Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pirna vom 23.02.2009 – 31 F 668/08 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Beklagten Prozesskostenhilfe für einen inzwischen durch Vergleich beendeten Rechtsstreit zum Volljährigenunterhalt mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verweigert. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass im vorliegenden Fall der Unterhaltsbedarf der Beklagten, die bei ihrer Mutter lebt und von ihrem Vater, dem Kläger, auf Herabsetzung titulierten Unterhalts in Anspruch genommen wurde, sich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Klägers bemisst. Denn die Mutter der Beklagten erzielt unstreitig kein Einkommen, mit dem sie für Barunterhalt leistungsfähig wäre. Eine anteilige Unterhaltshaftung der Eltern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte scheidet daher von vornherein aus, so dass der Kläger zur Zahlung von Barunterhalt an die Beklagte dem Grunde nach allein verpflichtet ist.
In einer solchen Konstellation ist der Unterhaltsbedarf des Berechtigten auf der Grundlage der 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle auch allein nach den Einkünften des Zahlungs-pflichtigen zu bemessen, weil die Lebensstellung des volljährigen Kindes von dem Einkommen des Elternteils, der damit nicht einmal den eigenen angemessenen Selbstbehalt decken kann, nicht beeinflusst wird (im Ergebnis ebenso BGH FamRZ 2006, 99, 100 – rechte Spalte oben unter II. 1; OLG Celle FamRZ 2001, 47; OLG Dresden – 21. Zivilsenat -, Beschluss vom 01.08.2007, 21 WF 629/07; zustimmend Palandt/Diederichsen, 68. Aufl. 2009, § 1610 BGB Rn. 6). Dass die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden in Ziff. 13.1.1 diesen von der dort angeführten Regel abweichenden Fall nicht ausdrücklich ansprechen, rechtfertigt keinen Umkehrschluss.
Das Einkommen des Klägers hat das Familiengericht beanstandungsfrei der ersten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle entnommen. Daraus ergibt sich, da das staatliche Kindergeld in voller Höhe bedarfsdeckend abzuziehen ist, ein Unterhaltsbedarf der Beklagten von monatlich 254,00 EUR bis zum 31.12.2008 bzw. 268,00 EUR für die Zeit danach. Dieser Bedarf ist durch die eigene Ausbildungsvergütung der Beklagten selbst dann gedeckt, wenn man mit dem Beklagtenvorbringen davon monatlich 150,00 EUR Ausbildungsmehrbedarf und 99,00 EUR Fahrtkosten abzieht (wozu der Senat, falls es darauf angekommen wäre, zumindest in dieser Höhe nicht ohne weiteres Veranlassung gesehen hätte).
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist dabei nicht veranlasst, weil für im Beschwerdeverfahren etwa entstandene Gerichtskosten die Beschwerdeführerin unmittelbar kraft Gesetzes haftet und außergerichtliche Kosten gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
OLG Dresden Beschluss vom 15.07.2009
20 WF 0577/09
AG Pirna, Beschluss vom 23.02.2009
31 F 668/08