte zwischen den Parteien Streit über die sogenannte Papa-Frage ein. Der Kindesvater wollte, dass J… ihn mit „Papa“ anredet. Die Kindesmutter untersagte ihm dies wiederholt, unter anderem mit anwaltlicher Aufforderung im Februar 2006. Über die Auseinandersetzung zwischen den Eltern über die „Papa-Frage“ kam es zu einem Abbruch der Umgangskontakte.
Am 30. April 2006, J… zweitem Geburtstag, kam es zur Eskalation im Zusammenhang mit der „Papa-Frage“. Die S… selbst führte den Umgangsabbruch herbei. Sie lehnte in der Folgezeit eine weitere Umgangsbegleitung ab mit der Begründung, eine Aufnahme von Umgängen vor der abgeschlossenen Elternarbeit sei für das Kindeswohl nicht zu verantworten. Diese Bedingung sei bislang nicht geschaffen worden. Das Jugendamt folgte damals dieser Argumentation. Der Kindesvater und auch Antragsteller im jetzigen Verfahren hat in der Folge das erste Umgangsverfahren eingeleitet und das Amtsgericht Nauen hat mit Beschluss vom 29. November 2006 erstmals sämtliche Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen. In den damaligen Beschlussgründen hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt, dass der Kindesvater nicht in der Lage sei, auf die Lebenswirklichkeit von J… einzugehen und Verständnis hierfür aufzubringen. Der Kindesvater sei für J… ein Fremder. Umgänge des Vaters seien bis zur Wahrnehmung der Elternberatung und eines entsprechenden Beschlusses auszusetzen.
In dem vom Kindesvater eingeleiteten Beschwerdeverfahren haben sich die Kindeseltern sodann in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2007 auf eine Vereinbarung zum Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter J… geeinigt, nach der der Kindesvater an jedem dritten Wochenende Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr und sonntags von 9:00 bis 12:00 Uhr beginnend am Wochenende 14./15. April 2007 sowie ab 2008 in der Zeit von Samstag von 14:30 bis 18:30 Uhr und sonntags von 9:00 bis 13.00 Uhr Umgang mit seiner Tochter pflegen sollte sowie an jedem 2. Weihnachtsfeiertag im Jahre 2007 von 15:00 bis 18:00 Uhr, ab 2008 von 14.30 bis 18:30 Uhr. Weiter wurde vereinbart, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind im Jahre 2007 zunächst begleitet in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt F… in Gegenwart einer Mitarbeiterin der Arbeiterwohlfahrt stattfinden solle und weder die Kindesmutter noch deren Ehemann beim Umgang des Vaters mit dem Kind J… dort unmittelbar oder in einem Nebenraum anwesend sein sollten. Ab 2008 sollte der Umgang in jeder Hinsicht unbegleitet stattfinden.
Unter Ziffer 3 dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Mutter zur Mitwirkung bei der Umsetzung des Umgangsrechts sowie in der Zeit des begleiteten Umgangs zur Verbringung des Kindes in die Räume der Arbeiterwohlfahrt F… und zur Abholung des Kindes nach Beendigung des Umgangs.
Ab dem Jahre 2008 sollte die Kindesmutter dann das Kind zum Kindesumgang zum Abholen bereit halten und auf das Kind einwirken, dass es mit dem Kindesvater mitgehe.
Der 2. Familiensenat hat diese Vereinbarung der Kindeseltern unter Abänderung des ursprünglichen Beschlusses des Amtsgerichts Nauen übernommen.
In der Folgezeit fanden dann ab dem Wochenende 14./15. April 2007 die Umgänge begleitet wie vereinbart in den Räumen der Arbeiterwohlfahrt statt und zwar bis einschließlich Wochenende 17./18. August 2007. Die weitere Umgangsbegleitung wurde sodann von den Mitarbeitern der Arbeiterwohlfahrt abgelehnt, weil keine gemeinsame Kommunikationsebene zwischen den Beteiligten herzustellen gewesen sei.
Sodann erteilte die Kindesmutter keine Zustimmung zu einem Trägerwechsel mit der Folge, dass im Jahre 2007 kein weiterer begleiteter Umgang mehr stattgefunden hat.
Im Jahre 2008 fand sodann ein weiterer begleiteter Umgang statt ab dem Wochenende 27. Januar 2008 und zwar bis einschließlich 8 Juli 2008. Sodann fiel der Umgang wegen Urlaub der Kindesmutter aus. Den Umgang 6./7.9.2008 nahm der Kindesvater seinerseits wiederum nicht wahr mit der Folge, dass das Jugendamt die Hilfe für die Eltern als beendet betrachtete.
Im Jahre 2009 kam es dann zu einer Reihe relativ unregelmäßiger Umgänge, wobei Umgangstermine zum einen aus Krankheitsgründen, zum anderen aber auch vom Kindesvater unter Hinweis auf seine finanzielle Situation nicht wahrgenommen wurden. In der mündlichen Verhandlung persönlich gehört erklärte der Kindesvater, dass es ihm in dem ländlich geprägten Brandenburg als Hartz IV-Empfänger zum Teil schwer falle, an den entsprechenden Umgangsort zu kommen. Er werde derzeit auch nicht mehr von seiner eigenen Mutter unterstützt.
Das jetzt in der Beschwerde befindliche Verfahren, über das der Senat zu befinden hat, wurde wiederum vom Kindesvater eingeleitet und zwar mit Schriftsatz vom 16.Oktober 2007, in dem der Kindesvater eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 6. März 2007 dahingehend beantragte, dass nunmehr bis Ende 2007 bereits unbegleiteter Umgang stattfinden sollte und zusätzlich ein Umgang für die Feiertage an Ostern und Pfingsten sowie die Verpflichtung der Kindesmutter, das Kind an den Umgangswochenenden nach F… zu verbringen, beantragt wurde.
In dem sodann von dem Amtsgericht eingeholten unter dem 18. August 2009 erstatteten psychologischen Gutachten hat sich der Diplom-Psychologe K… gegen die Fortführung des Umgangsvergleiches ausgesprochen, weil dieser unter den derzeit gegebenen Bedingungen für das Kind unzumutbar sei und für J… eine regelrechte seelische Tortur darstelle. Eine Fortsetzung des Umgangs beinhalte das erhebliche Risiko einer seelischen Beeinträchtigung des Kindes, da der Kindesvater bewiesen habe, dass er die Belange des Kindes deutlich hinter seinen egozentrischen Willen stelle, welcher nicht von Relationalität und Empathie für das Kind getragen sei.
In der vom Senat veranlassten Anhörung des Sachverständigen K… hat dieser ergänzend geäußert, es sei selbstverständlich, dass auf Dauer ein Nichtumgang mit dem Vater schädlich sein könne. Das Problem bestehe darin, dass die Art und Weise des bisherigen Umgangs, die Handlungsweise des Vaters, die aus seiner Sicht rein formal gewesen sei, hoch problematisch sei. Das Umgangsrecht dürfe letztlich nicht dazu ausgeübt werden, um das Kind zu schädigen. Es sei aber auch von ihm bereits im Gutachten festgestellt worden, dass auch auf Seiten der Mutter fehlerhaft und ungeschickt mit dem Umgang umgegangen worden sei, insbesondere mit der Frage der Aufklärung über die Vaterschaft. Es sei wesentlich für einen Umgang, dass dieser praktisch umsetzbar sei und dass er für das Kind verlässlich ist, um so eine gedeihliche Bindung entwickeln zu können.
Nach Anhörung des Kindes J… hat das Amtsgericht die Anträge des Kindesvater zurückgewiesen und in Abänderung des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 6.März 2007 den Umgang des Kindesvaters mit J… solange ausgesetzt, bis eine Mediation unter Einbeziehung sowohl des Kindesvaters als auch der Kindesmutter sowie des Herrn M… mit dem Ziel erfolgreich durchgeführt worden sei, dem Kind ein zuträgliches Umgangsmilieu zu gewährleisten, an dem es keinen Schaden nähme. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschlusstenor der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Der Kindesvater strebt die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an. Er erstrebt wie in erster Instanz die Erweiterung des Umgangs auf ein Wochenende von Samstag 14:30 bis Sonntag 13:30 Uhr sowie eine Regelung für die Feiertage an Ostern und Pfingsten, für die Sommerferien des Kindes J… und den Weihnachtsurlaub.
Das Amtsgericht habe die Voraussetzungen des Ausschlusses eines Umgangsrechtes verkannt, insbesondere sei eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls nicht gegeben. Die vom Amtsgericht angeordneten Maßnahmen in Form einer Mediation seien mangels rechtlicher Grundlage schon unzulässig.
Es ist bereits seit Ende August 2009 zu keinem weiteren Umgang zwischen dem Antragsteller und der Tochter J… gekommen.
II.
Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 621 e ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässig.
In der Sache ist sie doch nur zum Teil begründet.
Die Beschwerde ist begründet, soweit das Amtsgericht den Umgang des Antragstellers mit der Tochter J… ausgesetzt und die Fortsetzung des Umgangs von einer erfolgreichen Mediation zwischen den Kindeseltern sowie Herrn M… abhängig gemacht hat. Dagegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Kindesvater eine Abänderung der einverständlich am 6. März 2007 getroffenen Umgangsvereinbarung erstrebt.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist umgekehrt jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann aber „für längere Zeit“ oder „auf Dauer“ eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
Dabei ist aber zu beachten, dass schon der nur zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts einen erheblichen Eingriff in das durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz geschützte Elternrecht darstellt. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikels 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden (BVerfG, NJW 2002, 1863, 1864). Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann. Das Kindeswohl ist nämlich die oberste Richtschnur aller im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen, so dass auch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Artikel 6 Grundgesetz in erster Linie dem Schutz des Kindes dient (BVerfG, FamRZ 1982, 1179). Daraus folgt, dass bei einer Entscheidung über den Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB regelmäßig sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtträger berücksichtigt werden müssen (BVerfG-Entscheidungen, 31. 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.). Bei den zu treffenden Maßnahmen ist zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer das mildeste Mittel zu wählen. Ein Ausschluss kommt daher nur in Betracht, wenn nicht z. B. durch einen begleiteten Umgang die Gefahren für das Kindeswohl ausgeschlossen werden können.
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Nauen nicht gerecht. Die vorzunehmende Abwägung führt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dazu, dass der Ausschluss des Umgangsrechts, der hier mangels konkreter Definition zeitlich nicht begrenzt ist, hier zur Wahrung des Kindeswohles als nicht erforderlich angesehen werden kann. Vielmehr ist durch einen zeitlich und von einem Übergabebegleiter eingeschränkten Umgang das Wohl des Kindes J… ausreichend gewahrt.
Soweit die angefochtene Entscheidung in Ziffer 2 die Umgangsvereinbarung der Parteien vom 6. März 2007 solange aussetzt, bis eine Mediation unter Einbeziehung des Kindesvaters, der Kindesmutter und des Herrn M… – einem nicht am Verfahren Beteiligten – mit dem Ziel erfolgreich durchgeführt ist, dem Kind ein zuträgliches Umgangsmilieu zu gewährleisten, an dem es keinen seelischen Schaden nehme, hat das Amtsgericht quasi eine Aussetzung des Umgangs auf unabsehbare Zeit angeordnet. Diese ist bereits für sich gesehen unzulässig. Die Aussetzung des Umgangs muss eine feste zeitliche Begrenzung enthalten (OLG Celle, FamRZ 1998, 1458; Brandenburg ZFJ 2002, 231) und soll möglichst nur auf kurze Zeit angeordnet werden.
Ebenso unzulässig ist die Anordnung einer Mediation (Brandenburg FamRZ 2002, 975) wie die Anordnung einer Familientherapie oder einer psychologisch-pädagogischen Beratung zur Anbahnung einer Umgangsregelung. Hieran haben auch die in den §§ 135, 156 FamFG getroffenen Neuregelungen nichts geändert, die im Übrigen auf dieses bereits lange vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren keine Anwendung finden. Denn allein die Möglichkeit, die Parteien – im beschleunigten Verfahren – auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen, gibt dem Gericht noch nicht die Erlaubnis, das Umgangsrecht von der Durchführung einer Mediation abhängig zu machen. Nichts anderes gilt für die Wahrnehmung eines kostenfreien Informationsgesprächs (§ 135 Abs. 1 FamFG).
Hier ist die Anordnung einer Mediation bzw. die Aussetzung des Umgangs bis zur Durchführung einer Mediation auch deshalb als nicht zulässig anzusehen, weil das Amtsgericht -vom Grundsatz der Lebenswirklichkeit her zwar zu Recht – auch den neuen Ehegatten der Kindesmutter, Herrn M…, mit in die Mediation einbezogen hat, der allerdings nicht Beteiligter dieses Verfahrens ist. Der Kindesmutter ist es aber weder zumutbar noch kann es ihrer Pflicht unterliegen, ihren Ehemann zur Teilnahme an einer Mediation zu veranlassen. Im Ergebnis führt die Aussetzung des Umgangs bis zur Durchführung einer Mediation und zwar auch noch einer erfolgreichen dazu, dass der Umgang – unter Umständen auf unabsehbare Zeit – nicht mehr zwischen Kindesvater und dem Kind J… stattfinden kann. Dies ist nicht zulässig. Die ohne zeitliche Begrenzung vorgenommene Aussetzung des Umgangs durch das Amtsgericht kommt nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ablehnung eines Umgangsrechts kann jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass ein Vater bei fehlender Beziehung zu seinem Kind diesem „fremd“ ist (BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; 2006, 1005; 2007, 105).
Die Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses war daher ersatzlos aufzuheben.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner eigenen Anträge auf Erweiterung des Umgangsrechts in Abänderung der gerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 6. März 2007 wehrt, ist seine Beschwerde aber nicht begründet. In diesem Fall ist auf die Anträge der Antragsgegnerin in erster Instanz hin die Umgangsvereinbarung derzeit dahin einzuschränken, dass ein Übergabebegleiter das Kind J… von der Kindesmutter abholt und zum Kindesvater bringt sowie vom Kindesvater abholt und zur Kindesmutter bringt und der Umgang derzeit auf einen Tag im Monat ohne Übernachtung zu beschränken ist.
Sowohl die fortbestehende Konfliktsituation zwischen den beiden Elternteilen als auch die erheblichen Vorbehalte des persönlich angehörten Kindes, die auf dem Loyalitätskonflikt, in dem sich J… befindet, beruhen, lassen derzeit die vom Antragsteller gewünschte uneingeschränkte, unbegleitete Ausübung seines Umgangsrechts nicht zu. Das Umgangsrecht ist zunächst auf einen Tag im Monat ohne Übernachtung und dergestalt begleitet auszuüben, dass die Übergabesituation, die in der Vergangenheit des Öfteren zu Konflikten zwischen den Eltern geführt hat, vermieden wird. Der von dem Kindesvater gewünschte uneingeschränkte Umgang birgt ohne vorherige von den Kindeseltern geführte Gespräche die Gefahr erneuter Konfrontationen in sich und damit besteht die konkrete Gefahr, dass sich J… mit der Situation überfordert fühlt. Das Ergebnis wäre ein noch tiefer gehender Bruch in der Beziehung zum Antragsteller bis hin zur völligen Ablehnung. Eine solche Situation liegt weder im Interesse des Kindes an einer tragfähigen Vater-Kind-Beziehung, noch im Interesse des Antragstellers.
Der Senat ist bisher nicht davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung nach § 1684 Abs. 2 BGB hinreichend nachkommt. Selbst wenn sie sich nicht grundsätzlich gegen ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind J… sperrt, vermochte sie dem Kind ganz offensichtlich nicht zu vermitteln, dass Umgangskontakte zum Kindesvater nicht nur etwas Wichtiges sind, sondern dass diese auch für sie und zu ihrem Wohl stattfinden. Die Kindesmutter hat eben so zum Loyalitätskonflikt von J… beigetragen wie der Kindesvater durch sein Verhalten, das von wenig Sensibilität für seine Tochter und zum Teil eigener Unzuverlässigkeit geprägt ist.
Hierzu gehört auf Seiten der Kindesmutter die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten hervorgehobene auch für ihn unverständlich späte Aufklärung des Kindes über die tatsächliche Rolle des Antragstellers. Hierin muss für das Kind auch die geringe Wertschätzung, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller entgegenbringt, zum Ausdruck gekommen sein.
Um dem Kind J… aus dem Loyalitätskonflikt herauszuhelfen, bedarf es aber eines wertschätzenden Verhaltens aller Bezugspersonen zueinander. Die wertschätzende Haltung dem anderen gegenüber ist dem Kind J… ausreichend deutlich zu machen, um auch J… die gleiche Haltung dem Kindesvater gegenüber zu ermöglichen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Kindesmutter – zumindest in der Vergangenheit – durch entsprechende Einwirkung auf das Kind dessen Vorbehalte gegen das Besuchsrecht mit verursacht hat oder zumindest dieses Verhalten des Kindes gestärkt hat. Soweit der Sachverständige K… der Kindesmutter in seinen Ausführungen eine erhebliche Differenzierung ihres Problembewusstseins in Bezug auf die Frage, dass und wie J… über die tatsächliche Rolle des Antragstellers zu informieren ist, bescheinigt hat, ist dies ein erster erfreulicher Schritt in die richtige Richtung und wird die Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter künftig umso mehr fördern, als sie bereit ist, den Kontakt zwischen J… und dem Kindesvater zu fördern. Diese vom Sachverständigen aufgezeigte Entwicklung der Kindesmutter sollte es ihr nunmehr ermöglichen, im positiven Sinne auf J… einzuwirken, ihr aus ihrem Loyalitätskonflikt herauszuhelfen, um ihr einen unbelasteten Umgang mit dem Antragsteller zu ermöglichen. Zunächst gilt es aber, das für die Durchführung des Umgangsrechts erforderliche Mindestmaß an Vertrauen und Kooperationsfähigkeit aufzubauen. Auch im Hinblick hierauf ist der Einstieg über ein zeitlich begrenztes und in der Übergabesituation begleitetes Umgangsrecht erforderlich.
Der Kindesvater sollte nicht verkennen, dass er sich in die Situation seines Kindes J… hineinversetzen muss, dass wiederum einige Monate seit dem letzten Umgangskontakt vergangen sind und das Kind ganz offensichtlich immer noch große Schwierigkeiten mit der Situation eines quasi „neuen Vaters“ hat. Es hilft nicht dem Kind J…, aber auch nicht dem Antragsteller, dem Kind ein Zuviel an Umgang aufzuzwingen, bevor sich die Bindung zwischen dem Antragsteller und J… wieder hergestellt und verfestigt hat. Es ist zwar aus der Sicht des Antragstellers verständlich, dass er mehr Umgang mit seinem Kind haben möchte, aber es erscheint unbedingt erforderlich, dass zuvor die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. Dies ist nicht nur die ureigenste Aufgabe der Kindeseltern, sondern ist allein durch sie möglich.
Dem Sachverständigen ist darin zu folgen, dass sich beide Elternteile in Bezug auf den Umgang des Antragstellers mit J… nicht kindgerecht und gut verhalten haben. Umso mehr ist vor einer Erweiterung des Umgangs die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern in hohem Maße zu stärken. Hier sind beide Eltern in der Verantwortung, zumal der Kindesmutter die persönliche und finanzielle Situation des Kindesvaters auch bekannt ist. Entsprechend obliegt es auch ihr, das Vertrauen des Antragstellers in ihre positive Haltung der Förderung von Umgangskontakten zu stärken, indem sie sich bereit erklärt – in Zukunft – J… gegebenenfalls dem Kindesvater an einem Ort zuzuführen, der für ihn mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen ist.
Auch wenn die Kindesmutter den Kindesvater nicht (mehr) aus ihrem und ihrer Tochter Leben eliminieren will und wollte, steht bzw. stand für sie jedenfalls in der Vergangenheit doch die „neue Familie“ als soziale Realität im Vordergrund. Zeigt sie dies aber J… bzw. lässt sie das Kind dies spüren, stürzt sie das Kind – auch völlig unbeabsichtigt – in einen schweren Loyalitätskonflikt, der eine unbelastete Beziehung zwischen Kind und Kindesvater nicht zulässt.
Solange die Kindeseltern – auch mangels bisher ausreichend geführter Gespräche – nicht in der Lage sind, J… aus ihren Konflikten herauszuhelfen, ist für den Kindesvater eine Beziehung zu seinem Kind nur dann möglich, wenn er mit viel Geduld langsam eine Beziehung zu J… aufzubauen versucht und hierbei wird es auch ganz entscheidend darauf ankommen, dass er sich dem Kind gegenüber als verlässlicher Vater zeigt. Nur so kann er J… beweisen, wie wichtig ihm die Beziehung zu ihr ist. Der Kindesvater ist gut beraten, nicht ein Mehr an Umgang zu wollen, als für ihn aus seiner eigenen Realität heraus tatsächlich praktizierbar ist. Dies hat der Sachverständige ebenfalls zu Recht in seinem Gutachten betont und der Kindesvater muss lernen, dass nicht nur die Kindesmutter in der Vergangenheit Versäumnisse treffen, sondern ihm im gleichen Maße anzulasten sind. Die zwischen den Kindeseltern notwendig zu führenden Gespräche zeigen im Übrigen dem Kind auch, dass ein Umgang zwischen ihr und ihrem Vater im Sinne beider Eltern ist.
Eine Erweiterung des Umgangs, auf den sich beide Eltern einvernehmlich jederzeit außergerichtlich einigen können, muss ebenso zuverlässig wahrgenommen werden können und wird deshalb sowohl von der finanziellen Situation des Kindesvaters abhängen, als auch davon, wie gut es ihm – auf Grund seiner eigenen Einfühlsamkeit – gelingt, die Bindung zu J… wieder dergestalt aufzubauen, dass sich das Kind auf den Umgang mit seinem Vater freut, ihn also gerne wahrnimmt.
Der Senat sieht sich derzeit nicht zu einer stufenweise Erweiterung des Umgangs verpflichtet und hat deshalb darauf verzichtet, um beiden Elternteilen Gelegenheit zu geben, unter Zuhilfenahme einer Mediation und/oder fachkundiger Beratung ihre elterliche Kommunikation und Kooperationsbereitschaft aufzubauen, ihre jeweils ablehnende Haltung dem anderen gegenüber jedenfalls in dem Umfang aufzugeben, als dies eine normale Bindung J… an den Kindesvater verhindert.
Für den Senat ist eine Änderung der Haltung der Eltern jeweils gegenüber dem anderen Teil nicht voraussehbar, was eine eigene stufenweise Regelung nicht möglich macht. Der Senat erwartet, dass die Eltern im Interesse ihres gemeinsamen Kindes – hierzu wird die regelmäßige und verlässliche Wahrnehmung des Umgangs nicht nur erforderlich sein, sondern dies auch fördern – in angemessener Zeit den Umgang auf das gesamte Wochenende mit Übernachtungen erweitern. Je regelmäßiger und verlässlicher der derzeitige Umgang einmal im Monat stattfindet, desto eher ist J… ein Mehr an Umgang zumutbar und wird von ihr positiv angenommen werden.
Um das gegenseitige Kennenlernen weiter zu unterstützen, ist es auch als sinnvoll anzusehen, dass der Kindesvater und J… regelmäßig – z. B. einmal in der Woche – miteinander telefonieren, J… dem Antragsteller zum Geburtstag oder an Feiertagen künftig schreibt oder ihn mit ihren jetzigen Fähigkeiten ein Bild malt und zuschickt und dass auch der Kindesvater seinem Kind in kurzen Nachrichten seinen Alltag schildert. Ein Telefonat ist für ein fast 6jähriges Kind kein Problem (mehr) und das Kind und sein Vater könnten sich auf diese Art und Weise mit den Berichten bzw. dem Austausch täglicher Ereignisse näher kennenlernen und auch näher kommen und sich bei den regelmäßig stattfindenden persönlichen Kontakten nicht mehr so fremd sein.
Dagegen ist ein weiterer Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind J… weder nach dem Inhalt des Gutachtens, noch nach den Erläuterungen des Sachverständigen zu vertreten. Es bestünde die Gefahr, dass das Kind J… eine völlige Abkehr von und Verleugnung eines leiblichen Elternteils entwickelt. Damit verlöre sie einen für die gesunde Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Teil ihrer Herkunfts-Identität, der nicht durch andere Personen, die den ausgeblendeten leiblichen Elternteil möglicherweise nur negativ besetzen, ersetzt werden kann. Die Kindesmutter, deren Verständnis sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ja auch bereits gewandelt hat, muss jetzt für eine Anbahnung von regelmäßigen Umgangskontakten mit sorgen. Es liegt in ihrer Verantwortung, erzieherisch auf die gemeinsame Tochter einzuwirken, um J… die Kontaktaufnahme zum Kindesvater zu erleichtern.
Die vom Senat angeordnete Übergabebegleitung wird nur solange erforderlich sein, als die Eltern es noch nicht gelernt haben, in Kindeswohl wahrender Art und Weise miteinander umzugehen, insbesondere in Gegenwart des Kindes kein Streitgespräch zu beginnen. Je früher und regelmäßiger also Gespräche zwischen ihnen stattfinden, desto schneller wird die Übergabebegleitung entbehrlich sein und damit der Umgang für J… etwas ganz normales Alltägliches werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Entscheidung ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2010
13 UF 72/09